Aufgepasst: Zahlreiche Altlasten in Amazon-Artikelbeschreibungen
Der Marketplace von Amazon verschafft vielen Händlern eine einfache und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit. Das Listen von Artikeln ist bei Amazon so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen birgt erhebliche Gefahren.
Worum geht es?
Anders, als es etwa bei eBay üblich ist, verfolgt die Plattform Amazon den Ansatz, dass für jeden gehandelten Artikel nur eine Artikeldetailseite vorhanden sein soll.
Wird der Artikel von verschiedenen Anbietern verkauft, „hängen“ sich mehrere Verkäufer an die bereits bestehende Artikeldetailseite.
Während auf Plattformen wie eBay jeder Verkäufer in Sachen Artikelbeschreibung quasi sein eigenes Süppchen kocht, nutzen bei Amazon im Regelfall gleich mehrere Verkäufer eine Artikelbeschreibung.
Gewisse Vorteile
Diese Funktionsweise hat zunächst zwei große Vorteile:
- Zum einen ist es so sehr leicht und schnell möglich, als neuer Verkäufer bereits bei Amazon gelistete Artikel dort anzubieten. Man muss sich quasi keine Gedanken um die Gestaltung einer eigenen Artikeldetailseite und um die Beschaffung von Produktfotos machen. Vielmehr wird nur die EAN/GTIN eines bereits gelisteten Artikels benötigt und das „Anhängen“ kann beginnen.
- Ferner wird die Suche durch das Konzept von Amazon entschlackt. Interessenten finden – anders als etwa bei eBay – zu einem bestimmten Artikel nicht viele hunderte oder gar tausende Einzelangebote als Suchtreffern, sondern erhalten meist nur einen Treffer zur Suche nach einem bestimmten Artikel.
Gravierende Nachteile
Das System von Amazon birgt aber auch erhebliche Gefahren für Amazon-Verkäufer.
Wer sich als Verkäufer nun an eine solche, im Regelfall bereits bestehenden Artikeldetailseite anhängt, um einen identischen Artikel bei Amazon zu verkaufen, der haftet nach der Rechtsprechung ganz klar für auf dieser Seite vorhandene Defizite.
Dies kann z.B. eine unzulässige Garantiewerbung sein, die der „Vorverkäufer“ dort aufgenommen hat oder die fehlende Grundpreisangabe, wenn der „Vorverkäufer“ schlicht vergessen hatte, einen Grundpreis zu hinterlegen.
Diesem Problem kann man noch ganz gut begegnen, indem man die Beschreibung, an welche man sich anhängen möchte, zuvor genau durchsieht.
Das in der Praxis jedoch kaum mehr zu beherrschende Problem besteht darin, dass bestehende Artikelbeschreibung auch im Nachgang noch durch dritte Verkäufer bearbeitet werden können.
Mit anderen Worten: Listet der neue Verkäufer A ein bereits bestehendes Produkt in seinem Namen bei Amazon und überzeugt sich zuvor davon, dass die Artikelbeschreibung rechtlich in Ordnung ist, besteht die Gefahr, dass im Nachgang Verkäufer B – der auch an diesem Artikel „hängt“ und Schreibrechte für die Artikelbeschreibung hat – die Artikelbeschreibung ändert.
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Zahlreiche Altlasten vorhanden
Man braucht bei Amazon nicht lange zu suchen, um in Artikelbeschreibungen gewerblicher Verkäufer unzulässige Zusätze ausfindig zu machen.
In erster Linie geht es hierbei um Aussagen (zumeist platziert in der Beschreibung unter dem Punkt „Rechtliche Hinweise“) in Bezug auf die Eigenschaft als Privatverkäufer, Ausschluss der (Mängel)Haftung, zum Lieferumfang oder um Werbung mit Garantien.
Vermutlich stammen die Aussagen mit Bezug zu Privatverkäufen und Ausschluss der (Mängel)Haftung daher, dass die nunmehr von gewerblichen Verkäufer genutzten Artikelbeschreibungen zunächst von privaten Verkäufern erstellt worden sind.
Es handelt sich dabei um Aussagen wie:
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Solche Aussagen sind, werden sie von einem gewerblichen Verkäufer verwendet, klar wettbewerbswidrig und abmahnbar (in Bezug auf die Verpackung dann, wenn diese an anderer Stelle als enthalten beworben wird).
Fazit
Augen auf beim Amazon-Verkauf!
Es besteht bezüglich der Artikelbeschreibungen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wegen dort enthaltener Altlasten wettbewerbs- oder markenrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Haftung auf Unterlassung (und damit die Grundvoraussetzung für eine berechtigte Abmahnung) besteht im Wettbewerbs- und Markenrecht verschuldensunabhängig.
Mit anderen Worten: Auch wenn der betroffene Verkäufer gar nichts von der abmahnbaren Altlast in der Artikelbeschreibung, der er sich angehängt hat wusste, haftet er in dieser Hinsicht dafür. Dies gilt auch dann, wenn die Beschreibung im Zeitpunkt des Anhängens nicht angreifbar war, später aber von einem dritten Verkäufer angepasst wurde und abmahnbare Inhalte aufweist.
Amazon-Verkäufer sollten daher regelmäßig einen Blick auf die Artikelbeschreibungen haben, die sie für Ihre Verkäufe nutzen.
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