Aufgeklebte „Folien-Buche“ ist keine echte Buche
Das OLG Hamm hat entschieden , dass die Bezeichnung einer mit Folie beklebten Schrankwand als „Dekor“ irreführend ist, da davon auszugehen sei, dass es sich um Echtholz oder zumindest um ein mit Echtholz furniertes Möbelstück handelt.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin bewarb in einem Katalog eine nachgebildete, lediglich mit Kunststoff-Folie beklebte, Wohnzimmerschrankwand als „Buche oder Kirschbaum Dekor“. Es fand sich jedoch kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Möbelstück um eine Nachbildung handelte, wohingegen dieser Hinweis bei anderen beworbenen Möbeln zu finden war. Dadurch werde – so die Klägerin – der Eindruck erweckt bei der streitgegenständlichen Schrankwand handle es sich um eine „echte“ Schrankwand aus Massivholz oder wenigstens mit Echtholz-Furnier.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Hamm vom 01.04.2011, Az. I-4 U 203/10
Das OLG bestätigte die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Diese untersagt es ihr nach §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 5 I Nr. 1 UWG für Möbel mit der Bezeichnung "Wohnwand, Buche oder Kirschbaum Dekor" zu werben, wenn diese weder aus Holz bestehen noch mit Holzfurnier versehen sind, sondern lediglich mit einer Folie überzogen sind.
Weiter führt das Gericht aus:
„Die Antragsgegnerin hat mit der Verwendung der Bezeichnung "Buche oder Kirschbaum Dekor" für eine Wohnwand eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware enthält.“
Die Werbeangabe sei unklar und deshalb aufklärungsbedürftig und somit irreführend im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gewesen. Eine Irreführung sei gegeben, da zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen allgemeinen Verkehrskreises davon ausgehe, „dass es sich bei der Beschreibung der Wohnwand mit der kombinierten Verwendung von beispielsweise "Buche" und "Dekor" nicht um eine Farbe oder Folie handelt, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier.“
Fazit
Aufgepasst bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in der Werbung. Auch wenn dieser nahelegen mag, dass es sich nicht um echte Materialien handelt, so muss dennoch eindeutig klargestellt werden, dass es sich um eine unechte Nachbildung handelt. Ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare