Amazon Prime Testmitgliedschaft: Bestellbutton ist wettbewerbswidrig

Verkaufsplattformen im Internet bieten ihren Kunden häufig Premium-Mitgliedschaften etwa für einen kostenlosen Versand der Waren und Zusatzleistungen wie Streaming-Diensten an. Amazon hat es nun zum wiederholten Male in Sachen der Schaffung eines rechtskonformen Bestellbuttons bei der Buchung des Premiumdienstes „Amazon Prime“ erwischt.
Amazon lernt Buttonlösung
Bereits seit dem 01.08.2012 gilt die sogenannte Buttonlösung in Deutschland. Diese zwingt die Unternehmer zur Gestaltung des finalen Bestellbuttons für kostenpflichtige Leistungen im Internet dergestalt, dass die Eingehung eines kostenpflichtigen Vertrags für den Verbraucher eindeutig hervorgeht. Damit scheint Amazon massive Probleme zu haben.
Neben dem normalen Warenverkauf bietet Amazon eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft einschließlich Streaming-Dienst namens „Amazon Prime“ an. Nutzer zahlen an Amazon eine Mitgliedschaftsgebühr für „Amazon Prime“ und profitieren im Gegenzug von Vorteilen beim Versand und können Videostreaming nutzen. Zudem konnte auch ein separat zu vergütender DVD-Verleih „mitbestellt“ werden.
Ausgangspunkt ist ein wiederkehrender Konflikt zwischen Amazon und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Bereits im Jahre 2013 hatte das LG München I Amazon die Nutzung eines mit „Jetzt kostenlos testen“ beschrifteten Bestellbuttons für da die Probemitgliedschaft von „Amazon Prime“
Der dazugehörige Bestellbutton „Jetzt gratis testen – danach kosten-pflichtig“ verstößt aufgrund der von Amazon gewählten Beschriftung gegen das Wettbewerbsrecht, stellte kürzlich das OLG Köln fest.
Dazu kommt, dass unvollständige Preisangaben im Rahmen der angebotenen Kombinationspakete ebenfalls eine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten.
Entscheidung des OLG Köln
Das entscheidende OLG Köln kam in den beiden oben aufgeworfenen Problempunkten zu dem Ergebnis, dass Amazon mit der Gestaltung des Bestellbuttons und den vorgehaltenen Preisangaben gegen die §§ 312j, 312g BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. verstößt.
Fehlerhafte Gestaltung der Schaltfläche
Bei der Gestaltung der Schaltfläche verstößt Amazon aufgrund einer ungenauen und zweideutigen Formulierung gegen § 312j Abs. 3 BGB.
Die Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ genügt nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen an einde deutliche Information hinsichtlich der einzugehenden Zahlungsverpflichtung und sei zudem auch irreführend.
Das OLG Köln kam zu Recht zu dem Ergebnis, aus dieser Beschriftung des Bestellbuttons gehe für den Verbraucher gerade nicht eindeutig hervor, dass bereits mit dessen Betätigen unmittelbar eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Die Tatsache, dass die ersten 30 Tage „gratis“ sind, ändert nichts daran, dass der Verbraucher bereits einen entgeltlichen Vertrag mit Amazon eingeht.
Ferner bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses 30-tägiges Probeabo zu buchen und dieser Gratistest nur „jetzt“ möglich sei.
Unzureichende Preisangaben
Das Gericht hatte auch die Preisangaben seitens Amazon als unzu-reichend beanstandet.
Kein Problem sahen die Richter darin, dass die Preisangaben in einem Fließtext erfolgten, weil diese nicht im Gesamtlayout der Seite untergehen und sich vom übrigen Text abheben.
Als unlauter stuften die Richter jedoch die fehlende Angabe eines Ge-samtpreises für den Fall ein, dass ein Verbraucher mehrere der kostenpflichtigen Zusatzleistungen von Amazon zusammen beauftragt.
Empfehlung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Thema Buttonlösung auch über 3 Jahre nach deren Einführung noch lange nicht abgeschlossen ist. Im Rahmen unserer Beratungspraxis begegnen uns nahezu täglich unzulässige Beschriftungen von Bestellflächen.
Wer als Händler für die Beschriftung des Bestellbuttons von der gesetzlichen Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ abweichen möchte, muss hier erhöhte Vorsicht walten lassen. Jedenfalls muss die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung für den Käufer durch die gewählte Beschriftung zweifelsfrei erkennbar sein.
Fazit
Amazon scheint ziemlich lernresistent, was die korrekte Beschriftung von Bestellbuttons betrifft. Das Urteil des OLG Köln zeigt wieder einmal anschaulich, dass die „Großen“ keinesfalls alles richtig machen.
Das immer größer werdende Angebot an buchbaren Zusatzleistungen und denkbaren Kombinationsmöglichkeiten im Ecommerce macht die Notwendigkeit von eindeutigen Formulierungen und korrekten Preisan-gaben deutlich.
Wer hier als Händler unsauber handelt, begibt sich unnötig in Abmahngefahr. Nur wenige Händler dürften über eine so üppige „Kriegskasse“ verfügen wie Amazon.
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