Asymmetrische Kuendigungsfristen bei Internetprodviding in AGB sind unwirksam
Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 30.10.2003, dass Internetprovider nicht einseitig zu ihren Gunsten eine vierwöchige Kündigungsfrist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können, während ihr Vertragspartner erst mit vierwöchiger Frist zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen kann. (OLG Koblenz, Urt. V. 30.10.2003 – 2 U 504/03).
Dies verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es den Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingung unangemessen benachteilige. Zwar seien asymmetrische Kündigungsfristen seit der Mietrechtsreform sogar zum gesetzlichen Leitbild geworden. Insofern könne für die beanstandete Klausel eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nicht daraus hergeleitet werden, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei.
Dennoch müsse die Klausel als unangemessen bezeichnet werden, da der Internetprovider seine Kapazität schon vor Vertragsschluss überprüfen kann und somit keines abweichenden Kündigungsrechts bedarf. Darüber hinaus habe er das Kündigungsrecht auch gerade nicht auf die Fälle beschränkt, in denen er mangels Kapazität die Vertragserfüllungen nicht gewährleisten kann.
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