Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB

Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich Regelungen zu Aufrechnungsverboten. In seinem Urteil vom 07. April 2011 (Az.: VII ZR 209/07) erklärte der BGH eine dieser typischer Weise verwendeten AGB-Klauseln, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Bestellers „nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung“ zulässig sei, jedoch für unwirksam...

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber eines Architekten Abschlagszahlungen nicht mehr bezahlt, woraufhin der Architekt den Architektenvertrag über den Neubau eines Gebäudes kündigte und sein Honorar verlangte. Gegenüber der Honorarforderung des Architekten erklärte der Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung. Daraufhin berief sich der Architekt auf folgende in seinen AGB verwandte Klausel:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“

Nach Ansicht des BGH ist eine solche Klausel in AGB unwirksam, da das darin enthaltene Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen dem Gebot von Treu und Glauben sei. Denn durch dieses Aufrechnungsverbot werde der Auftraggeber gezwungen, eine unfertige oder mangelhafte Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche gegen den Besteller in Höhe der Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten zustehen. Dies führe zu einer Auflösung der synallagmatischen (also wechselseitigen) Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen und sei daher ein für den Auftraggeber unzumutbarer Eingriff in das so genannte Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Derartige Aufrechnungsverbote in AGB, die alle Gegenansprüche unterschiedslos umfassen, sind daher unwirksam.

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Fazit

Durch das Urteil des BGH wird die Verwendung von Aufrechnungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschwert. Da das Urteil nicht nur Architektenverträge, sondern grundsätzlich auch Werkverträge im Allgemeinen betrifft, muss es auch bei vielen IT-Verträgen berücksichtigt werden.

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