Verkauf von Motor- und Getriebeöl: Altölannahmestelle setzt Ölwechseleinrichtung voraus
Der gewerbsmäßige Verkauf von Motor- und Getriebeöl begründet für Händler in Bezug auf die Altölentsorgung gegenüber privaten Endverbrauchern bestimmte Hinweis- und Rücknahmepflichten. Während in der Vergangenheit aber vor allem die Ausdehnung der entsprechenden Vorgaben auf den Online-Handel thematisiert wurde, sind die vom Gesetz etablierten strukturellen Anforderungen an die Altölannahmestellen weitgehend unberücksichtigt geblieben. Dass diese Stellen stets Einrichtungen für fachgerechte Ölwechsel aufweisen müssen, könnte viele Händler vor weitreichende Konsequenzen stellen. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hinweis- und Rücknahmepflichten gegenüber Endverbrauchern
- II. Pflicht zur Bereitstellung von Ölwechseleinrichtungen in Annahmestellen
- III. Konsequenzen für den Handel
- 1.) Fachgerechte Ölwechsel erfordern hinreichende Kapazitäten
- 2.) Unkenntnis des konkreten Verwendungsortes beim Verkauf
- 3.) Pflichterfüllung nur durch Outsourcing
- IV. Fazit
I. Hinweis- und Rücknahmepflichten gegenüber Endverbrauchern
Wer mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Motor- und Getriebeölen befasst ist, hat insbesondere die Vorschriften der deutschen Altölverordnung (AltölV) zu beachten und muss so neben einer dem §7 entsprechenden Gebindekennzeichnung dafür Sorge tragen, dass für bestimmte Abnehmerkreise hinreichende Möglichkeiten geschaffen werden, die umwelt- und gesundheitsgefährdenden gebrauchten Öle (Altöle) in zumutbarer Weise zurückzugeben und so zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung beizutragen.
Demgemäß verpflichtet §8 AltölV Händler im B2C-Geschäft dazu, für Endverbraucher sogenannte Altölannahmestellen einzurichten, in denen eine kostenlose Rücknahme der gebrauchten Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sowie der bei Ölfiltern und Ölwechseln regelmäßig anfallenden ölhaltigen Abfälle erfolgen kann. Alternativ zur Einrichtung einer eigenen Annahmestelle kann der Händler durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine externe Stelle zur Annahme an seiner statt verpflichten.
Dabei ist aber zu beachten, dass derartige ortsfremde Institutionen gemäß §8 Abs.2 AltölV in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen müssen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
In jedem Fall hat der Händler nach §8 Abs. 1 Satz 2 AltölV die Endverbraucher im Ladengeschäft durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit und auf den Ort und die Funktion der Annahmestelle so hinzuweisen, dass eine regelmäßige Wahrnehmung garantiert wird und die Verbraucher so hinreichend über die Rückgewährmöglichkeiten unterrichtet werden.
Achtung: Nach ständiger Rechtsprechung finden diese Pflichten auch im Online-Handel uneingeschränkte Anwendung (vgl. nur den Beschluss des OLG Hamburg v. 02.06.2010 – Az. 5 W 59/10). Insbesondere haben Online-Händler beim Verkauf von Motor- oder Getriebeöl die Verbraucher für jedes verordnungsrelevante Produkt auf die von ihnen vorzuhaltende Annahmestelle und die Rücknahmepflicht hinzuweisen. Ein Hinweis in den AGB reicht hier nicht aus. Vielmehr muss die Belehrung gut erkennbar auf einer Seite erfolgen, deren Passieren für die Einleitung des Bestellvorgangs unabdinglich ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2011 – Az.: 3 U 113/11)
Weitergehende Informationen zur Hinweis- und Rücknahmepflicht hält die IT-Recht Kanzlei in ihrem Verkaufsratgeber für Motor- und Getriebeöle bereit.
II. Pflicht zur Bereitstellung von Ölwechseleinrichtungen in Annahmestellen
Zu beachten ist allerdings, dass die Ausgestaltung und der Funktionsumfang der nach §8 Abs. 1 AltölV bereitzustellenden Altölannahmestelle nicht zur ausschließlichen Disposition des Händlers stehen. Insofern enthält §8 Abs. 1a Satz 2 AltölV nämlich eine besondere strukturelle Vorgabe, welche die Ausstattung der Annahmestelle betrifft.
Sie muss demnach über eine Einrichtung verfügen, welche es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
Mithin sind die Händler gehalten, ihre Stellen nicht nur auf die Rücknahme bereits extrahierter bzw. isolierter Altölmengen auszurichten, sondern sie gleichzeitig mit technischen Mitteln auszustatten, die zum einen eine Extraktion von Altöl aus Motoren oder Getrieben ermöglichen und zum anderen dessen problemlosen Austausch gegen neues Öl sicherstellen.
Ziel der Vorgabe ist es, den Verbraucher vor weiterführenden Belastungen bei der Altölrückgewinnung zu bewahren. Insofern könnte nämlich gerade bei komplexen Betriebsgerätsstrukturen für Laien Anlass bestehen, das zurückzugebende Öl zunächst auf eigene Rechnung von einem externen Dienstleister absaugen zu lassen, bevor es als reines Altöl bei den zuständigen Stellen abgegeben werden könnte.
Dieses Auseinanderfallen von Rückgewinnung und Rücknahme soll nach der gesetzgeberischen Intention aber vermieden werden. Händler, die eine Annahmestelle vorhalten müssen, sollen in dieser somit gleichzeitig die technischen Vorkehrungen bereitstellen, mit denen das betroffene Altöl aus den Betriebsgeräten extrahiert und neues Öl eingespeist werden kann.
Die Annahmestelle als solche muss mithin zum einen als Rückgewinnungs- und zum anderen als Rücknahmestelle ausgestaltet sein.
Als Einrichtung, welche einen fachgerechten Ölwechsel ermöglicht, könnte beispielsweise eine Ölabsaugpumpe mit angeschlossenen Altölbehältern fungieren.
III. Konsequenzen für den Handel
Was auf den ersten Blick als wenig bedeutsame Erweiterung des Pflichtenkreises um eine rein technische Vorgabe anmutet, kann je nach Art des betroffenen Gewerbes zu weitreichenden Konsequenzen führen und regelmäßig dazu zwingen, von der Bereitstellung einer eigenen Annahmestelle am Verkaufsort auf die Auslagerung der Einrichtung hin zu einem vertraglich verpflichteten externen Dienstleister überzugehen. Immerhin drohen bei unzulänglicher oder ausbleibender Umsetzung der Pflichten des §8 AltölV nicht nur Bußgelder nach §10 Abs. 1 Nr. 6 AltölV, sondern zudem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Anerkannt ist nämlich, dass es sich bei §8 AltölV eine Marktverhaltensregel im Sinne des §4 Nr. 11 UWG ist.
1.) Fachgerechte Ölwechsel erfordern hinreichende Kapazitäten
Festzuhalten ist nämlich, dass die Komplexität und die Größe der gemäß §8 Abs. 1, Abs. 1a Satz 2 AltölV vorzuhaltenden Ölwechseleinrichtungsanlagen stets von den Motoren oder Geräten abhängen, in denen das verkaufte Öl eingesetzt wurde. Während für Kleingeräte insofern marktübliche Ölabsaugpumpen ausreichen dürften, setzte der Ölwechsel bei einem Kraftfahrzeug nicht nur eine entsprechend größere Pumpe voraus, sondern erforderte zusätzlich technisches Gerät (etwa einen Wagenheber), mit dem Wagen so angehoben werden kann, dass eine Extraktion überhaupt möglich ist. Hinzu kommt, dass auch der für den Ölwechsel erforderliche Raum je nach Größe der Betriebsgeräte variiert und so die räumlichen Kapazitäten von kleinen Ladengeschäften regelmäßig übersteigen kann. Dies dürfte erst recht für Fälle gelten, in denen ein Verkauf ausschließlich über das Internet erfolgt.
2.) Unkenntnis des konkreten Verwendungsortes beim Verkauf
Problematisch erscheinen diese Feststellung vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeöl befassten Händler nie in der Lage sein werden, vor dem Rückgabeverlangen des Verbrauchers von dem konkreten Einsatzort ihrer Produkte Kenntnis zu nehmen. Wissen die Händler im Voraus aber nicht, für welches Endgerät das von ihnen vertriebene Öl nach der Intention des jeweiligen Verbrauchers bestimmt sein soll, so müssten sie im Umkehrschluss ihre Annahmestellen so ausgestalten, dass sie für Ölwechsel bei sämtlichen Geräte- und Motorenklassen gewappnet sind.
Derartiges kann von einem Großteil der Händler indes nicht geleistet werden. Schon der enorme organisatorische und finanzielle Aufwand, mit dem eine Ausrichtung der eigenen Annahmestelle auf alle möglichen Ölwechselkonstellationen einherginge, ließe die Bereitstellung einer gesetzeskonformen Annahmeeinrichtung wirtschaftlich unmöglich werden. Hinzu käme, dass die Garantie eines immer vom konkreten Einsatz abhängenden „fachgerechten“ Ölwechsel in den meisten Ladengeschäften schon an der fehlenden räumlichen Dimension scheitern würde.
3.) Pflichterfüllung nur durch Outsourcing
Ist die Bereitstellung einer eigenen gesetzeskonformen Annahmestelle am Verkaufsort mithin regelmäßig unmöglich, besteht dennoch die Möglichkeit, das vom Gesetzgeber aufgestellt Pflichtenprogramm zu erfüllen. Insofern verpflichtet §8 AltölV den Händler nämlich in keiner Weise zur Vorhaltung einer eigenen Annahmestelle. Vielmehr kann er die Vorgaben zur Altölentsorgung auch durch Beauftragung eines externen Dienstleisters erfüllen, bei dem die kostenlose Annahme von Altöl und der gegebenenfalls erforderliche Ölwechsel für den Händler durchgeführt werden.
Wählt der Händler die Methode, sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung eines Dritten zu bedienen, so hat er nach Maßgabe des §8 Abs. 1 Satz 2 AltölV zwingend darauf hinzuweisen und muss ferner gem. §8 Abs. 2 AltölV beachten, dass der externe Dienstleister in einem für den Verbraucher zumutbaren Umkreis zum Verkaufsort ansässig ist.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei können Händler der bisher wenig beachteten Anforderung einer Einrichtung für den fachgerechten Ölwechsel im Regelfall nicht ausreichend Rechnung tragen, wenn sie eigene Annahmestellen vorhalten. Die Dimension und der erforderliche Funktionsumfang der Ölwechselanlagen variieren nämlich je nach Einsatzort des verkauften Öls und würden – da die Händler über die vom erwerbenden Verbraucher zu setzende Zweckbestimmung beim Kauf nicht informiert sind – letztlich dazu verpflichten, auf sämtliche Ölwechselkonstellationen sowohl räumlich als auch technisch vorbereitet zu sein. Insofern ist vor allem kleinen Einzelhändlern und Online-Händlern zwingend zu empfehlen, im Wege des Outsourcing die Altölannahme vertraglich auf einen Drittdienstleister zu übertragen.
IV. Fazit
Händler, die Motor- und Getriebeöle gewerbsmäßig an Endverbraucher verkaufen, müssen sicherstellen, dass hinreichende Möglichkeiten zur kostenlosen Rückgabe von Altöl geschaffen werden. Hierfür sieht die Altölverordnung die Einrichtung sogenannter Annahmestellen vor, die der Händler entweder selbst am Verkaufsort bereitstellen oder durch entsprechenden Vertrag in den Räumlichkeiten eines Drittdienstleisters in der Nähe vorhalten kann.
Wenig beachtet wurde bisher allerdings, dass nach §8 Abs.1a Satz 2 AltölV eine Annahmestelle nur dann als ordnungsgemäß gilt, wenn sie eine Einrichtung enthält, die einen fachgerechten Ölwechsel ermöglicht.
Diese zusätzliche Vorgabe führt dazu, dass der Händler, um seine Pflichten zu erfüllen, bei der Bereitstellung einer eigenen Annahmestelle in Unkenntnis der Einsatzbestimmung des verkauften Öls mit räumlichen und technischen Kapazitäten ausgestattet sein müsste, die einen fachgerechten Ölwechsel unabhängig vom Endgerät und in allen denkbaren Konstellationen ermöglichten.
Weil dies aber im Regelfall sowohl aus finanziellen als auch aus räumlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann, dürfte das Vorhalten von Annahmestellen am Verkaufsort bis auf Weiteres als ernsthafte Option wegfallen. Vielmehr läuft die verpflichtende Einrichtung einer Ölwechselanlage darauf hinaus, dass Händler zum Outsourcing der Altölannahme auf Drittdienstleister mit hinreichenden Kapazitäten gehalten werden, um ihre Pflichten zu erfüllen.
Bei weiteren Fragen zur Umsetzung der Altölverordnung und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Annahmestelle steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.
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1 Kommentar
ich habe ein paar Frage an Sie zur " Altölentsorgung ".
Wenn man bei einem " Onlinehändler " Motoröl kauft, ist dieser nach der AltölV verpflichtet, das Altöl bis zur gekauften Ölmenge " KOSTENLOS " zurückzunehmen und zu entsorgen.
1) Wie ist es aber, wenn der " Onlinehändler hunderte km entfernt ist und auf seiner Website schreibt, man nehme das Altöl bis zur gekauften Menge zwar an, aber man müsse die " KOSTEN " zum versenden selbst tragen ? 2) Muss ich das als Verbraucher hinnehmen, dass ich " zusätzliche KOSTEN ( Versand ) " zur Entsorgung selbst tragen muss ? Ich würde mich freuen, eine Antwort aus Ihrem Hause zu bekommen. Mit freundlichen Grüßen A.Albert