OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
08.12.2023 | Lesezeit: 7 min

Der rechtsichere Verkauf von Lebensmitteln über das Internet ist anspruchsvoll. Das wissen auch die Abmahner. Ein sehr beliebtes Einfallstor für Abmahnungen ist die fehlende bzw. falsche Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Das OLG Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass die bloße Angabe einer Firma ohne Funktionsbezeichnung diesbezüglich nicht genügt.

Worum geht es?

Die Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) schreibt auch für den Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz zahlreiche Informationspflichten fest, die der Händler gegenüber dem Verbraucher dann bereits online, also vor Lieferung des Lebensmittels, erfüllen muss.

So schreibt die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 LMIV Folgendes für den Fernabsatz vor:

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Durch die Bezugnahme auf Art. 9 der LMIV unter Ausnahme der Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe f LMIV folgt, dass online bereits die folgenden Informationen zum Lebensmittel zu erteilen sind:

• Bezeichnung des Lebensmittels;
• Verzeichnis der Zutaten;
• alle in Anhang II zur LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II zur LMIV aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
• die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
• die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
• gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
• der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 LMIV;
• das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 LMIV vorgesehen ist;
• eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
• für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
• eine Nährwertdeklaration.

Nicht zwingend anzugeben ist im Fernabsatz dagegen das Mindeshaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum.

Gerade wenn es sich beim Verkäufer nicht um einen in der Lebensmittelbranche fest verankerten Anbieter handelt, können die Anforderungen der LMIV an die Kennzeichnung der Online-Angebote für den Händler durchaus herausfordernd sein.

Problem dabei: Fehlt eine der Pflichtangaben oder ist eine Angabe falsch, liegt ein Informationsdefizit vor, welches in aller Regel zugleich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

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Wieder und wieder: Fehlende Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer

Die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei haben in den letzten Jahren bereits tausende Verkaufspräsenzen einer anwaltlichen Intensivprüfung unterzogen, um die Mandanten so bestmöglich vor Abmahnungen zu schützen.

Dabei fällt beim Angebot von Lebensmitteln auf, dass vor allem die Pflichtangabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers gerne vernachlässigt wird.

Durch diese Angabe soll dem Verbraucher ein direkter Ansprechpartner in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit des angebotenen Lebensmittels verschafft werden, etwa wenn es durch dessen Verzehr zu Problemen oder gar Schäden kommt.

Wichtig ist, dass dabei immer der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers für das konkret angebotene Lebensmittel zu nennen sind.

Viele Händler sind wohl gerade bei Markenprodukten der Ansicht, dass der Verantwortliche dem Kunden bekannt ist, etwa weil die Marke des Lebensmittels angegeben ist.

Fehlt die Angabe zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder ist diese formal fehlerhaft, stellt dies klar einen Wettbewerbsverstoß dar. Gerade Wettbewerbsverbände mahnen derartige Defizite hartnäckig wettbewerbsrechtlich ab.

Bloße Angabe von Firma und Anschrift ohne Funktionsbezeichnung reicht nicht aus

Genau mit den Folgen einer solchen Verbandsabmahnung musste sich nun in der Berufungsinstanz das OLG Brandenburg auseinandersetzen.

Die Beklagte, die zuvor von einem Wirtschaftsverband abgemahnt worden war, hatte aus den USA stammende Dosengetränke über die Verkaufsplattform Amazon angeboten. Das beanstandete Angebot enthielt keine ausdrückliche Information zu der Person des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 LMIV.

Der Name der Firma der Beklagten, welche hier als EU-Importeurin des aus den USA stammenden Lebensmittels als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV einzustufen wäre, fand sich jedoch im Angebot bei Amazon unter der Angabe „Verkauf und Versand durch“ genannt. Zugleich konnte man durch klicken auf diese Angabe des Firmennamens auf eine Seite bei Amazon gelangen, auf welcher sich auch das Impressum der Firma befand, in welchem der vollständige Firmenname und die vollständige Anaschrift genannt werden.

Dem Wirtschaftsverband genügte dies nicht, da für den Verbraucher gar nicht erkennbar sei, welche Funktion die dort als Verkäuferin bezeichnete Firma habe und zudem die Angaben nur über einen Hyperlink zugänglich sind und nicht unmittelbar im Rahmen des beanstandeten Angebots.

Die Beklagte wollte auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgeben.

Das LG Potsdam gab dem Verband in erster Instanz Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Abmahnkostenerstattung.

Hiergegen richtete sich die Beklagte mit ihrer Berufung zum OLG Brandenburg.

Der Senat entschied mit Urteil vom 17.10.2023, Az.: 6 U 88/22, dass die Angaben der Beklagten nicht den Vorgaben der LMIV genügten. Die Berufung blieb damit in der Sache erfolglos.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Funktion der angegebenen Firma als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer für den Verbraucher erkennbar sein müsse.

Insbesondere sei dabei nicht ausreichend, wenn die entsprechende Firma (wie im streitgegenständlichen Fall) nur als Verkäufer bezeichnet wird. Aus dieser Bezeichnung sei für den Verbraucher nicht erkennbar, dass die genannte Firma nicht nur als Verkäuferin des Lebensmittels fungiere, sondern zugleich auch als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer:

Bei dem Verkauf im Fernabsatz, wie ihn die Beklagte hier unternimmt, gestaltet sich die Situation anders. Damit dem Verbraucher auch im Fernabsatz die nach der LMIV als notwendig anzusehenden Informationen vor seinem Kaufentschluss zur Verfügung stehen - was dem Verbraucher im stationären Einzelhandel ohne Weiteres durch Inaugenscheinsnahme vor dem Gang zur Kasse möglich ist - bestimmt Art. 14 LMIV, dass verpflichtende Informationen nach Art. 9 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel verfügbar sein müssen. In dieser Situation fehlt allerdings dem Verbraucher noch der unmittelbare Zugriff auf die Ware, so dass er anders als im stationären Handel die auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebrachten Pflichtinformationen nicht zur Kenntnis nehmen kann. Enthält die Information im Fernabsatz vor Abschluss des Kaufvertrages die Funktionsbezeichnung desjenigen, der mit Firma und Anschrift genannt wird, nicht, ist deshalb anders als im stationären Handel aus den Umständen nicht erkennbar, ob er nur als Händler oder zugleich als Lebensmittelverantwortlicher i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LMIV auftritt. Dies, wie auch die hier streitgegenständliche Bezeichnung nur als Verkäufer, ist geeignet, Verbraucher davon abzuhalten, ihre Rechte gegenüber der Beklagten als Lebensmittelunternehmer wahrzunehmen.

Mit der Frage, ob die bloße Verlinkung der Angaben zur Firma und deren Anschrift ausreichend sind, musste sich der Senat gar nicht mehr beschäftigen, da die Angaben ja bereits mangels korrekter Funktionsbezeichnung der dort genannten Firma „untauglich“ waren.

Die Beklagte hat sich damit auch in zweiter Instanz eine „blutige Nase“ geholt.

Fazit: Am besten immer mit Funktionsbezeichnung!

Sofern Sie (auch) Lebensmittel über das Internet verkaufen, sollten Sie unbedingt darauf achten, direkt in Ihrem jeweiligen Angebot Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV zu tätigen.

Doch die bloße Angabe von Name bzw. Firma und vollständiger Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers (also z.B. durch einfache Nennung wie „Muster GmbH, Musterweg 12, 12345 Musterstadt, Deutschland“) reicht gerade nicht aus, um die Vorgabe nach der LMIV zu erfüllen.

Vielmehr sollte dieser Angabe jeweils direkt die Funktionsbezeichnung „Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer“ vorangestellt werden (also im Beispiel: „Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer: Muster GmbH, Musterweg 12, 12345 Musterstadt, Deutschland“).

Andernfalls droht eine lästige und teure Abmahnung.

Ein weiterhin häufig zu beobachtender Fehler in diesem Zusammenhang ist bei importierten Lebensmitteln die Angabe eines Lebensmittelunternehmers mit Sitz außerhalb der EU. Dies ist ausdrücklich nicht zulässig. Dem Verbraucher muss immer ein Verantwortlicher mit Sitz in der EU an die Hand gegeben werden. Wenn Sie das Lebensmittel selbst in die EU aus einem Drittstaat importieren, dann sind Sie der verantwortliche Lebensmittelunternehmer im Sinne der LMIV.

Sie sehen, der Verkauf von Lebensmitteln über das Internet ist komplex und abmahnträchtig.

Sie wünschen sich eine spezialisierte, anwaltliche Betreuung und dauerhafte Absicherung Ihres Internethandels gegen lästige Abmahnungen?

Gerne realisieren wir dies für Sie mit unseren Schutzpaketen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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