BGH vs Amazon: Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Gutscheinaktion
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Amazon beim „Trade-in-Programm“ gegen die Buchpreisbindung verstoßen hat. Bei diesem Programm wurden gebrauchte Bücher angekauft und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Ankaufspreis fünf Euro gutgeschrieben, die später beim Kauf beliebiger Waren – auch dem Kauf von Büchern – eingelöst werden konnten. Da für diese Gutschrift jedoch keine adäquate Gegenleistung an Amazon geflossen war, stellte sie eine Umgehung der Buchpreisbindung dar (BGH, Urt. v. 23.07.2015, Az. I ZR 83/14).
Der Entscheidung des BGH waren Urteile des LG Wiesbaden (16.08.2013, Az. 13 O 18/13) und des OLG Frankfurt (28.01.2014, Az. 11 U 93/13) vorausgegangen. Kläger war der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., der in der Anrechnung der Gutschriften auf preisgebundene Ware einen Wettbewerbsverstoß sah.
Der I. Zivilsenat des BGH folgte nun letztinstanzlich dieser Auffassung und entschied, dass Gutschriften beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur angerechnet werden dürfen, wenn dem Händler schon zuvor eine adäquate Gegenleistung zugeflossen ist. Der BGH führt hierzu in einer Pressemitteilung aus:
"Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. […] Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall."
Gerade das OLG Frankfurt hatte sich schon öfters mit den berühmten 5-Euro-Gutscheinen zu befassen – das Urteil zu einem anderen Verfahren (04.09.2012, Az. 11 U 25/12) wird im Beitrag vom 21.12.2012 ausführlich besprochen. Eine Darstellung der Rechtsprechung zu Gutscheinen im Buchhandel findet sich im Beitrag vom 26.02.2013.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 125/2015
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