Amazon sperrt sich bei Darstellung der Email-Adresse / Telefonnummer im Händlerimpressum
Aktuell mehren sich die Hinweise darauf, dass Amazon (mal wieder) Verschärfungen bezüglich der Veröffentlichung von Kontaktdaten seitens der Marketplace-Händler vornimmt. Konkret wurde ein Händler von Amazon beanstandet, weil er – wie vom deutschen Gesetz gefordert – seine Email-Adresse im Rahmen seines Impressums bei Amazon angegeben hat. Wer hier als Händler Amazons Forderungen nachkommt, begibt sich in Abmahngefahr.
Worum geht es?
Jeder Unternehmer, der ein Telemedium in geschäftlicher Weise betreibt (z.B. eigene Webseite) oder auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay geschäftliche Angebote unterhält, unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 TMG.
Dies bedeutet, dass auch Amazon-Verkäufer, die ihre Waren über den Marketplace von Amazon anbieten ein Impressum vorhalten müssen, welches die gesetzlichen Vorgaben nach § 5 TMG erfüllt.
Dazu gehört für jeden Amazon-Verkäufer u.a. auch die Angabe einer Telefonnummer und einer Email-Adresse.
Wer als Onlinehändler mit einem unzureichenden Impressum arbeitet, geht das Risiko einer Abmahnung ein, sei es durch einen Mitbewerber oder einen Abmahnverband.
Nach der Vorschrift des § 16 TMG droht bei der Verletzung der Impressumspflicht von behördlicher Seite zudem die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro.
Anlass genug also, ein sauberes Impressum vorzuhalten. Rechtstexte-Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten selbstverständlich auch ein abmahnsicheres Impressum erstellt.
Amazon hat anscheinend ein Problem mit einsehbaren Kontaktdaten der Verkäufer
Derzeit häufen sich die Meldungen von Amazon-Händlern, dass Amazon sich an im Rahmen des Impressums bei Amazon angegebenen Kontaktdaten (Email-Adresse und Telefonnummer) stört.
Betroffene Verkäufer erhalten z.B. eine Leistungsbenachrichtigung von Amazon, weil Kontaktdaten auf den Amazon-Seiten aufgenommen worden sind.
Plattformbetreiber haben seit jeher kein Interesse daran, dass der Kunde mit dem Verkäufer außerhalb der Plattform Kontakt aufnehmen kann. Dahinter steckt wohl primär die Befürchtung, die Kunden könnten dann direkt – also unter Umgehung der Plattform – beim jeweiligen Verkäufer einkaufen. Dies würde einen Verlust von Provisionszahlungen für den Plattformbetreiber bedeuten.
In der Folge müssen Amazon-Verkäufer Maßnahmen seitens Amazon befürchten, wenn diese ein (korrektes) Impressum bei Amazon veröffentlichen, also inklusive Email-Adresse und Telefonnummer. Diese können Verkaufsbeschränkungen bzw. ein temporärer Entzug der Verkaufsberechtigung sein.
Wirres Statement vom Amazon-Verkäuferservice
Da ein betroffener Verkäufer nicht nachvollziehen konnte, warum er eine Beanstandung von Amazon wegen Darstellung der notwendigen, gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Rahmen des Impressums erhalten hat, nahm er Kontakt zum Amazon Verkäufer-Service auf.
Die Antwort überrascht:
„Guten Tag!
Sie hatten uns kontaktiert, weil Sie wissen möchten, ob Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Impressum aufgeführt werden können.
Diese Angaben können Sie nicht im Impressum machen.
Käufer und Verkäufer können über den Buyer-Seller Messaging Service miteinander kommunizieren, der beiden Parteien eindeutige, von Amazon generierte E-Mail-Adressen zuweist. Verkäufern ist es untersagt, direkte, nicht von Amazon generierte E-Mail-Adressen auf der Amazon-Website oder in der Korrespondenz über den Käufer-Verkäufer-Nachrichtendienst bereitzustellen oder zu erbitten. Käufer und Verkäufer können über den Käufer-Verkäufer-Nachrichtendienst miteinander kommunizieren, der beiden Parteien eindeutige, von Amazon generierte E-Mail-Adressen zuweist. Verkäufern ist es untersagt, direkte, nicht von Amazon generierte E-Mail-Adressen auf der Amazon-Website oder in der Korrespondenz über den Käufer-Verkäufer-Nachrichtendienst bereitzustellen oder zu erbitten.“
Amazon teilte auf die Anfrage also eindeutig mit, dass die Angabe von Email-Adresse bzw. Telefonnummer im Rahmen des Impressums nicht (mehr) möglich sei.
Auch ein Hinweis des Händlers auf die klare Rechtslage führte leider nicht zu einem Einlenken des Amazon-Supports.
Sehr problematische Situation für die Amazon-Händler
Amazon scheint daher aktuell (einmal wieder) der Ansicht zu sein, den Verkäufern untersagen zu müssen, gesetzlich geforderte Angaben wie Email-Adresse und Telefonnummer im Rahmen des Händlerimpressums vorzuhalten.
Das bringt Amazon-Seller in die Zwickmühle:
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Weitere Problempunkte bei Amazon
Amazon-Verkäufer berichten leider immer wieder davon, dass es beim Hinterlegen der notwendigen Rechtstexte zu Problemen kommt.
Zum einen erhalten Verkäufer beim Hinterlegen der AGB oft eine Fehlermeldung, dass diese zu lang seien und die maximale Zeichenanzahl überschritten wird. Abhilfe finden Sie als Verkäufer bei diesem Problem gerne hier.
Auch beim Hinterlegen des Impressums erscheint in vielen Fällen einer Fehlermeldung, die Formatierung der Angaben sei unzulässig. Über eine Lösungsmöglichkeit informieren wir Sie hier.
Die Thematik des „Linkverbots“ wirkt sich in einigen Fällen auch generell beim Hinterlegen von Rechtstexten wie AGB und Datenschutzerklärung bei Amazon aus.
Auch dann wird eine falsche Formatierung beanstandet. Hier zeigt sich, dass Amazon im Regelfall nur auf die Zusätze „http://“ und https:// allergisch reagiert. Abhilfe kann also dadurch geschaffen werden, indem diese Zusätze vor dem Link entfernt werden.
Generell erhalten Amazon-Verkäufer auch regelmäßig die Aussage des Amazon-Verkäuferservices, dass diese gar keine eigenen Rechtstexte zu hinterlegen brauchen. Diese Aussage ist juristisch leider grob falsch – jeder Amazon-Verkäufer muss selbst dafür Sorge tragen, die gesetzlich geforderten Verbraucherinformationspflichten zu erfüllen. Und diese Pflichten gelten auch bei einem Verkauf über Amazon.
Richtige Hinterlegung der Rechtstexte bei Amazon
Nicht sonderlich transparent ist zudem die Möglichkeit der korrekten Einbindung der Rechtstexte bei Amazon.
Da die korrekte Platzierung und damit Anzeige der Rechtstexte jedoch elementar für ein rechtssicheres Anbieten auf der Plattform ist, haben wir hier einen umfassenden Leitfaden für ein Hinterlegen der Rechtstexte bei Amazon.de veröffentlicht.
Fazit
Unnötiger Ärger und Aufwand für die Händler!
Es bleibt zu hoffen, dass diese neue Praxis von Amazon sich nicht weiter verbreitet, da Händler andernfalls – wenn diese also keine Email-Adresse bzw. Telefonnummer im Impressum vorhalten – in eine Abmahngefahr geraten.
Betroffene Verkäufer sollten sich mit Nachdruck an den Verkäufer-Service von Amazon wenden und auf die gesetzliche Notwendigkeit hinweisen.
Wichtig ist zudem, dass bei Amazon die Rechtstexte korrekt hinterlegt werden. In der Praxis sind etliche Verkäufer dort ohne AGB bzw. Datenschutzerklärung unterwegs und treten folglich nicht rechtssicher auf.
Sie möchten rechtssicher bei Amazon anbieten? Die IT-Recht-Kanzlei sichert Sie ab!. Wenn ein Anbieten Pan-EU geplant ist, also auf den ausländischen Amazon-Marketplaces, stellen wir Ihnen gern auch die nötigen fremdsprachigen Amazon-Rechtstexte zur Verfügung.
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3 Kommentare
Man wird abgespeist mit Standard-Floskeln, Fachwissen Fehlanzeige.
Fragt man zweimal nach, kommt oftmals die Drohung der Kontosperrung, sollte man erneut wegen des selben Problems anfragen.
Das war früher defintiv nicht so. Hilfe sieht für mich anders aus.