Anlage eines Kundenkontos im Onlineshop nach der DSGVO
Seit dem 25.05.2018 gilt die DSGVO. Zahlreiche Onlinehändler fragen sich deshalb, ob das Anlegen eines Kundenkontos durch den Kunden ebenfalls neue Herausforderungen mit sich bringt. Im folgenden Beitrag soll auf diese Frage näher eingegangen werden.
Anlegen eines Kundenkontos auch weiterhin zulässig
Zunächst die gute Nachricht: Auch nach Geltung der DGSVO ist die Anlage eines Kundenkontos im eigenen Onlineshop weiterhin zulässig.
Kundenkonten sind beliebt, kann der Händler den Kunden auf diese Weise binden und ihn mit gezielten Informationen bzw. Werbung ansprechen.
Auch für den Kunden kann ein solches Kundenkonto Vorteile schaffen, etwa in Bezug auf die Verfolgung des Bestell- und Lieferstatus, bei Wiederbestellungen oder um die Bestelldetails später nochmals einzusehen.
Bestätigung des Kunden erforderlich
Wer als Onlinehändler die vom Kunden eingegebenen Daten wie Name, Anschrift, Email im Rahmen der Erstellung eines Kundenkontos verarbeiten (also insbesondere zu einem Datensatz zusammenführen und speichern) möchte, sollte dies erst, nachdem der Kunde dies bestätigt hat.
Ein „aufgedrängtes“ Kundenkonto - also die Anlage eines solchen ohne entsprechenden Wunsch des Kunden - ist als kritisch anzusehen.
Kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben
Viele Shopsysteme sind wenig flexibel, was die Gestaltung des Checkouts betrifft.
Die gute Nachricht ist aber, dass die Bestätigung zur Eröffnung eines Kundenkontos nicht einem bestimmten Wortlaut folgen muss.
Für den Kunden muss dabei lediglich ersichtlich sein, dass für ihn ein Kundenkonto angelegt wird und dabei die von ihm an den Händler übermittelten Daten von diesem verarbeitet werden. Ferner muss die Eröffnung des Kundenkontos vom Kunden auch aktiv veranlasst werden.
Technisch kann die Eröffnung eines Kundenkontos daher wie folgt gelöst werden:
Zunächst sollte der Kunde im Checkout auf die Möglichkeit, dass er ein Kundenkonto im Shop eröffnen kann, transparent hingewiesen werden.
Dies sollte auf einer der finalen Bestellseite vorgelagerten Seite im Checkout erfolgen. Entsprechende Formulierungen könnten lauten:
- „Ja, ich möchte ein Kundenkonto eröffnen. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.“
- „Bitte ein Kundenkonto anlegen. Ich akzeptiere die Datenschutzbestimmungen“
- „Bitte Kundenkonto für mich erstellen – ich nehme die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis.“
Der Hinweis auf die Datenschutzerklärung sollte hervorgehoben (z.B. durch Unterstreichung) erfolgen und direkt dort auf den entsprechenden Rechtstext der Datenschutzerklärung verlinkt werden.
Danach sollte die Eingabe der Kundendaten erfolgen, die dann im Rahmen des Kundenkontos verarbeitet werden.
Die Bestätigung des Kunden holt man als Händler entweder durch das Vorhalten einer (nicht vorausgewählten!) Checkbox im Zusammenhang mit einer der vorstehenden Formulierungen ein oder lässt den Kunden durch Betätigen einer entsprechenden Schaltfläche wie „Kundenkonto jetzt eröffnen“ oder „Kundenkonto anlegen“ am Ende des Formulars bestätigen. Est dann sollte ein Kundenkonto eröffnet werden.
Nochmals: Der Hinweis muss keinen bestimmten Wortlaut haben, solange für den Kunden klar ist, dass er durch sein „Tun“ ein Kundenkonto eröffnet, er dabei deutlich auf die Datenschutzerklärung des Shops hingewiesen wird und ihm kein Kundenkonto „untergejubelt“ wird. Insbesondere vorangehakte Chechkboxen sind daher zu vermeiden.
Fazit
Die DSGVO stellt keine großen Herausforderungen an die Eröffnung eines Kundenkontos im eigenen Onlineshop an die Händler.
Erforderlich ist jedoch in jedem Falle ein deutlicher Hinweistext sowie die Verlinkung auf die Datenschutzerklärung , ein aktives Handeln des Kunden (kein Unterjubeln eines Kundenkontos) und empfehlenswert die Schaffung einer Möglichkeit der Gastbestellung (vgl. dazu diesen Beitrag). Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Eröffnung des Kundenkontos nur die Email-Adresse als Pflichtfeld vorgesehen ist, nicht zugleich auch eine Telefonnummer als Pflichtfeld.
Wichtig ist jedoch insbesondere, dass Händler eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung in Ihrem Shop vorhalten. Diese erhalten Sie im Rahmen des Starter-Pakets der IT-Recht Kanzlei bereits ab 9,90 Euro monatlich.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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