Bundesverwaltungsgericht: Verkauf von Magnetschmuck in der Apotheke ist unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden darf.
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die beklagte Stadt den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt hatte. Zur Begründung hatte die Beklagte darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten* nur die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften; Magnetschmuck zähle nicht dazu. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehöre.
Es sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware.
Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012).
Das Produkt müsse objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das sei der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteile sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran sei Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lasse sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gäbe es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.
Die Untersagungsanordnung verletze den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezwecke mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern, und schütze zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.
BVerwG 3 C 15.12 - Urteil vom 19. September 2013
Quelle: PM des BVerwG
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