Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
Amazon informiert aktuell, dass seit dem 15.02.2023 bei Amazon gekaufte, anpassbare und personalisierbare Produkte nicht mehr für eine Rücksendung berechtigt seien. Neue Hinweise in den Amazon-Angeboten sorgen für Verunsicherung unter den Händlern.
Worum geht es?
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Kauf im Internet ein Widerrufsrecht zu.
Von diesem Grundsatz kennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen. So sieht die Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Dabei reicht es aber nicht aus, dass der Verkäufer eine Ware in mehreren Varianten anbietet, unter denen der Käufer bei der Bestellung auswählen kann. Wird eine Ware vom Verkäufer etwa in verschiedenen Farben, Größen oder sonstigen Ausstattungsvarianten angeboten, schließt eine entsprechende Spezifizierung durch den Käufer das Widerrufsrecht nicht aus.
Dafür ist vielmehr eine gezielte Herstellung der Ware nach individueller Kundenspezifikation erforderlich, etwa wenn eine Beschriftung der Ware mit einem Wunschtext des Kunden erfolgt.
Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass der Händler – bestünde ein Widerrufsrecht – auf der individuell für den widerrufenden Kunden gefertigten Ware sitzen bliebe, eben weil diese aufgrund deren eindeutigen Zuschnitts auf den Kunden unverkäuflich ist.
In der Praxis bestehen hier nicht selten Abgrenzungsschwierigkeiten, wann die Ausnahme greift und wann nicht.
Bei Amazon besteht eine Besonderheit dahingehend, dass der Verkäufer dem Kunden – auf Weisung Amazons – neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht noch ein „freiwilliges“, vertragliches Rückgaberecht nach den Rückgabebedingungen, die Amazon diktiert, anbieten muss.
Der Kunde hat bei Amazon-Händlern damit im Regelfall zwei parallel bestehende „Rechtsmittel“, will er sich vom Vertrag lösen.
Das zwingend bestehende gesetzliche Widerrufsrecht und das vom Amazon-Händler vertraglich („freiwillig“, weil Amazon das dem Händler so vorschreibt) eingeräumte Rückgaberecht. Der Kunde kann daher wählen, welches Recht er ausüben möchte, solange beide parallel bestehen.
Was genau macht Amazon nun anders?
Zunächst teilt Amazon seinen Verkäufern derzeit Folgendes mit:
Anpassbare Produkte nicht mehr für die Rücksendung berechtigt
Ab dem 15. Februar 2023 sind bei Amazon gekaufte anpassbare und personalisierbare Produkte nicht mehr für die Rücksendung berechtigt.
Wir verstehen, dass solche Rücksendungen möglicherweise nur schwer wiederverwendet oder weiterverkauft werden können. Mit dieser Richtlinie wissen die Kunden genau, dass der Kauf eines anpassbaren Produkts endgültig ist. Dies erspart Ihnen das manuelle Genehmigen von Rücksendeanträgen.
Diese Richtlinie erstreckt sich auf Produkte, die nach Kundenwunsch angefertigt oder mit Namen, Designs oder Inschriften personalisiert werden. Weitere Informationen zu anpassbaren Produkten finden Sie unter Amazon Custom.
Weitere Informationen zu Artikeln, die für Rücksendungen berechtigt sind, finden Sie unter Über unsere Rückgabebedingungen.
Im Zuge dieser Neuerung hat Amazon bei einer Vielzahl von Produkten, auch solchen, die von dritten Händlern bei Amazon verkauft werden, Anpassungen auf der Artikeldetailseite und im Bestellvorgang vorgenommen.
So erscheint dort nun zum „in den Warenkorb legen“ des Produkts ein Button, der mit „Anpassen und in den Einkaufswegen legen“ beschriftet ist. Direkt unterhalb dieses Buttons befindet sich der folgende Hinweis:
Wenn du auf „Anpassen“ klickst, stimmst du diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
In diesen besonderen AGB für anpassbare Produkte heißt es dann u.a.:
Bitte beachten Sie, dass Ihren Anforderungen entsprechend angefertigte oder eindeutig personalisierte Waren vom gesetzlichen Widerrufsrecht und den Rückgabebedingungen von Amazon ausgeschlossen sind und nur bei Mängeln zurückgegeben werden können.
Zudem wird im Angebot folgender Ausschluss angezeigt:
Rückgaberichtlinien: Nicht für Rückgaben berechtigt, aber im Falle von Defekten oder Beschädigungen kann eine Erstattung angefordert werden.
Dieser Artikel kann nicht zurückgegeben werden. Sollte er beschädigt oder defekt sein, kannst du eine Erstattung anfordern.
Gibt es deshalb ein rechtliches Problem?
Derzeit sprechen uns viele Amazon-Verkäufer darauf an, dass diese neue Maßnahme auch für Artikel greift, bei denen es sich gar nicht um solche handelt, die vom Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts wegen Anfertigung nach individueller Kundenspezifikation erfasst sind.
So werden etwa bereits bei Artikeln, bei denen der Artikel in mehreren Farbvarianten oder Längenvarianten bestellt werden kann, die oben genannten Neuerungen und „Ausschlüsse“ angezeigt. Bei diesen Waren besteht jedenfalls in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht ganz klar kein Ausschlussgrund, mit der Folge, dass ein Kunde rechtlich betrachtet von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
So zeigt Amazon neuerdings etwa bei einem Angebot über Ohrstecker, bei denen der Interessent lediglich seine „Wunschfarbe“ aus mehreren vom Verkäufer vorgegebenen Farbvarianten auswählen kann, die o.g. neuen Hinweise an.
Hier liegt aber ganz eindeutig kein Ausschluss vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da alleine eine Auswahl einer vom Verkäufer angebotenen Farbe erfolgt.
Die neuen Hinweise bereiten daher derzeit dahingehend vielen Amazon-Händlern Sorge, ihre Angebote könnten deswegen abmahngefährdet sein. Denn: Wird dem Käufer suggeriert, er habe für das gekaufte Produkt kein Widerrufsrecht, obwohl ein solches tatsächlich besteht, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Dadurch würde der Käufer u.U. zu Unrecht von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts abgehalten.
Kritisch könnten diesbezüglich zwei Umstände sein:
Zum einen der Hinweis im jeweiligen Angebot selbst, dass der Artikel nicht für eine Rückgabe berechtigt ist und daher nicht zurückgegeben werden kann.
Hier dürfte es sich jedoch so verhalten, dass der Durchschnittsverbraucher diesen Hinweis eher auf das (parallel zum gesetzlichen Widerrufsrecht) bestehende vertragliche Rückgaberecht beziehen dürfte. Dort sind die „Spielregeln“, anders als beim gesetzlichen Widerrufsrecht, verhandelbar und entsprechende vertragliche Ausschlüsse denkbar.
Es ist jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass durch diesen Hinweis im Angebot eine Irreführung des Verbrauchers dahingehend erfolgt, ihm stünde auch kein gesetzliches Widerrufsrecht für diesen Artikel zu (was im Beispiel der Ohrstecker natürlich besteht).
Denn dem Verbraucher ist die genaue Bezeichnung als Widerruf ggf. gar nicht geläufig, will er sein gesetzliches Widerrufsrecht ausüben.
Der Begriff „Rückgabe“ (wie in Amazons Hinweis verwendet) wird von Verbrauchern nicht selten synonym verwendet und auf das Widerrufsrecht bezogen.
Zum anderen könnte sich ein Abmahner am expliziten Hinweis in den speziellen AGB Amazons für angepasste Produkte stören. Dort wird in Bezug auf das zu bestellende Produkte ja gerade darauf hingewiesen, dass für „entsprechend angefertigte oder eindeutig personalisierte Waren“ ein Ausschluss vom gesetzlichen Widerrufsrecht besteht.
Ob dem Verbraucher zumutbar ist, hier selbst die rechtliche Würdigung zu treffen, dass dieser explizit zum konkreten Produkt (im Beispiel eben die Ohrstecker) angezeigte Hinweis in der Sache doch nicht zutrifft (mangels entsprechender Anfertigung nach Spezifikation des Kunden), ist fraglich.
Der Hinweis könnte daher von einem Gericht in der Tat als irreführend angesehen werden, und dem Verkäufer daher Probleme bereiten, wird er auch bei einem Produkt angezeigt, für welches das gesetzliche Widerrufsrecht besteht.
Fazit
Die neuen Hinweise, die Amazon wohl seit dem 15.02.2023 darstellt, sind zumindest unglücklich, soweit – was jedenfalls derzeit der Fall ist – diese auch bei solchen Produkten angezeigt werden, die gar nicht nach individueller Kundenspezifikation angefertigt werden.
Bei solchen Produkten besteht dann in aller Regel (sofern keine anderweitige Ausnahme vorliegt) das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden. Wenngleich aus derzeitiger Sicht deswegen keine reelle Abmahngefahr bestehen dürfte, ist es zumindest unschön, wenn die Hinweise in dieser Form auch bei solchen Artikeln angezeigt werden.
Es bleibt zu hoffen, dass Amazon hier noch einen Weg findet, sauberer zu differenzieren, bei welchen Produkten die neuen Hinweise angezeigt werden sollen und bei welchen nicht.
Im Beispiel der Ohrstecker dürfte sogar davon auszugehen sein, dass Amazon selbst das vertragliche Rückgaberecht für diese Art von Waren gar nicht einschränken wollte. Denn hier liegt ja keinerlei Anpassung vor, nur die Auswahl unter vorgegebenen Farbvarianten.
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