Anspruch des Käufers auf Lieferung in Originalverpackung?

Die Originalverpackung bürgt für die Qualität der Ware und zeugt von ihrem Neuzustand. Im Online-Handel ist es daher üblich, die Ware in der Originalverpackung zu liefern. Was aber, wenn der Händler im Einzelfall daran gehindert ist? Hat der Käufer einen Anspruch auf die Originalverpackung und wie können Händler Streitigkeiten mit Kunden vermeiden, wenn die Originalverpackung fehlt?
Originalverpackung als notwendiger Warenbestandteil?
Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Händler bei Online-Bestellungen dazu verpflichtet, die vereinbarte Kaufsache an den Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
Das Kaufrecht trifft an dieser Stelle des Gesetzes keine Spezifikation, ob sich die Leistungspflicht des Händlers auf die Ware, also das Produkt selbst beschränkt, oder von der Leistungspflicht auch die Originalverpackung des Produktes umfasst ist.
Rechtlich gesehen hängt diese Frage davon ab, ob die Originalverpackung als notwendiger und/oder vernünftigerweise zu erwartender Bestandteil der Kaufsache anzusehen ist.
Davon ist zunächst grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn die Leistungsbeschreibung des Händlers die Mitlieferung der Originalverpackung ausdrücklich ausweist („mit Originalverpackung“).
Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme kann die Originalverpackung aber einen wesentlichen Warenbestandteil darstellen, wenn der Käufer deren Bereitstellung nach Art der Kaufsache erwarten kann.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist letzteres der Fall, wenn von der Originalverpackung die Haltbarkeit der Ware oder deren Wert zumindest mit abhängt oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet (BGH, Urteil vom 28.4.1976 – Az. VIII ZR 244/74; fortgeführt durch das OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2017 – Az. 12 U 812/15).
Mithin gilt, dass eine Originalverpackung dann als Warenbestandteil anzusehen ist, wenn
- sie erforderlich ist, um das enthaltene Produkt vor Substanzbeeinträchtigungen zu schützen,
- deren Fehlen den Wert des Produkts mindern würde oder
- sie zur Kennzeichnung des Produkts hinsichtlich Bezeichnung, Einsatzzweck, Hersteller und ggf. gesetzlicher Pflichtinformationen erforderlich ist.
Aus dieser Einordnung folgt, dass bei Verbraucherprodukten grundsätzlich und auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Originalverpackung (soweit vorhanden) im Lieferumfang enthalten sein muss.
Bei Verbraucherprodukten sind nämlich regelmäßig alle drei oben genannten Kriterien erfüllt. Einerseits dient die Produktverpackung dem Schutz des Produkts vor Beeinträchtigungen bei Transport und Lagerung, andererseits ist die Originalverpackung die Gewähr für die Qualität und Echtheit des Produkts und ordnet sie einem bestimmten Hersteller zu. Schließlich dient die Originalverpackung auch zur Kennzeichnung des Produktes und zur Erfüllung maßgeblicher gesetzlicher Verbraucherinformationspflichten.
Wird ein Verbraucherprodukt angeboten, erstreckt sich die Leistungspflicht des Händlers mithin grundsätzlich nicht nur auf das Produkt selbst, sondern auch auf dessen Originalverpackung (soweit vorhanden).
Wichtig vor diesem Hintergrund ist, dass die Originalverpackung nicht allein bei Neuware oder neuwertiger Ware als Produktbestandteil gilt.
Auch beim Verkauf von Gebrauchtware besteht keine Vermutung zugunsten des Händlers, dass die Originalverpackung vom Lieferumfang ausgeschlossen sei.
Rechtsfolge bei fehlender Originalverpackung
Fehlt die Originalverpackung eines Produktes, obwohl der Käufer sie nach den obigen Grundsätzen erwarten konnte, stellt dies einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar.
Es greifen mithin Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers ein.
Dieser kann im Wege der Nacherfüllung also primär die Nachlieferung der Originalverpackung auf Kosten des Händlers verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB i.V.m. 439 Abs. 1 BGB) .
Liefert der Händler binnen angemessener Frist die Originalverpackung nicht nach oder ist ihm die Nachlieferung unmöglich, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des Wertverlustes, den er aufgrund der fehlenden Originalverpackung erleidet (§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Absatz 3, 281 BGB) .
Ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gesamten gezahlten Kaufpreises steht dem Käufer wegen einer fehlenden Originalverpackung allerdings ebenso wenig zu wie ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Insofern ist die Pflichtverletzung, die in der unterlassenen Mitlieferung der Originalverpackung liegt, nicht erheblich genug, um eine Rückabwicklung des Vertrages zu rechtfertigen.
Keine Mängelansprüche bei Hinweis in der Artikelbeschreibung
Auch wenn das Vorhandensein der Originalverpackung der Regelfall sein dürfte, kann es im Einzelfall vorkommen, dass Händler an deren Mitlieferung gehindert sind.
Um sich hier vor Gewährleistungsansprüchen der Kunden zu schützen, sollte der Händler einen eindeutigen, gut wahrnehmbaren Hinweis auf die fehlende Originalverpackung in die Produktbeschreibung aufnehmen.
Den rechtlichen Hintergrund hierfür liefert § 442 BGB: Nach dieser Vorschrift sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt.
Informiert der Händler also eindeutig und gut wahrnehmbar in der Artikelbeschreibung darüber, dass das Produkt ohne dazugehörige Originalverpackung verkauft wird, kann sich der Käufer später auf deren Fehlen nicht berufen. Insofern verfügte er bereits bei Vertragsschluss über die notwendige Information zum Lieferumfang, um sich für oder gegen einen Kauf zu entscheiden.
Fazit
Bei Verbraucherprodukten stellen zugehörige Originalverpackungen regelmäßig einen wesentlichen Produktbestandteil dar und müssen im Lieferumfang enthalten sein. Deren Fehlen begründet daher einen Nachlieferungsanspruch des Käufers. Erfolgt die Nachlieferung der Originalverpackung nicht oder nicht fristgemäß, kann der Käufer den dadurch erlittenen Wertverlust des Produkts als Schadensersatz geltend machen.
Vor derartigen Mängelansprüchen des Käufers schützt sich der Händler, indem er auf ein Fehlen der zugehörigen Originalverpackung in der Artikelbeschreibung eindeutig hinweist. Kennt der Käufer bei Vertragsschluss nämlich diesen Mangel, kann er sich später nicht darauf berufen.
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