Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!
Die oftmals in der Werbung gepriesene Wirkung von Antikalkgeräten ist umstritten bzw. wird von vielen Stimmen aus der Wissenschaft stark angezweifelt. Dies hat sich der "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V." zunutze gemacht, der entsprechende (seiner Ansicht nach irreführende) Wirkungsaussagen von Online-Händlern abmahnt.
Mehrere Online-Verkäufer von Antikalkgeräten sind bereits betroffen, wobei im Folgenden zwei Fälle exemplarisch besprochen werden sollen. Hierbei ging es um den Verkauf
- des Geräts "Kalkstat 206", welches als "Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz" bezeichnet wurde. Dieses sei in der Lage, eine "Änderung der Kalkstruktur" durch ein Induktionskabel zu bewirken. Daduch würden „Kristallgebilde auseinander fallen und dabei weggeschwemmt", aus "Aragonit werde Kalzit";
- eines Vitamag Anti-Kalk-Magnet Stabs, der das Wasser magnetisch behandle und dabei "härtebestimmendes, gelöstes Kalk spontan duch Kristallisation aus dem Wasser ausscheide und zwar in Form sehr kleiner, scheibenförmiger, runder Kristalle".
Bezugnehmend auf das Gerät "Kalkstat 206" machte der oben genannte Verein deutlich, dass nach der einschlägigen Literatur keineswegs davon auszugehen sei, dass die behaupteten Effekte eintreten würden.
Des weiteren wies der Verein auf einen Bericht im Test 8/85 hin, wonach bei allen Geräten, die mit Permanent-Magneten ausgestattet waren, keine Wirkung erzielt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das DVGW ("Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV") in einer Studie gekommen, die den folgenden (etwas sperrigen) Titel trägt: "Studie Trinkwasseraufbereiter, Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im Warmwasserbereich, Januar 2003".
Vor diesem Hintergrund seien die beiden oben zitierten Werbe- bzw. Wirkungsaussagen zur unlauteren Irreführung gemäß §§ 3 i.V.m. 5 UWG geeignet und damit abmahnfähig, insbesondere da sie den falschen Eindruck von erwiesenen Wirkungsbehauptungen erweckten.
Fazit:
Die Wirkung von Antikalkgeräten, Antikalkstiften und ähnliches ist stark umstritten. Daher sind im Grunde alle Werbeaussagen, die auf einen Antikalk-Effekt hinweisen, irreführend und somit abmahnfähig. Das Gleiche gilt auch für bloße Artikelbezeichnungen, da z.B. auch der Name "Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz" den Verbraucher glauben macht, es gehe um einen effektiven, wie auch wirksamen Schutz vor Verkalkungen von Geräten, Armaturen etc..
Vor diesem Hintergrund rät die IT-Recht Kanzlei Händlern von dem Verkauf von Antikalkgeräten (und ähnliches) ab, deren Antikalkwirkung nicht nachweislich wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob es derlei Geräte überhaupt gibt.
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5 Kommentare
mehr beworben bekommen.
Auch hier werden vermeintlich abmahnfähige Attribute verwendet. -> (Kalkschutz, vermindert neue Ablagerung in den Rohren, saniert schonend das gesamte Rohrsystem, schützt gegen Korrosion und Rost, etc)
Wäre schön in Erfahrung zu bringen, ob sich ewtas geändert hat. Viele Grüße G aus W
In der Tat wird sich auch niemanden an stören, denn es gibt ja eigentlich gar kein Verkalkungsproblem heutzutage. Nur in der Dusche und im Wasserkessel. Wenn man die Dusche trocken wischt und keine Wasserflecken stehen lässt gibt’s auch keine „Kalkflecken“. Und wer dann so ein Gerät hat, glaubt es liegt daran :-).
Ich bin auch von dem Verein abgemahnt worden.
Die iT-recht-Kanzlei hat mir aber dovon abgeraten, diese Geräte weiter zu verkaufen, da die Rechtslage nicht eindeutig ist.