Anwendungsbereich des neuen EVB-IT Systemvertrags
Nun liegt der neue EVB-IT Systemvertrag vor und der Beschaffer hat die Qual der Wahl. Da zur Zeit noch fünf BVB- und nun sieben EVB-IT-Vertragstypen verwendet werden, wird es nicht einfacher für den Beschaffer zu entscheiden, welchen Vertragstyp er den Verdingungsunterlagen zu Grunde legen soll.
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Wählt er einen Vertragstyp aus, der das tatsächliche Rechtsgeschäft nicht abdeckt, sind die einbezogenen AGB unwirksam, da sie wesentlich vom gesetzlichen Leitbild für diesen Vertragstyp abweichen.
Des Öfteren findet man in der Praxis z.B. EVB-IT Dienstverträge, die eigentlich Werkleistungen regeln. Auch wird oft der BVB Überlassungsvertrag Typ II gewählt, um Anpassungsleistungen zusätzlich zur gekauften Software in Auftrag geben zu können. Das ist dann besonders ungünstig für den Auftraggeber, wenn die Vertragsklausel der „Herbeiführung der Funktionsfähigkeit” überdehnt wird um z.B. 250 Manntage Customizing zu vereinbaren. In diesem Fall sind die Rechte des Auftraggebers im Falle von Leistungsstörungen völlig unzureichend geschützt, da die Klauseln §§ 7, 8 und 9 der BVB Überlassung Typ 2 zur „Herbeiführung der Funktionsfähigkeit” lediglich für kleinere werkvertragliche Zusatzarbeiten gedacht und konzipiert sind, nicht aber für die Erstellung eines IT-Systems. Sie halten keinerlei Regelungen vor, die für die werkvertragliche Erstellung eines IT-Systemes unverzichtbar sind. Dies sind insbesondere Regelungen zum Projektmanagement., Leistungsänderung (change request) und Projekt-Entscheidungspunkte. Hier kann nun aber der neue EVB-IT Systemvertrag eingesetzt werden, der den werkvertraglichen Entstehungsprozess rechtlich abbildet und begleitet.
Mit einer Verwendung der BVB und EVB-IT „gegen den Strich” gehen Auftraggeber und Auftragnehmer große Risiken ein. Sie können schon alleine durch die Wahl des Vertragstyps einen unwirksamen Vertrag erstellen. Für die rechtliche Beurteilung eines Vertrages ist es nämlich im Streitfall unerheblich, welche Vertragsbezeichnung gewählt wurde. Vielmehr prüft das Gericht die gesamten Vertragsbeziehungen und wie sie gelebt werden, unabhängig von deren jeweiligen Betitelung, anhand der jeweiligen BGB-Vertragstypen. Stellt es fest, dass die vertraglichen Regelungen nicht dem tatsächlichen Vertragstyp entsprechen, werden diese als unwirksam angesehen.
Vertragsgegenstand des neuen EVB-IT Systemvertrages
Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt beim EVB-IT Systemvertrag in der Erstellung eines IT-Systems – ggf. einschließlich der Realisierung von Individualprodukten -, der Integration und Zusammenfügung von Einzelleistungen, der Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems. Diese Anpassungsleistungen überschreiten i.d.R. einen Wert von 16 % der Gesamtleistungen (so OLG Köln vom 10.3.2006 19 U 160/05). Unabhängig von dem Wert der Anpassungsleistungen liegt aber auch dann ein Systemvertrag vor, wenn die Anpassungsleistungen so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich bei den Anpassungen um die Erstellung zahlreicher Individualprogrammierungen handelt. Bei einer solchen Fallgestaltung überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird (so OLG Köln ebenda). Der Systemvertrag unterliegt somit einheitlich dem Werkvertragsrecht. Er wird durch die Erklärung der Abnahme des Gesamtsystems erfüllt.
Liegt eine der oben genannten Voraussetzungen für die Anwendung des EVB-IT Systemvertrages nicht vor, sollen aber gleichwohl mehrere Leistungen inklusive geringfügiger Anpassungsleistungen aus einer Hand beschafft werden, soll der noch zu erstellende EVB-IT Systemlieferungsvertrag Anwendung finden. Bis zu dessen Veröffentlichung finden in diesen Fällen weiterhin die BVB Überlassung Typ II bzw. BVB Kauf Typ II Anwendung.
Die KBST gibt folgende Entscheidungshilfe
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