Ankauf von Waren: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Ankauf von Waren: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
07.02.2013 | Lesezeit: 3 min

Immer häufiger findet man im Internet auch Angebote zum gewerblichen Ankauf gebrauchter Waren. Die Angebote richten sich meistens an Verbraucher, die gebrauchte Wertgegenstände oder sonstige Artikel, meistens mit Sammlerwert, aus ihrem Privatbestand veräußern möchten. Doch was haben Online-Händler beim Ankauf von Waren im Vergleich zum Verkauf von Waren zu beachten, wenn sich ihre Angebote an Verbraucher richten?

Den meisten Online-Händlern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass sie beim gewerblichen Verkauf von Waren an Verbraucher unter Zuhilfenahme des Internets einige besondere Informationspflichten beachten müssen. Hierzu zählen insbesondere Angaben darüber wie im Internet der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt und Angaben zum gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers. Doch gibt es entsprechende Informationspflichten auch für den Fall, dass der Online-Händler dem Verbraucher den Ankauf von Waren anbietet? Und welche rechtlichen Besonderheiten sind bei derartigen Verträgen zu beachten?

Anders als beim Online-Verkauf von Waren an Verbraucher sind beim Ankauf von Waren weder die Vorschriften über Fernabsatzverträge noch die besonderen Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar. Denn diese Vorschriften gelten nur für den Fall, dass der Unternehmer sich zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet. Für den Fall, dass der Verbraucher sich verpflichtet, dem Unternehmer eine Ware zu Liefern, finden die Vorschriften, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen regeln wollen keine Anwendung.

Dies hat zur Folge, dass bei Online-Angeboten über den Ankauf von Waren weder die besonderen Informationspflichten nach § 312c BGB i. V. m. Art. 246 § 1 EGBGB noch die besonderen Informationspflichten nach § 312g BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB zu beachten sind. Demnach muss der Verbraucher beim Ankauf von Waren durch einen Unternehmer auch nicht über ein Widerrufsrecht informiert werden, da ihm ein solches in diesem Fall nicht zusteht. Dies wäre auch widersinnig. Denn der Unternehmer könnte die vom Verbraucher erworbene Ware ja unmittelbar nach dem Eigentumserwerb selbst wieder weiterveräußern, mit der Folge, dass er dem Verbraucher die Ware im Falle eines Widerrufs gar nicht mehr zurückgewähren könnte. Ein Widerrufsrecht in dieser Fallkonstellation würde daher die Verkehrsfähigkeit der Ware und damit auch den gesamten Geschäftsverkehr einschränken.

Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch beim Ankauf von Waren einige rechtliche Besonderheiten, die es gerade auch bei entsprechenden Online-Angeboten zu beachten gilt. Zum einen handelt es sich auch bei Händlern, die über eine gewerbliche Online-Präsenz den Ankauf von Waren anbieten um Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG, mit der Folge, dass auch diese Anbieter ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten müssen. Sofern im Zusammenhang mit dem Online-Angebot personenbezogene Daten verwendet werden, müssen auch diese Anbieter eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhalten. Darüber hinaus besteht auch für solche Anbieter zwar keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von AGB. Allerdings ist die Verwendung entsprechender AGB gerade auch in diesem Bereich durchaus zweckmäßig, um bestimmte Problemfelder zu regeln. Hierbei sind insbesondere folgende Problemfelder zu beachten:

  • Wie kommt der Vertrag zwischen Ankäufer und Verkäufer zustande?
  • Wer trägt beim Versand der Kaufsache die Versandkosten und wer das Transportrisiko?
  • Wie lange und in welchem Ausmaß kann der Ankäufer die Ware prüfen, bevor er dem Verkäufer ein Angebot unterbreiten muss?
  • Was gilt, wenn der Verkäufer gar nicht berechtigt ist, die Kaufsache zu übereignen?
  • Wann soll das Eigentum an der Kaufsache auf den Ankäufer übergehen?

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Online-Ankauf von Waren? Die IT-Recht Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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