Amazon-Verkäufer aufgepasst: Amazon löscht vermehrt eigene Versandkostenangaben der Verkäufer – Abmahngefahr
Wer als Händler gegenüber Letztverbrauchern via Fernabsatz Waren anbietet, hat zwingend dahingehend zu informieren, ob die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten oder zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen. Diese Information muss bereits bei Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen, andernfalls besteht Abmahngefahr. Amazon bereitet seinen Händlern insoweit derzeit echte Probleme. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten eine Handlungsanleitung zur Verfügung. Diese Anleitung ermöglicht es Amazon-Händlern weiterhin rechtssicher über Amazon zu verkaufen.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
In den letzten Tagen berichteten uns einige Amazon-Händler, dass Amazon die von den Händlern bisher hinterlegten Versandkosten bzw. Versandinformationen für den Eigenversand („FBM“) entfernt hat.
Dies betrifft die Darstellung der Versandkosten auf der Verkäuferdetailseite (Bezeichnung „Amazon Verkäuferprofil: [Mitgliedsname]“) unter der dortigen Rubrik „Versand“:
Bei den betroffenen Händlern werden nun dort nicht mehr die vom Händler selbst hinterlegten Versandkosten und –informationen angezeigt.
Ersetzung der vom Verkäufer vorgehaltenen Informationen durch Standardtext
Nach den Berichten der Amazon-Händler wurden an dieser Stelle die vom Verkäufer hinterlegten Texte bzw. Tabellen mit Informationen zu den Versandkosten vielmehr durch den folgenden Standardtext ersetzt: „Die Versandkosten hängen von der ausgewählten Versandart sowie von Gewicht und Größe der Artikel ab.
So ermitteln Sie die anwendbaren Versandkosten für Artikel in Ihrem Einkaufswagen:
1. Wählen Sie Zur Kasse gehen aus.
2. Wählen Sie Ihre Lieferadresse aus oder fügen Sie sie hinzu.
3. Wählen Sie eine Versanddauer aus und klicken Sie auf Weiter.
4. Wählen Sie eine Zahlungsweise aus und klicken Sie auf Weiter.
Die Gesamtkosten für Versand und Bearbeitung werden unter Bestellungsübersicht angezeigt.“
Selbstredend informiert Amazon betroffene Händler gar nicht erst darüber, dass deren hinterlegte Versandinformationen entfernt wurden. Sehen Sie am besten gleich einmal nach, ob auch Sie von diesem Problem betroffen sind!
Hinweistext von Amazon nicht ausreichend
Der von Amazon dargestellte Hinweistext ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus der Preisangabenverordnung zur Information über anfallende Versandkosten leider nicht ausreichend.
Denn nach dem Gesetz es ist zwingend erforderlich, dass der Verkäufer bei Amazon.de die über die anfallenden Versandkosten bereits zu dem Zeitpunkt informiert, in welchem der Interessent Ihre Ware erstmals in den virtuellen Warenkorb einlegen kann. Dies ist bei Amazon.de die Artikeldetailseite.
Eine alleinige Information über anfallende Versandkosten und deren Höhe erst im Rahmen des Bestellablaufs nach Einlegen der Ware in den Warenkorb bzw. erst im Checkout wäre dagegen zu spät und abmahnbar.
Zwar nennt Amazon in aller Regel direkt beim Artikelpreis auf der jeweiligen Artikeldetailseite (und damit vor Beginn des Bestellvorgangs) die „Regelversandkosten“ für den konkreten Artikel. Diese sind jedoch nur dann zutreffend, wenn man eine Lieferung auf dem Standardversandweg (also z.B. Normalversand, und nicht der möglicherweise auch angebotene Expressversand) dieses einen Artikels nach Deutschland zugrunde legt.
Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, welche Versandkosten etwa anfallen, wenn
- später ein Versand in ein anderes Land als Deutschland gewünscht / ausgewählt wird;
- später eine andere angebotene Versandart als der Standardversand gewünscht / ausgewählt wird;
- eine Mehrfachbestellung (z.B. desselben Artikels) einen „Sprung“ bei den Versandkosten verursacht (z.B. bei Überschreitung von Gewichts- oder Packmaßgrenzen).
Der Kunde müsste jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt auch über diese „exotischen“ Versandkostenszenarien so informiert werden, dass er sich die konkret für seinen Wunschversand anfallenden Versandkosten zumindest selbst berechnen kann, da bereits auf der Artikeldetailseite die Bestellung durch Einlegen in den virtuellen Warenkorb eingeleitet wird.
Der Verweis im neuen Standardtext von Amazon auf eine Berechnung der Versandkosten durch auf ein „Zur-Kasse-Gehen“ setzt für die Information zu spät an, da zu diesem Zeitpunkt die Bestellung längst eingeleitet wurde.
Besteht eine Abmahngefahr?
Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei besteht hier leider eine reale Abmahngefahr, da nicht oder zu spät erteilte Informationen zu den Versandkosten ganz klar einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen und auch immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind.
Wie reagieren? Handlungsanleitung zur Lösung des Problems für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei verfügbar!
Sofern Sie als Amazon-Händler ebenfalls von der „Löschung“ der Versandangaben betroffen sind, sollten Sie zur Vermeidung einer Abmahngefahr zeitnah eigene Angaben zu den denkbaren Versandkosten und Versandarten bei Amazon auf Ihrer Verkäuferprofilseite hinterlegen.
Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu exklusiv für Update-Service Mandanten eine Handlungsanleitung veröffentlicht. Sie finden diese gerne hier.
Sie möchten die innovativen Vorteile unseres Update-Services, insbesondere die Sicherstellung einer dauerhaften Rechtssicherheit, kennenlernen? Dann informieren Sie sich gerne hier über unsere Sicherheitspakete, die durch den Update-Service einen dauerhaften Abmahnschutz sicherstellen können.
Fazit:
Aus juristischer Sicht ein Unding, was Amazon hier seinen Händlern zumutet. Auch der Rechtsabteilung von Amazon sollte bekannt sein, dass die betroffenen Händler durch das Entfernen der hinterlegten, notwendigen Informationen zu den denkbaren Versandkosten in ernsthafte Abmahngefahr geraten können.
Alle Amazon-Händler sollten nun schnell handeln und ihre Versandkostenangaben überprüfen. Wer als Eigenversender bei Amazon nur den neuen Standardtext darstellt, ist abmahngefährdet, wenn auch andere Versandkosten denkbar sind, als diejenigen, die Amazon für die Standardlieferung in der jeweiligen Artikelbeschreibung anzeigt.
Generell ist leider zu beklagen, dass die Verkaufsplattformen auf die Interessen der Händler - von deren Zahlungen sie ja in erster Linie leben – zunehmend weniger zu achten scheinen. Zu diesen Interessen steht gehört sicherlich in erster Linie auch das Interesse an der Möglichkeit, rechtssicher anbieten zu können, eben um teure Abmahnungen zu vermeiden.
Nicht selten werden aber die Händler erst durch die technischen Unzulänglichkeiten auf der jeweiligen Plattform (vgl. etwa kürzlich fehlende Anklickbarkeit des OS-Links bei eBay.de in der Mobil- und Appansicht der Angebote) zur Zielscheibe von Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen.
Möchten auch Sie rechtssicher bei Amazon verkaufen? Mit unseren Sicherheitspaketen erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe, bereits ab 9,90 Euro netto monatlich. Details finden Sie gerne hier.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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