Amazon.it : AGB für den Onlinehandel in Italien für nur 9,90 Euro / Monat

Amazon.it : AGB für den Onlinehandel in Italien für nur 9,90 Euro / Monat
12.02.2013 | Lesezeit: 3 min

Der Internetriese Amazon hat jetzt den Onlinehandel in Italien für deutsche Onlinehändler noch attraktiver gemacht. Amazon bietet jetzt deutschen Onlinehändlern an, auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, darunter auch Italien, europaweit ihre Produkte zu verkaufen. Italien ist trotz der Krise nach wie vor einer der wichtigsten europäischen Onlinemärkte. Der deutsche Onlinehändler kann so über ein einziges Verkäuferkonto seine Geschäfte in wichtigen EU-Staaten wie Italien abwickeln. Spezielle italienische AGB, die auf das italienische Recht zugeschnitten sind, bleiben allerdings auch für den Onlinehandel über die Plattform Amazon unabdingbar.

Die IT-Recht Kanzlei bietet dem deutschen Amazon-Onlinehändler spezielle AGB in italienischer Sprache an. Dies mag auf den ersten Blick überflüssig erscheinen, da doch Amazon ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto anbietet, über das der deutsche Amazon-Onlinehändler seine Warenangebote für Italien erstellen, verwalten und alle Geschäfte über ein einziges Verkäuferkonto in Deutschland abzuwickeln kann.

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Warum muss sich ein deutscher Amazon-Onlinehändler, der Ware in Italien vertreibt, überhaupt mit italienischem Recht auseinandersetzen?

Amazon bietet zwar ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto an, weist aber selbst darauf hin, dass die jeweiligen lokalen Gesetze, also hier die italienischen Gesetze zu beachten sind. Amazon bietet dem deutschen Onlinehändler für den Vertrieb seiner Produkte in Italien lediglich eine Plattform an, mehr nicht. Der Vertrieb von Waren in Italien über die Amazon-Plattform entbindet den deutschen Amazon-Onlinehändler daher keineswegs von der Beachtung italienischen Rechts.

In welchen Fällen muss ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Italien vertreibt, italienisches Recht und die Zuständigkeit italienischer Gerichte beachten?

Im Ergebnis gilt italienisches Recht und die Zuständigkeit italienischer Gerichte, wenn der deutsche Onlinehändler Produkte an einen italienischen Verbraucher verkauft. Ist der Kunde ein Unternehmer, dann kann in den AGB des deutschen Onlinehändlers die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Die IT-Recht Kanzlei hat daher ihren AGB italienisches Recht zugrunde gelegt, aber in einer Klausel der AGB festgelegt, dass deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fernabsatzverträgen mit Unternehmerkunden gelten. Der Unterschied zwischen Verbraucherverträgen (B2C) und Verträgen mit Unternehmern (B2B) ist also sehr wichtig.

Gibt es in der Europäischen Union bei Fernabsatzverträgen einen einheitlichen Rechtsbegriff des Verbrauchers und des Unternehmers?

Ja, die unmittelbar geltende EU-Verordnung vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I Verordnung) und die EU-Verordnung vom 22.Dezember 2008 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I Verordnung) geben in den Staaten der EU einen einheitlichen Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers vor. Demnach ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt.

Welche wichtigen nationalen rechtlichen Besonderheiten sind beim Onlinehandel in Italien zu beachten?

Wichtige Besonderheiten sind bei Fragen wie Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags, Ausgestaltung des Widerrufs und Gewährleistungsfragen zu beachten. Wichtig ist die Informationspflicht hinsichtlich der Geltung der AGB. Die AGB des Onlinehändlers gelten nur, wenn der italienische Kunde in einem speziellen, nicht zu übersehenden Link in italienischer spanischer Sprache auf diese AGB hingewiesen wird (am besten im Rahmen eines opt-in Links). Ein allgemeiner Hinweis auf die AGB reicht nicht aus. Die IT-Recht Kanzlei hat diesen Besonderheiten in ihren AGB für den Onlinehandel in Italien über die Plattform Amazon Rechnung getragen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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