OLG Rostock: Angaben zur Warenverfügbarkeit müssen in Echtzeit erfolgen

OLG Rostock: Angaben zur Warenverfügbarkeit müssen in Echtzeit erfolgen
Stand: 20.08.2021 4 min

Viele Online-Händler möchten den Kaufanreiz für Ihre Artikel erhöhen, indem Sie Angaben zur Warenverfügbarkeit machen - etwa durch Angaben wie „Nur noch … Stück auf Lager.“ Dass solche Kontingentangaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, zeigt ein Hinweisbeschluss des OLG Rostock.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Online-Händler für einen bestimmten Artikel in seinem Online-Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hingewiesen, den Artikel nach einer Bestellung jedoch unter Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit nicht geliefert.

Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Rostock gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte u. a. auf Unterlassung. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung zum OLG Rostock ein.

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Beschluss des OLG Rostock

Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses (vom 24.02.2021,Az. 2 U 13/20) wies das OLG Rostock darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten sei.

Das Landgericht habe zurecht die Wettbewerbswidrigkeit des streitbegriffenen werblichen Warenangebots auf der Homepage der Beklagten bejaht. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG unterlassungspflichtig, weil - jedenfalls - irreführende und für die geschäftliche Entscheidung der potenziellen Vertragspartner der Beklagten relevante Angaben zur "Verfügbarkeit" der Ware (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) vorgelegen hätten.

Hierzu führte das Gericht aus:

„Die Besucher des Onlineshops der Beklagten, mögen sie (End-) Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sein, durften und dürfen - dies unabhängig von Angaben zum Umfang des noch vorhandenen Kontingents - erwarten, dass im Shop angebotene Ware sofort verfügbar ist und umgehend versandt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690 = WRP 2005, 886 [Juris; Tz. 20]; LG Osnabrück, Urteil vom 01.09.2005 - 18 O 472/05 [Juris; Tz. 24]), jedenfalls aber innerhalb der im Shop durch die Beklagte selbst angegebenen Zeitspanne (hier einer Lieferzeit von 5-7 Werktagen). Bereits diese (Grund-) Erwartung ist im Ergebnis - unbestritten - enttäuscht worden (die Beklagte hat gegenüber dem Zeugen ... letztlich überhaupt nicht geliefert), mag auch hierin nicht die Zielrichtung des zuletzt formulierten Klageantrags liegen bzw. der ursprüngliche Antrag nicht begründet gewesen sein, weil für die Entscheidung jedenfalls als unwiderlegt zu Grunde zu legen ist, dass im Bestellzeitpunkt noch die angegebene Zahl an Exemplaren des Artikels vorrätig gewesen ist.

Weist die Beklagte zudem - wie hier geschehen - im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin - mag diese 1, 5 oder 6 betragen haben, was offenbleiben kann und deshalb vom Landgericht zurecht nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht worden ist - , darf die Kundschaft der Beklagten in jedem Fall erwarten, dass - wenn nicht stattdessen die nunmehr im Urteilstenor "verordneten" Hinweise platziert werden - durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist. Das entspricht dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen. Dass die Zahl hier mit ggf. nur einem einzigen (Rest-) Exemplar besonders niedrig gewesen sein mag, spricht nicht gegen, sondern für diese Erwartung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 - I-4 U 69/15, WRP 2015, 1383 = MMR 2016, 320 [Juris; Tz. 40]).“

Die Beklagte habe im Rahmen eines echtzeitlichen Systems sicherzustellen, dass nicht nur anderweitige "Abverkäufe" berücksichtigt werden, sondern schon anderweitige (bloße) "Bestellungen".

„Mündet eine solche anderweitige Bestellung nicht in einen Vertragsschluss (weil die Beklagte das in der Bestellung liegende Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB z. B. mangels Bonität des Bestellers nicht annimmt), so mag das Echtzeitsystem die anlässlich der Bestellung zwischenzeitlich reduzierte Kontingentzahl entsprechend wieder erhöhen. Weder rechtlich noch EDV-technisch sind an dieser Stelle Schwierigkeiten oder Hindernisse zu erkennen.“

Die Frage, ob es sich um einen "Restpostenverkauf" gehandelt hat und seit wann dieser ggf. angedauert hat, spiele dagegen keine Rolle.

"Letztlich gilt hier abermals, dass die pointierte Hervorhebung des Umstandes, dass nur noch eine sehr begrenzte Zahl an Exemplaren des zum Verkauf angebotenen Artikels zur Verfügung steht, nicht gegen, sondern für die Erwartung eines echtzeitlichen Angabesystems spricht. Ob die Hervorhebung in der Nennung einer kleinen konkreten - hier jedenfalls einstelligen - Zahl, in dem unbezifferten Hinweis auf nur noch "geringe" Vorratsmengen oder schließlich in der Verwendung des weitgehend für sich sprechenden Begriffs "Restposten" besteht, macht keinen Unterschied."

Fazit

Online-Händler, die mit Kontingentangaben in ihrem Online-Shop werben, um hierdurch den Kaufanreiz zu erhöhen, sollten sicherstellen, dass die Kontingentangaben den Tatsachen entsprechen. Jedenfalls das OLG Rostock hält es insoweit für erforderlich und zumutbar, dass der Online-Händler ein Warenwirtschaftssystem einsetzt, welches den Warenvorrat in Echtzeit berücksichtigt. Wer dies nicht umsetzen will oder kann, sollte besser von konkreten Kontingentangaben im Zusammenhang mit seinen Angeboten absehen.

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Bildquelle: Korawat photo shoot / shutterstock.com

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