Der Hinweis „inkl. MWSt“ kann unlauter sein
Wer als Online-Händler von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführen muss, lügt, wenn er Verbrauchern in Deutschland gegenüber behauptet, der von ihm angegebene Preis enthalte bereits die Mehrwertsteuer. Kurioserweise verpflichtet ihn die Preisangabenverordnung auf den ersten Blick jedoch dazu. Wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, erörtert die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
I. Die Krux mit der Angabe der Mehrwertsteuer
Wer als Unternehmen, beispielsweise mit Sitz in der Schweiz, über das Internet Waren an Kunden in Deutschland verkauft, muss keine 19 Prozent Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer an den deutschen Fiskus abführen. Vielmehr müssen grundsätzlich die Kunden entsprechende Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll zahlen. Das ist nicht jedem Kunden bewusst, zumal Kunden in Zeiten des grenzenlosen Online-Handels nicht immer darauf achten, in welchem Land ein Webshop überhaupt seinen Sitz hat und von woher die Waren deshalb an ihn versandt werden.
Ein ausländischer Webshop, der Waren nach Deutschland verkaufen will, befindet sich in einem Dilemma: Verkauft er seine Waren an Verbraucher in Deutschland, so ist er grundsätzlich an das deutsche Verbraucher- und Wettbewerbsrecht und an die Preisangabenverordnung (PAngV) gebunden. Diese verpflichtet ihn einerseits zur Preiswahrheit und zur Preisklarheit, andererseits zur Angabe, dass der Preis „inklusive Mehrwertsteuer“ gilt. Das beißt sich – dies gilt umso mehr, wenn der ausländische Webshop seine Waren über Plattformen wie Amazon oder Ebay verkauft, auf denen es nur vorgefertigte, auf ihn nicht passend zugeschnittene Möglichkeiten zur Angabe der Preise gibt. Zeigt das jeweilige Shopsystem den Zusatz „inkl. MWSt“ automatisch hinter dem Preis an, obwohl der angezeigte Preis tatsächlich gar keine (deutsche) Mehrwertsteuer enthält und der Kunde unter Umständen sogar noch zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll zahlen muss, ist der Ärger groß, denn die Angabe ist schlichtweg falsch und daher irreführend.
II. Was das Gesetz dazu sagt
Ausgangspunkt ist das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Lauterkeitsrecht. Es verbietet gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, etwa über den Preis (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) . Das gilt grundsätzlich auch bei einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG). Verstöße gegen das UWG können von Mitbewerbern und dazu befugten Verbänden abgemahnt werden (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG) .
Weiter muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet bzw. dafür wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreise). Zusätzlich muss nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV angegeben werden, dass die für die Waren angegebenen Preise die Umsatzsteuer (und – falls vorhanden – sonstige Preisbestandteile) enthalten.
Schließlich regelt § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 1a der sog. Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, dass für Waren ab einem Gesamtwert einer Warenlieferung von EUR 22,- die Einfuhrumsatzsteuer anfällt, also die Käufer die anfallende Umsatzsteuer an den deutschen Zoll zahlen müssen – zusätzlich zu dem bereits an den Verkäufer der Waren gezahlten Kaufpreis.
III. Wie lassen sich Preise nun gesetzeskonform angeben?
Verkauft ein betroffener Webshop (etwa mit Sitz in der Schweiz) seine Produkte an Verbraucher in Deutschland und verzichtet er auf die Angabe „inkl. MWSt“ oder „enthält die Mehrwertsteuer“, weil der Preis ja tatsächlich nicht die Mehrwertsteuer enthält, verstößt er grundsätzlich gegen den Wortlaut von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAnGV und könnte deswegen gemäß § 3a UWG wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Gibt der Webshop hingegen an, die Preise seien „inkl. MWSt“, so wie es die Preisangabenverordnung vorschreibt, liegt darin jedoch eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, so dass deswegen abgemahnt werden kann.
Das ist wahrlich eine unangenehme Zwickmühle, aus der sich der betroffene Webshop nur befreien kann, indem er sich an die die Wahrheit hält: Die Mehrwertsteuer ist im Preis nun einmal nicht enthalten und muss vom Kunden ggf. selbständig (in Form der Einfuhrumsatzsteuer) an den deutschen Zoll gezahlt werden, so dass ein Webshop in keinem Fall unwahr behaupten sollte, die Mehrwertsteuer sei bereits im angegebenen und daher vom Kunden an den Verkäufer zu bezahlenden Preis enthalten – in Wirklichkeit kommt sie ja noch hinzu. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV muss man somit so lesen, dass sie einen Händler nur dann dazu verpflichtet, dem Verbraucher gegenüber anzugeben, die Mehrwertsteuer sei bereits im Preis enthalten, wenn dies tatsächlich auch der Fall ist. Denn ein Gesetz wird den Bürger kaum zum Lügen anhalten wollen – zumal das Gesetz das Lügen gegenüber Verbrauchern im UWG ausdrücklich weiträumig verbietet. Genauso hat dies auch das OLG Hamm (Urteil vom 19. November 2013, Az. 4 U 65/13 Rn. 46) für den Fall gesehen, dass ein Verkäufer Kleinunternehmer i.S.d § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer abführen muss. Auch er durfte deshalb seine Preise nicht „inkl. MWSt.“ angeben.
Maximale Preisklarheit erreicht ein betroffener Webshop in solchen Fällen dann, wenn er seine Kunden hinreichend klar und deutlich sowie transparent in seinem Webshop und in seinen AGB darauf hinweist, dass die Preise die Mehrwertsteuer nicht enthalten und ab einem Gesamtwert der bestellten Warenlieferung die Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die der Käufer an den deutschen Zoll bezahlen muss. Sollte das Shopsystem bzw. die Verkaufsplattform eine derart flexible Preisangabe nicht ermöglichen, sollten betroffene Händler unbedingt Kontakt zum jeweiligen Anbieter aufnehmen, um das Problem zu lösen. Denn derartige technische Probleme gehen stets (auch) zu Lasten des Händlers und befreien ihn insbesondere nicht von seiner gesetzlichen Pflicht zur korrekten Preisangabe.
IV. Fazit
Die Wahrheit sticht. Verkauft ein Webshop grenzüberschreitend aus dem Ausland nach Deutschland und muss daher keine Mehrwertsteuer an den deutschen Fiskus abführen, darf er das auch nicht im Zuge seiner Preisangabe im Webshop gegenüber seinen Kunden behaupten, selbst wenn ihm die deutsche Preisangabenverordnung genau das zu suggerieren scheint. Darüber hinaus müssen betroffene Webshops ihre Kunden hinreichend klar und deutlich und transparent darauf hinweisen, dass es aufgrund der deutschen Einfuhr- und Zollbestimmungen zu zusätzlichen Kosten in Form der Einfuhrumsatzsteuer kommen kann, wenn die einschlägigen Liefermengen erreicht werden.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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1 Kommentar
ist das wie es Amazon macht erlaubt (Händler aus UK)
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Grüße,
Alexander