Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert

Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine "Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung" (19/16398) vorgelegt. Mit dieser sollen europarechtliche Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, "eins zu eins" in nationales Recht integriert werden. Auch soll die Altölverordnung durch redaktionelle Änderungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Die Umsetzung soll laut Verordnung bis zum 5. Juli 2020 erfolgen.

Die Umsetzung des im Juli 2018 in Kraft getretenen EU-Legislativpakets erfolge durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (EletroG). Ziel sei es, "bei der Behandlung von Altöl die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung" zu verbessern. Dies umfasse die Aufbereitung von Altöl oder andere Recyclingverfahren, die zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen, vorrangig zu verwenden.

Ferner wird die Regelung für die Entsorgung von Öl, das von den Endverbrauchern über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet) erworben wird, in die Altölverordnung aufgenommen.

Diese Regelung dient jedoch allein der gesetzgeberischen Klarstellung. Wie aus einer Vielzahl von gerichtlichen Urteilen (Vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 479; OLG Bamberg, MMR 2012, 112; OLG Celle GRUR-RR 2017, 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1215) hervorgeht, ist die Vorschrift auch auf den Internet- und Versandhandel mit Motorenöl anwendbar. Dies ergibt sich aus dem derzeitig geltenden Wortlaut des § 8 Absatz 1 Satz 1 AltölV: „Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.“

Mit der neuen Regelung soll nun klargestellt werden, dass an die Abgabe des Altöls über den Internet- und Versandhandel dieselben Anforderungen an die Annahme des Altöls und deren Entsorgung zu stellen sind, wie auch für den stationären Handel. Der Internethändler, der gewerbsmäßig Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkauft, ist bereits jetzt zur kostenlosen Rücknahme der Altöle bis zu der verkauften Abgabemenge verpflichtet. Um der Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, soll der Internethändler auf seiner Plattform den Verbraucher auf eine Rückgabestelle hinweisen.

Das Altöl kann unter anderem an einer Tankstelle, einer Altölsammelstelle, einem Kaufhaus oder in einem sonstigen Gewerbebetrieb abgegeben werden. Viele Vertreiber von Frischöl über den Internethandel führen bereits jetzt Hinweise auf ihren Internetseiten zur umweltgerechten Entsorgung von Altöl. Sie machen konkrete Angaben, wie und wo das Altöl umweltgerecht entsorgt werden kann.

(Eine ausdrückliche Regelung des Internet- und Versandhandels wurde bisher nicht vorgenommen, da zum Zeitraum des Inkrafttretens der Altölverordnung im Jahr 1986 ein Internet- oder anderweitiger Versandhandel für
Altöl nicht bestand. Dies soll mit der neuen Regelung nun klargestellt werden.)

Darüber hinaus sollen für mehr Kontinuität im KrWG Anpassungen der Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Dies betreffe etwa den Begriff "Einsammler"und den Begriff "Getrennthaltung", die zu "Sammler" beziehungsweise"Getrenntsammlung" verändert werden sollen, schreibt die Bundesregierung.

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