Amazon-Affiliates - Haftungsfalle für Online-Händler auf Amazon Marketplace

Amazon-Affiliates - Haftungsfalle für Online-Händler auf Amazon Marketplace

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Amazon"

Affiliates von Amazon (Werbepartner von Amazon, die am Amazon Partner-Programm teilnehmen) listen Angebote der Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen auf ihren eigenen Internetseiten auf und setzen einen Link auf den jeweiligen Händlershop. Sind die Angaben auf der Affiliate-Seite wettbewerbswidrig, schnappt die Haftungsfalle zu...

Inhaltsverzeichnis

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Das Urteil des LG Hamburg

Nach Auffassung des LG Hamburg haftet der jeweilige Online-Händler für die Angaben auf den Webseiten der Affiliates. Ein Mitbewerber konnte den Online-Händler erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: 315 O 356/10) hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Online-Händler, der seine Ware über Amazon.de anbietet, für Wettbewerbsverstöße eines Affiliates von Amazon haften muss. Bei den Verstößen ging es u.a. um fehlende bzw. falsche Versandkostenangaben und  unzutreffende Produktbeschreibungen, also um unlautere Irreführung zu Lasten der Mitbewerber und des Verbrauchers gem. §§ 3, 5 UWG.

In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, hatte der Affilate wettbewerbswidrige Angaben aus dem Händlershop übernommen. Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe zwischen dem Online-Händler und dem Affiliate-Partner zwar keine vertragliche Beziehung. Einem Online-Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, sei jedoch durchaus bekannt, dass von Amazon Affiliates eingesetzt werden, die die Angebote auf ihren Webseiten auflisten und verlinken. Der Online-Händler müsse davon ausgehen, dass seine Waren nicht nur auf seinem Amazon-Händlershop, sondern auch auf den Seiten der Affiliates von Amazon erscheinen.

Selbst wenn der Händler anfänglich von dem Wettbewerbsverstoß auf der Affiliate-Seite keine Kenntnis gehabt hätte, ergäbe sich eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht des Händlers daraus, dass er durch die Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß erlangt und dennoch keine Maßnahmen dagegen unternommen habe. Nach Erhalt der Abmahnung hatte der Online-Händler nichts unternommen. Obwohl er durch die Abmahnung von den Angaben auf der Affiliate-Webseite wusste, forderte der Händler den Affiliate, den er nun namentlich kannte, nicht auf, die Wettbewerbsverstöße zu beseitigen.

Fazit

Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen, haben ein erhöhtes Haftungsrisiko. Sie müssen damit rechnen, für Verstöße auf Webseiten der Amazon-Affiliates in Anspruch genommen zu werden.

Tipp für Teilnehmer am Amazon Marketplace: Achten Sie darauf, dass Ihre eigenen Angaben auf dem Amazon Marketplace rechtssicher gestaltet sind, damit die Affiliates diese Angaben nicht übernehmen können. Erfahren Sie, z.B. durch eine Abmahnung, dass ein Affiliate wettbewerbswidrige Angaben mit Verlinkung auf Ihren Online-Shop veröffentlicht, sollten Sie sofort dafür sorgen, dass der Affiliate die abgemahnten Angaben von seiner Webseite entfernt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Matthias Haas - Fotolia.com

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