OLG Hamm: Die Androhung einer Gegenabmahnung führt zum Rechtssmisbrauch bei einer später tatsächlich ausgesprochenen Gegenabmahnung
Wieder einmal hatte sich ein Oberlandesgericht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu beschäftigen gehabt. Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese Gegenabmahnung vorab erst einmal angekündigt wird, um den Abmahner zur Rücknahme seiner ausgesprochenen Abmahnung zu bewegen. Das Gericht ging im entschiedenen Fall (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I-4 U 175/10) von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln aus.
Das Aussprechen einer Gegenabmahnung ist nicht per se wettbewerbswidrig (siehe hierzu hier aktuell auch das Landgericht Frankfurt a.M.). Für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung müssen vielmehr Indizien gegeben sein, die darauf hindeuten, dass das beherrschende Motiv für die Gegenabmahnung von sachfremden Zielen geleitet wird. Voraussetzung für einen Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ist es, dass das beherrschende Motiv des Abmahners bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Das OLG Hamm führte zu den sachfremden Erwägung des Gegenabmahners im Zusammenhang mit der Drohung des Aussprechens einer Gegenabmahnung folgendes aus:
„Ersichtlich ging es dem Antragsteller nicht mehr um den lauteren Wettbewerb. Seine Rechtsverfolgung diente gemäß Schreiben vom 06.05.2010 allein dazu, die vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin aus der Welt zu schaffen und höhere Gegenforderungen zu begründen. Der Antragsteller wollte letztlich weiter unlauter handeln, und er wollte vor allem auch nicht das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin abgestellt wissen. Die Streitigkeit sollte “erledigt” werden, ohne dass gerade auch das Abstellen der beanstandeten Verstöße gesichert wurde. Die diesbezügliche Gegenabmahnung wurde allein deshalb “in die Welt gesetzt”, um ein Instrument gegen die Antragsgegnerin zu haben, damit keine Gebühren bezahlt werden mussten.“
Fazit
Wird der Ausspruch einer Gegenabmahnung für den Fall angekündigt, dass eine Abmahnung nicht zurückgenommen wird, so kann im nachfolgenden Ausspruch der Gegenabmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken sein.
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