Frage des Tages: Ist ein FBA-Händler systembeteiligungs- und registrierungspflichtig iSd. Verpackungsgesetzes?
Viele Händler, die auf der Plattform Amazon verkaufen und dabei als Teilnehmer von Amazons FBA-Programm (Fullfillment by Amazon) inländisch ausschließlich den Versand über Amazon nutzen, stellen sich die Frage, ob sie eine Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht im Sinne des Verpackungsgesetzes trifft. Sprich, ob sie die Versandverpackung lizenzieren und sich im Verpackungsregister registrieren lassen müssen. Wie immer kommt es darauf an, ob….
Um es vorweg zu nehmen: Hier ist Amazon als registrierungs- und systembeteiligungspflichtig anzusehen und nicht der Händler, sofern er ausschließlich (!) via FBA versendet.
Rechtlich ist die Sache aber durchaus vielschichtig:
Erstinverkehrbringer = systembeteiligungs- und registrierungspflichtig
Was die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht betrifft, so gilt: Sofern ein Händler seine Ware ausschließlich (!) via FBA verschicken lässt, ist grundsätzlich Amazon als Versand- bzw. Logistikdienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Dies ist im Übrigen nicht auf FBA bzw. Amazon beschränkt, sondern gilt etwa auch für Produzenten und Großhändler, die via Dropshipping vom Händler unmittelbar mit dem Versand der Artikel beauftragt werden.
Rechtlicher Hintergrund: Nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes treffen die obengenannte Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht grds. den Erstinverkehrbringer.
Erstinverkehrbringer in diesem Sinne ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. In unserem Fall wäre das Amazon. Amazon müsste sich dann als Hersteller im Verpackungsregister registrieren und hat die Verpackungen an einem System zu beteiligen = Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (Lizenzierungspflicht).
Exkurs Verkaufsverpackung: Vorstehend ging es allein um die Versandverpackung (samt Füllmaterial und Etiketten). Zu differenzieren ist aber grds. zwischen der Versand- und der Verkaufsverpackung (= der Karton, in dem sich die Ware befindet). Bei der Verkaufsverpackung gelten die gleichen Regelungen. Sofern und da der Logistiker aber selbst mit der Verkaufsverpackung beliefert wurde, kann weder er, noch der Händler insoweit Erstinverkehrbringer sein. Der Warenproduzent ist es dann, der diese Verkaufsverpackung erstmalig in Verkehr brachte. Sofern vom Händler selbst diese Verpackung kommt, sieht es natürlich anders aus...
Entscheidend: Was steht auf der Versandverpackung?
Wir haben gesehen: Weil das Verpackungsgesetz den tatsächlichen Erstinverkehrbringer verpflichtet, besteht also grundsätzlich für den beauftragte Versanddienstleister als Fulfillmentdienstleister für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial, Etiketten etc.) eine Systembeteiligungs- sowie Registrierungspflicht.
Es kommt aber noch auf ein weiteres Detail an: Entscheidend ist für die Einordnung als Erstinverkehrbringer, wie sich die Versandverpackung nach außen darstellt. Auch wenn Händler und Versanddienstleister außen auf der Verpackung zugleich erkennbar sind oder aber die Versandverpackung neutral gestaltet ist, sprich kein Inverkehrbringer erkennbar ist, ist dennoch der beauftragte Versanddienstleister für die Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verantwortlich. So in unserem vorliegenden Fall - nach unserem Kenntnisstand sind die Versandverpackungen mit dem üblichen Amazon-Branding versehen. Daher trifft die Verpflichtung auch aus diesem Grunde hier Amazon.
Aber: Falls außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Händler erkennbar ist (der beauftragte Versand- bzw. Logistikdienstleister darf dann auch nicht als Absender zu erkennen sein), ist dieser wiederum selbst systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Wie diese Pflichten für Onlinehändler umzusetzen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Zu diesem komplexen Thema haben wir uns in diesem Beitrag bereits einmal ausführlich und variantenreich geäußert.
Ganz allgemein finden Sie hier einen ausführlichen Leitfaden für Onlinehändler zum Verpackungsgesetz.
Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?
Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.
Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.
Einkauf bis
- Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
- Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
- Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt
Warum „activate-by Reclay“?
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"
- Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare