Auf den Deckel bekommen: Zur Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen
Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 - 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG.
§ 97 a Abs 2 UrhG:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Entscheidung
Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Kappungsgrenze nur dann abgestellt werden dürfe, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
1. Es muss sich um die erstmalige Abmahnung handeln.
2. Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.
3. Es muss eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.
4. Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorgelegen haben.
Vorliegend habe schon kein einfach gelagerter Fall vorgelegen, heißt es im Urteil. Denn es sei zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten vorlag, sodass deswegen umfangreiche Nachforschungen angestellt werden mussten.
Überdies hinaus habe die Urheberrechtsverletzung auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. „Die Internet-Seite des Beklagten ist jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt“, so das Gericht. „Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet, muss er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen.“
Fazit
Eine Entscheidung im Sinne der Urheber: Das Gericht stellt klar, dass sie die Kosten für eine gerechtfertigte Abmahnung grundsätzlich in voller Höhe ersetzt bekommen. Eine Abgeltung durch die 100-Euro-Pauschale kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
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