Frage des Tages: Aufpreis für Paketversand statt Warensendung im Widerrufsfall erstattungspflichtig?
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, sind ihm nach dem Gesetz auch die gezahlten Kosten für die Lieferung neben dem Kaufpreis zurückzuerstatten. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Verbraucher sich freiwillig für eine andere als die günstigste Standardlieferung entschieden hat. Im nachfolgenden Beitrag beantworten wir die Frage, ob Aufpreise für einen Paketversand als Alternative zur normalen Warensendung vom Unternehmer im Widerrufsfall einbehalten werden dürfen oder zurückerstattet werden müssen.
Im Widerrufsfall sind die Kosten für den Hinversand der Ware gemäß § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Verbraucher zu erstatten. Diese Erstattungspflicht tritt neben diejenige zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Im letzteren Fall kann der Aufpreis für die gewählte Lieferart vom Unternehmer einbehalten werden. Zu erstatten sind dann nur die (fiktiven) Kosten für den angebotenen günstigsten Standardversand.
Voraussetzung für das Recht des Unternehmers, Mehrkosten für eine andere als die Standardlieferung im Widerrufsfall einzubehalten, ist, dass er dem Verbraucher neben einer teureren Versandart überhaupt eine günstige Standardlieferung anbietet.
Gemäß Erwägungsgrund 46 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, welche der deutschen Regelung zugrunde liegt, muss die Standardliefermethode „allgemein akzeptabel“ sein. Kriterium hierfür ist nicht nur die erhobene Versandkostenpauschale, sondern vor allem auch die zu erwartende Lieferzeit.
Um als Standardlieferung im Sinne des Gesetzes zu gelten, muss die Versandmethode also einerseits marktüblich bepreist sein und andererseits eine hinnehmbare Lieferzeit aufweisen.
Lieferzeiten von ca. 7 Werktagen oder mehr im Vergleich zu einer teureren, schnelleren Zustellart disqualifizieren die Versandmethode als „akzeptablen Standardversand“ mit der Folge, dass der Verbraucher bei Wahl der teureren Methode auch den Aufpreis aus § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattet verlangen könnte.
Bietet der Unternehmer nun eine einfache Warensendung und gegen Aufpreis einen teureren Paketversand an, gilt Folgendes:
Entscheidet sich der Verbraucher dafür, Ware in einem Paket und nicht in einem Päkchen zugeschickt zu bekommen, sind die hierfür anfallenden Mehrkosten vom Unternehmer grundsätzlich nicht zu erstatten (Buchmann, K&R 2013, S. 536). Sie stellen zusätzliche Kosten für eine andere als die Versandart „Warensendung“ als ihrerseits günstigste Standardlieferung dar.
Voraussetzung für das Recht zur Einbehaltung der Mehrkosten für den Paketversand im Widerrufsfall ist aber:
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Nur dann gilt sie als „angemessen“ und wird als günstigere Alternative im Rahmen der Rückerstattungsberechnung berücksichtigt.
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