Und wieder: Amazon-Widerrufsbelehrung muss aktualisiert werden

Und wieder: Amazon-Widerrufsbelehrung muss aktualisiert werden
24.10.2024 | Lesezeit: 5 min

Amazon teilte kürzlich mit, dass sich die Bedingungen für das "Weihnachtsrückgaberecht" dieses Jahr ändern. Dies bedeutet Handlungsbedarf für die Amazon-Verkäufer. Diese müssten zeitnah ihre Widerrufsbelehrung anpassen, um rechtskonform zu handeln.

Worum geht es?

Um Kunden die Weihnachtseinkäufe schmackhafter zu machen, bietet Amazon schon seit Jahren rund um Weihnachten eine verlängerte Rückgabemöglichkeit an. Dies etwa für dem Fall, dass bereits frühzeitig bestellte Weihnachtsgeschenke beim Beschenkten dann doch nicht gut ankommen sollten.

Amazon informierte kürzlich, dass sich die Regeln für das verlängerte Rückgaberecht im Weihnachtsgeschäft dieses Jahr ändern:

Ähnlich wie in den vergangenen Jahren wird unsere Standardrückgabefrist in allen EU-Stores vorübergehend verlängert, um Kunden das Vertrauen zu geben, frühzeitig in die Weihnachtszeit einzukaufen und Ihnen dabei zu helfen, Ihren Umsatz zu steigern.

Gemäß unserer verlängerten Rückgabefrist für Weihnachten 2024 können Artikel, die zwischen dem 1. November 2024 und dem 25. Dezember 2024 gekauft wurden, bis zum 31. Januar 2025 zurückgegeben werden, bzw. innerhalb von 30 Tagen ab dem Kaufdatum, je nachdem, welches Datum später liegt.

(...)

Davon ausgenommen sind Artikel, die bei Amazon.de und Amazon.it in den Kategorien Kamera, Elektronik, Bürobedarf & Schreibwaren, PC, Drahtlos, Videospiele, Musik und Video/DVD gekauft wurden. Diese können bis zum 15. Januar 2025 oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Kaufdatum zurückgesendet werden, je nachdem, welches Datum später liegt.

Quelle
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Was ist neu?

Neu ist dieses Jahr zum einen, dass der "Aktionszeitraum", um in den Genuss des verlängerten Rückgaberechts zu kommen, verkürzt worde. Ging der Zeitraum bislang vom 01.11. bis zum 31.12., muss der Artikel dieses Jahr bis spätestens zum 25.12.2024 gekauft worden sein, um von dem verlängerten Rückgaberecht profitieren zu können.

Neu ist zum anderen, dass Amazon nun auch beim "Weihnachtsrückgaberecht" in Bezug auf die Länge nach den Kategorien der Artikel differenziert.

Für die Kategorien, für die Amazon seit April 2024 bereits standardmäßig nur noch eine von 30 auf 14 Tage verkürzte Rückgabemöglichkeit einräumt (vgl. dazu hier ), wurde nun auch die verlängerte Rückgabefrist im Zusammenhang mit Weihnachten verkürzt, nämlich vom 31.01. des Folgejahres auf den 15.01.2025.

Alle anderen Artikel können jedoch weiterhin bis zum 31.01.2025 zurückgegeben werden.

Damit ergeben sich deutliche Änderungen im Vergleich zu der Regelung aus den Vorjahren.

Warum betrifft das die Marketplace-Händler?

Amazon-Händler, die (auch) FBM nutzen, sind seit 2017 gehalten, Ihren Kunden im Rahmen eines „freiwilligen“ Rückgaberechts vertraglich zumindest dieselbe Rückgabemöglichkeit einzuräumen, wie dies Amazon selbst täte, sofern die Ware von Amazon selbst verkauft bzw. versendet würde.

Deswegen müssen Seller, die bei Amazon.de verkaufen und (auch) FBM nutzen, Kunden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung (korrekt) über das neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht einzuräumende Rückgaberecht informieren.

Die sich nun in diesem Jahr ändernden Rückgaberegeln in Bezug auf das "Weihnachtsrückgaberecht" müssen von den Amazon-Sellern spätestens bis zum Ablauf des 31.10.2024 in ihren Widerrufsbelehrungen entsprechend abgebildet werden, um Probleme mit Amazon zu vermeiden. Ferner besteht ein Irreführungs- und damit auch Abmahnpotential, wenn in der Widerrufsbelehrung noch zu den alten, von den neuen Vorgaben abweichenden Rückgaberegeln informiert wird.

Wer ausschließlich FBA, also nur den Versand durch Amazon nutzt, ist hiervon nicht betroffen, da Amazon in diesem Fall seine eigene Widerrufsbelehrung darstellt, auch wenn der Verkauf durch einen Marketplacehändler erfolgt

Betroffen sind daher Händler, die bei Amazon.de verkaufen und dabei zumindest auch FBM, also den Versand durch den Händler nutzen.

IT-Recht Kanzlei stellt angepasste Widerrufsbelehrung ab dem 24.10.2024 bereit

Wie dargestellt, müssen Amazon.de-Seller, die (auch) FBM nutzen, aufgrund der Änderungen an Amazons Rückgaberichtlinien ihrerseits ihre bei Amazon hinterlegte Widerrufsbelehrung zeitnah anpassen. Betroffen sind damit zehntausende Amazon-Händler.

Für unsere Update-Service-Mandanten, die unserer Rechtstexte für Amazon.de nutzen, steht daher ab dem 24.10.2024 eine entsprechend aktualsierte Widerrufsbelehrung im Mandanten-Portal bereit.

Sie sind derzeit noch kein Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei und wünschen sich dauerhaft aktuelle und immer abmahnsichere Rechtstexte, etwa für den Verkauf via Amazon?

Jederzeit gerne sichen wir auch Sie ab! Durch Beauftragung eines unserer Schutzpakete kommen Sie in den Genuss der spezialisierten anwaltlichen Betreuung durch die IT-Recht Kanzlei und erhalten umgehend professionelle und abmahnsichere Rechtstexte.

Alle Amazon-Seller, die (auch) FBM nutzen, sollten die Widerrufsbelehrung bei Amazon daher spätestens bis zum 31.10.2024 aktualisieren.

Fazit

Alle Jahre wieder.

Amazon zeigt in diesem Jahr sich sehr umtriebig, was die Anpassung der Rückgaberichtlinien auf dem Marketplace angeht.

Da die Rückgabebedingungen der Händler immer im Gleichlauf zu Amazons Vorgaben dahingehend sein müssen, soll Ärger mit dem Marktplatzbetreiber vermieden werden, sind die Amazon-Seller nun gehalten, ihre Rechtstexte entsprechend anzupassen.

Doch nicht nur deswegen besteht Anlass zur Handlung: Wenn ein Seller in seinen Rechtstexten in unzutreffender Weise über Rückgabemöglichkeiten des Kunden informiert, dürfte darin eine Irreführung des Kunden zu erblicken sein, die nicht nur für Diskussionen mit dem Kunden führen könnte, sondern zugleich auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen dürfte.

Alle Amazon.de-Händler, die (auch) FBM nutzen, sind daher gut beraten, Ihre Rechtstexte bei Amazon.de bis spätestens zum 31.10.2024 zu aktualisieren.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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