Grundpreisfunktion auf Amazon: Abmahnsicher oder nicht?
Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche auf der Verkaufsplattform Amazon verkauft, hat grundsätzlich neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis mit anzugeben. Händlern auf Amazon wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch anzeigen zu lassen. Doch werden die Grundpreise in jeglicher nach der PAngV relevanten Darstellungsform auch wirklich angezeigt?
Rechtlicher Hintergrund
Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!
Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform Amazon gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.
Amazon-Suchergebnisse
Bereits bei der Auflistung der Suchergebnisse wird „geworben“ im Sinne der PAngV, sodass neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben ist. Dies ist im Beispiel auch ordnungsgemäß erfolgt, sodass das Suchergebnis den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügt.
Amazon-Angebotsseite
Klickt man auf das in der Suchergebnisliste präsentierte Angebot, gelangt man zur Artikeldetailansicht. Hier stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler offensichtlich die automatische Grundpreisanzeige von Amazon verwendet:
Die Cross-Selling-Ansicht „Gesponserte Produkte zur Auswahl“
In der oben gezeigten Artikelansicht befinden sich unter dem eigentlichen Angebot auch sog. Cross-Selling-Angebote. Auf Amazon werden diese mit „gesponserte Produkte zur Auswahl“ angepriesen:
Auch hier enthüllt ein Klick auf ein gesponsertes Angebot, dass die angegebenen Grundpreise identisch mit denen aus der jeweiligen Artikeldetailansicht sind!
Zudem wird der Grundpreis auch in der Ansicht der "Angebot für dieses Produkt" mit der Auflistung einzelner Online-Offerten wiedergegeben:
Fazit
Online-Händler können derzeit für eine korrekte Grundpreisanzeige auf die von Amazon bereitgestellte Grundpreisanzeigefunktion zurückgreifen. Diese Funktion ermöglicht die automatische Anzeige des Grundpreises in allen nach der PAngV relevanten Darstellungsformen: In den Suchergebnissen, auf der Artikeldetailseite und in der „gesponserte Produkte zur Auswahl“-Einblendung.
Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Deutschland
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon England
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Frankreich
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Italien
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Niederlande
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Polen
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Schweden
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Spanien
- AGB für Amazon USA
Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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