Onlinehändler: müssen Altöl kostenlos zurücknehmen

Onlinehändler: müssen Altöl kostenlos zurücknehmen
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von Fabian Karg
13.07.2010 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Motoröl / Getriebeöl"

Nach der Altölverordnung (AltölV) hat ein Händler von Motoren- und Getriebeölen eine Annahmestelle für gebrauchtes Öl einzurichten und private Endverbraucher darüber zu informieren, dass sie bei ihm gekauftes Öl kostenlos zurückgeben können. Diese Pflicht hat nun das OLG Hamburg in einem Beschluss (vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) ausdrücklich auch (Online-) Versandhändlern auferlegt.

Weitere Details zur AltölV finden Sie in diesem Beitrag der IT Recht Kanzlei.

Zunächst scheint die AltölV (Online-) Versandhändler nicht zu erfassen, denn die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ passen bei streng wörtlichem Verständnis nicht für den Onlinehandel. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts auch eine „digitale Schrifttafel“ beziehungsweise ein virtueller Shop vom Wortlaut der Altölverordnung umfasst. Deshalb ist die Altölverordnung für Versandhändler genauso zwingend zu beachten wie für stationäre Händler. Zur Begründung wird weiter ausgeführt:

  • Die AltölV stammt aus dem Jahre 1987. Damals gab es noch keinen Onlinehandel, weshalb dieser Bereich verständlicherweise auch nicht geregelt worden ist.
  • Außerdem hat immer eine fachgerechte Entsorgung von Altöl zu erfolgen – unabhängig vom gewählten Vertriebsweg. Auch das ist Zweck der AltölV.
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Was hat das für praktische Auswirkungen?

Wenn Sie in Ihrem Shop Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle oder Ölfilter anbieten, haben Sie folgende Pflichten:

  • Vor dem Verkauf des Öls, ist eine Annahmestelle für gebrauchtes Altöl einzurichten. Sie müssen dann bei Ihnen gekauftes Öl in der im Einzelfall erworbenen Menge kostenlos annehmen. Die Annahmestelle muss außerdem über eine Einrichtung verfügen, welche es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
  • Private Endverbraucher müssen Sie auf diese kostenlose Rückgabemöglichkeit ausdrücklich hinweisen.

Weitere Informationen zur Altölverordnung und deren Anwendbarkeit sowie eine Beispielbelehrung finden Sie in diesem Beitrag der IT Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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