Altersverifikation bei Online-Shops: rechtssicherer Online-Handel mit jugendgefährdenden Inhalten

Altersverifikation bei Online-Shops: rechtssicherer Online-Handel mit jugendgefährdenden Inhalten
von Dr. Bea Brünen
Stand: 06.05.2020 15 min

Tabak, Alkohol und Pornos: Minderjährige dürfen zu solchen Produkten selbstverständlich keinen Zugang haben. Doch während eine Altersüberprüfung im stationären Handel über den persönlichen Kontakt (relativ) einfach durchzuführen ist, stellt sie Shop-Betreiber vor Herausforderungen. Denn: Woran soll der Shop-Betreiber im virtuellen Shop erkennen, wie alt sein Vertragspartner ist? Welche Anforderung die Rechtsprechung an eine rechtssichere Altersverifikation hat und wie Shop-Betreiber diese umsetzen können, erfahren Sie im Folgenden.

A. Die rechtlichen Grundlagen des Jugendschutzes im Internet

Gesetzliche Grundlage des Jugendschutzes in den elektronischen Medien bilden grundsätzlich zwei Regelwerke: das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV). Daneben finden sich Regelungen zum Jugendschutz auch in Form von Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB).

Gemeinsames Ziel dieser Regelwerke: Kinder und Jugendliche sollen zu bestimmten Inhalten entweder gar keinen Zugang oder nur entsprechend der Altersstufen erhalten.

So regelt zum einen § 184 StGB, dass die Verbreitung pornographischer Schriften unter Strafe steht, wenn solche Medien minderjährigen Personen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden.

Differenzierter gestaltet zum anderen das JuSchG den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit aus. Den Jugendschutz im Bereich der Medien regelt der Abschnitt 3 des Gesetzes. Für jugendgefährdende Medien normiert dieses Bundesgesetz ein Versandhandelsverbot. Dies gilt sowohl für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Trägermedien (z. B. DVDs oder Konsolenspiele) als auch für schwer jugendgefährdende Trägermedien, bei denen es keiner ausdrücklichen Indizierung bedarf. Shop-Betreiber dürfen diese dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgeben. Bei Trägermedien, die ein Alterskennzeichen tragen, müssen Online-Händler auf die Altersfreigabe hinweisen und bei der Abgabe sicherstellen, dass diese Altersbeschränkung auch eingehalten wird.

Schließlich regelt der JMStV die Rahmenbedingungen des Kinder- und Jugendschutzes im Internet. Ziel dieses Regelwerks ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen insbesondere vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden (vgl. § 1 JMStV). Das JMStV sieht ein abgestuftes Schutzkonzept vor:

  • Absolut unzulässige Inhalte (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV) dürfen überhaupt nicht verbreitet werden.
  • Relativ unzulässige Angebote (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV) sind zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, d. h. das Angebot nur einer „geschlossenen Benutzergruppe“ zur Verfügung steht (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV).
  • Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (vgl. § 5 JMStV), sprich solche, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Das bedeutet: Im Online-Handel ist zwingend eine rechtssichere Altersverifikation notwendig.

B. Die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen

Im Folgenden stellen wir Ihnen zunächst die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Altersverifikation in chronologischer Reihenfolge vor.

1

I. „Effektive Barriere“ notwendig

Das OLG Düsseldorf konkretisierte mit Urteil vom 17.02.2004 (Az.: III-5 Rr 143/03-50/03) die Tatmodalitäten von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB näher. Dieser stellt das Zugänglichmachen pornografischer Schriften an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, unter Strafe.

Ein „Zugänglichmachen“ im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nach der Entscheidung nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Das bedeutet: Zwischen den jugendgefährdenden Inhalten und dem Minderjährigen muss eine „effektive Barriere“ bestehen, die dieser überwinden muss, um den Inhalt empfangen zu können.

Das Gericht hielt in Bezug auf pornografische Inhalte die Prüfung der Identitätsnummer des Ausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte auf deren „Schlüssigkeit“, sprich darauf, ob sie den allgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht, für nicht ausreichend. Die Richter argumentierten damit, dass sich die entsprechenden Ziffernfolgen ohne weiteres auch aus dem Internet abrufen lassen, sodass dadurch der Zugang zu den Inhalten „nicht ernsthaft behindert“ werde.

II. Nutzung eines ineffizienten Altersverifikationssystems als Wettbewerbsverstoß

Mit Urteil vom 07.03.2005 entschied das OLG Nürnberg (Az.: 3 U 4142/04), dass ein effizientes Zugangshindernis im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV Schutzvorkehrungen voraussetzt, die eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers enthalten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV dürfen unter anderem pornografische Inhalte angeboten werden, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Das bedeutet: Derartige Inhalte dürfen in sogenannten geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene präsentiert werden. Jugendlichen und Kindern muss der Zugriff verwehrt sein.

In dem Urteil verweisen die Richter zunächst darauf, dass die anonyme Eingabe von Daten, wie die Eingabe der Identitätsnummer des Ausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte nicht ausreichend sei. Denn ein solches System biete zu viele Möglichkeiten, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen. Die Richter stellten zudem fest, dass der Rückgriff auf ein ineffizientes Altersverifikationssystem ein Wettbewerbsverstoß darstellt und abgemahnt werden kann.

III. Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien

Der BGH äußerte sich mit Urteil vom 12.07.2007 (Az.: I ZR 18/04) zu den Voraussetzungen einer rechtssicheren Altersverifikation beim Versandhandel. Konkret stellte er fest, dass für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich sei. Zudem müsse auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Durch das Post-Ident-Verfahren vor Versendung der Ware lasse sich – so der BGH – gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist. Außerdem müsse die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an die sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das lasse sich etwa durch eine Versendung als „Einschreiben eigenhändig“ gewährleisten.

IV. Teilnehmerhaftung eines Anbieters für Altersverifikationssysteme

Nur wenige Monate später urteilte der BGH erneut zum Thema Altersverifikation (Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05). Der zugrundeliegende Sachverhalt unterschied sich von den zuvor entschiedenen dadurch, dass ein Anbieter von Altersverifikationssystemen für Erwachsenenangebote im Internet gegen einen seiner Konkurrenten klagte. Beide Mitbewerber boten ihre Systeme insbesondere den Betreibern pornografischer Internetseiten an, die damit den Zugang Minderjähriger zu ihren Angeboten ausschließen wollten. Das System der Beklagten verlangte die Eingabe einer Identitätsnummer des Ausweises, die Angabe einer Postleitzahl des Ausstellungsorts sowie der Kreditkartennummer.

Die Richter am BGH entschieden, dass nicht nur derjenige, der ein unzureichendes Altersverifikationssystem benutzt, haftet. Vielmehr haftet auch derjenige, der ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen.

Das Gericht macht zudem ausführliche Ausführungen dazu, welche Altersverifikationssysteme es als rechtlich unbedenklich einstuft. Entscheidend sei insbesondere, dass das Altersverifikationssystem einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt. Die Richter verweisen diesbezüglich auf die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte, die eine persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des "Identitäts-Check mit Q-Bit" der Schufa Holding AG (Rückgriff auf eine bereits erfolgte persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen.

Außerdem, so die Richter, werde eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür komme insbesondere ein Hardware-Schlüssel (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Betracht, die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zugestellt werden.

Schließlich sei auch eine rein technische Altersverifikation denkbar, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht. Grundsätzlich denkbar erscheine etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen oder unter Verwendung biometrischer Merkmale.

V. Zugangsbeschränkung auch bei Kunstwerken

In dem zugrundeliegenden Streitfall ging es um ein Internet-Portal, das – persönlich und zeitlich unbeschränkt – Kunstwerke in literarischer und bildlicher Form darstellte. Das VG Berlin entschied, dass das Angebot zwar nicht insgesamt unzulässig sei, Minderjährigen jedoch nicht zugänglich gemacht werden dürfe. Die streitgegenständliche Webseite enthalte Textpassagen, in denen sexuelle Vorgänge explizit, im Detail und drastisch beschrieben werden. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung i.S. von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sei zu befürchten. Es müsse daher sichergestellt sein, dass das Angebot durch ein Jugendschutzprogramm oder andere Vorkehrrungen geschützt ist.

VI. Altersverifikation beim Versand

In dem vom OLG Frankfurt am Main zu entscheidenden Streitfall (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14) stellten die Frankfurter Richter fest, dass der Shop-Betreiber gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat, indem er die Produkte online anbot, ohne sicherzustellen, dass der Versand nicht an Kinder oder Jugendliche erfolgt. Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setze – so das Gericht in Anlehnung an den BGH – zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus. Zum anderen müsse auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Die Richter hielten die vom Shop-Betreiber implementierte Altersverifikation für nicht ausreichend. Dieser hatte die streitgegenständlichen Medien per „Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe“ versandt. Dabei musste der Empfänger entsprechend der AGB des Shop-Betreibers persönlich anwesend sein, um die Lieferung entgegen zu nehmen. Seine Identität und Volljährigkeit würden überprüft.

Der Knackpunkt: Der Besteller hatte als Versandadresse einen Phantasienamen, nämlich seinen Accountnamen bei eBay, angegeben. Eine Identitätsprüfung zwischen Besteller und Empfänger sei aber – so das Gericht – von vornherein nicht möglich, wenn als Empfänger in der Versandadresse nur eine Phantasiebezeichnung angegeben wird.

VII. Altersbeschränkungen gelten auch für den Online-Verkauf von Alkohol

Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az.: 13 O 1/19) entschied das LG Bochum, dass die Altersbeschränkungen aus § 9 JuSchG, welcher die Abgabe alkoholischer Getränke regelt, auch für den Online-Handel gilt.

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist es verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit

- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten.

Anders als beim Verkauf jugendgefährdender Medien und beim Tabakverkauf nimmt § 9 JuSchG den Online-Handel somit nicht explizit in die Pflicht. Bis dato war daher umstritten, ob diese Regelung auch für den Online-Verkauf von Alkohol gilt oder ob die Norm ausschließlich den Offline-Handel betrifft.

Das LG Bochum stellte fest, dass unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ auch die Abgabe im Fernabsatz fällt. Dies lasse sich mit der Intention des JuSchG, einen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Alkohols zu gewährleisten, erklären. Daher seien auch Online-Händler genauso wie Verkäufer in Gaststätten und Verkaufsstellen verpflichtet, Bier, Wein und ähnliche Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und sonstige alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.

Der bloße Hinweis im Online-Shop, dass der Vertrieb von Alkoholika nur an volljährige Personen erfolge sei – ebenso wie die Versendung des Pakets mit dem Aufkleber, dass der Inhalt nur von volljährigen Personen bestimmt ist – nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Waren nicht doch an die falsche Altersgruppe abgegeben würden. Als geeignete Maßnahme stufte das LG Bochum etwa das Post-Ident-Verfahren oder die Zusatzleistung "persönliche Übergabe" ein.

C. Umsetzung der Rechtsprechung

Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt, dass jugendgefährdende Inhalte nicht bzw. nur entsprechend der Altersstufen an Kinder und Jugendliche gelangen dürfen. Konkret bedeutet das:

  • Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Bei solchen Inhalten muss sichergestellt sein, dass das Angebot durch ein Jugendschutzprogramm oder andere Vorkehrrungen geschützt ist.
  • Relativ unzulässige Inhalte dürfen in sogenannten geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene präsentiert werden. Jugendlichen und Kindern muss der Zugriff verwehrt sein.
  • Zwischen den jugendgefährdenden Inhalten und dem minderjährigen Verbraucher muss eine „effektive“ Barriere bestehen, die dieser überwinden muss, um den Inhalt empfangen zu können
  • Bei der Frage, wie diese Barriere konkret ausgestaltet sein muss, sind auch Umgehungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, sofern diese einfach, naheliegend und offensichtlich bestehen. Als nicht ausreichend stufte die Rechtsprechung etwa die Eingabe der Identitätsnummer des Ausweis- oder die Kartennummer einer Kreditkarte ein, da ein solches System zu viele Möglichkeiten bietet, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.
  • Beim Versandhandel ist eine zweistufige Altersverifikation notwendig. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle durchzuführen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet ist

I. Zeitliche Beschränkung, technische Mittel und Jugendschutzprogramme

Inhalte, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind, dürfen verbreitet werden, wenn der Anbieter durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Das bedeutet: den betroffenen Altersgruppen muss der Zugriff nicht unmöglich sein. Ausreichend ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs. Dieser Pflicht kann beispielsweise durch eine zeitliche Beschränkung entsprochen werden, indem die üblichen Sendezeiten eingehalten werden:

  • Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
  • Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
  • Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr

Alternativ hinaus können Anbieter technische Mittel oder geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Als für Shop-Betreiber interessante technische Mittel kommen laut KJM in Betracht:

  • Schufa Holding AG: „Schufa Identitätscheck Premium“
  • Sky Deutschland AG: „Jugendschutz Comfort Feature“
  • Deutsche Post AG: „Postid“

Als geeignete Jugendschutzprogramme hat die KJM folgende Programme eingestuft:

  • Nintendo
  • Netflix

Das Softewareprogramm „JusProg“ erachtet die KJM hingegen als ungeeignet (wir berichteten: https://www.it-recht-kanzlei.de/kjm-jusprog-kein-geeignetes-jugendschutzprogramm.html).

II. Altersverifikationssysteme

Relativ unzulässige Inhalte dürfen in Telemedien nur verbreitet werden, wenn durch geschlossene Benutzergruppen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche nicht auf sie zugreifen können. Hier sind Gesetz und Rechtsprechung also strenger als bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, bei denen sichergestellt sein muss, dass sie üblicherweise nicht von Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden.

Geschlossene Benutzergruppen können Anbieter durch den Einsatz von Altersverifikationssystemen (AV-Systeme) herstellen. Diese müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Nach Informationen der KJM ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen (vgl. https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/unzulaessige-angebote/altersverifikationssysteme/):

1. durch eine zumindest einmalige Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung), die über einen persönlichen oder vorgelagerten Kontakt erfolgen muss. Voraussetzung für eine verlässliche Volljährigkeitsprüfung ist dabei die persönliche Identifizierung von natürlichen Personen inklusive Überprüfung ihres Alters. Die persönliche Identifizierung ist notwendig, damit Fälschungs- und Umgehungsrisiken möglichst vermieden werden.

2. durch eine Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang. Die Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen erhält, und soll die Weitergabe von Zugangsberechtigungen an unautorisierte Dritte erschweren.

Die KJM hat unter anderem folgende für Shop-Betreiber interessante Konzepte positiv bewertet (abrufbar unter: https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/unzulaessige-angebote/altersverifikationssysteme/)

  • Hansenet: „Für die Identifizierung wird das positiv bewertete Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa genutzt. Das Schufa-Modul gewährleistet dabei eine verlässliche Identifizierung von Erwachsenen, indem auf bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrollen von Kreditinstituten zurückgegriffen und Zugangsdaten für die geschlossene Benutzergruppe nur den zuvor als volljährig identifizierten Nutzern persönlich zugestellt werden. Für die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang der Video-on-Demand-Angebote wird eine personalisierte Smartcard verwendet, die nur im eigenen Netz nutzbar und an den Anschluss des identifizierten Kunden gebunden ist.“ (Entscheidung der KJM vom Oktober 2005)
  • Sofort AG/Sofort Ident: „Bei dem Gesamtkonzept „SOFORT Ident“ der SOFORT AG für eine geschlossene Benutzergruppe erfolgt die Identifizierung in zwei Varianten: erstens durch die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking und einem anschließenden SCHUFA-IndentitätsCheck. Zum zweiten durch die Überprüfung der genannten Daten online mittels der eID-Funktion des neuen Personalausweises.“ (Entscheidung der KJM vom September 2013)
  • Deutsche Bank AG: „Postid“: „Bei dem System „POSTID“ handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS, das verschiedene Möglichkeiten der Identifizierung bietet. Die Identifizierung erfolgt zunächst über die Angabe der persönlichen Daten sowie einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer im POSTID Portal. Anschließend kann der Nutzer aus verschiedenen Identifizierungsverfahren wählen. Zur Auswahl stehen POSTIDENT durch Videochat, durch Filiale oder durch neuen Personalausweis. Die Authentifizierung erfolgt ebenfalls über das POSTID Portal. Dort kann der Nutzer nach erfolgter Anmeldung die an den Anbieter zur Altersprüfung zu übermittelnden Daten mittels einer ihm zugesandten Mobile-TAN freigeben.“ (Entscheidung der KJM vom Dezember 2015)

III. Übergreifende Konzepte

Schließlich können Shop-Betreiber noch auf eine Kombination von Maßnahmen zurückgreifen. Folgende Konzepte stuft die KJM als rechtssicher ein, die auch für Shop-Betreiber interessant sein können (abrufbar unter https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/uebergreifende-konzepte/):

1. Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH: „Personifizierte Paketzustellung“

„Mit dem Konzept der Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH für die „Personifizierte Paketzustellung“ lag der KJM ein Konzept zur Bewertung vor, das für sich genommen nicht alle notwendigen Elemente für eine geschlossene Benutzergruppe oder ein technisches Mittel trägt, jedoch aufgrund der abgestuften Schutzmaßnahmen als Identifikations-Modul und damit als Teillösung für beide (d.h. sowohl für ein technisches Mittel der Altersstufen „ab 16“ bzw. „ab 18“als auch für eine geschlossene Benutzergruppe) und somit auch in diesem Sinne „übergreifend“ einsetzbar ist. Das Modul „Personifizierte Paketzustellung“ der Hermes Logistik Gruppe beinhaltet eine gesicherte Identifikation und Altersprüfung im persönlichen Kontakt unter Vorlage von amtlichen Ausweisdaten, aufgrund derer an den identifizierten Nutzer, der die geforderte und von Versender vorgegebene Altersstufe erreicht hat, gleichzeitig Zugangsberechtigungen (Authentifikationsmodule wie z.B. Hardwarekomponenten) für den Telemedienbereich zugestellt werden können.“ (Entscheidung der KJM vom Juli 2010)

2. Deutsche Post AG: „E-Postbrief“

„Das Konzept der Deutschen Post AG beinhaltet im Rahmen der Registrierung für den „E-Postbrief“ über das Post-Ident-Verfahren eine gesicherte Identifikation mit Altersprüfung im persönlichen Kontakt unter Vorlage von amtlichen Ausweisdaten. Anbieter eines alterszugangsbeschränkten Telemedienbereichs können vor dem jeweiligen Zutritt auf elektronischem Wege mittels E-Postbrief individuelle Freischalt- oder Zugangsberechtigungen an den E-Postbrief-Accountinhaber übermitteln. Dieser ist als Empfänger anhand seiner standardisierten Adressierung zugleich als natürliche und volljährige Person erkennbar. Je nach Jugendschutzproblematik sieht das Konzept des E-Postbriefs anschließend abgestufte technische Schutzmechanismen vor und ist mit dieser Kombination von Maßnahmen verschiedener Schutzniveaus als übergreifendes Jugendschutzkonzept einzuordnen: Setzt der Anbieter den E-Postbrief als technisches Mittel für den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ein, kann der Kunde den E-Postbrief mit seinen individuellen Zugangsdaten abrufen: Er loggt sich mit seiner E-Postbrief-Adresse und seinem persönlichen Passwort in seinen E-Postbrief-Account ein.

Möchte der Anbieter den E-Postbrief als Altersverifikationssystem (AVS) für den Zugang zu Telemedien-Inhalten nutzen, die nach den gesetzlichen Vorgaben ein noch höheres Niveau für den Altersnachweis und die Volljährigkeit des Nutzers erfordern (Sicherstellen einer geschlossenen Benutzergruppe im Sinne des JMStV), sieht das Konzept der Deutschen Post AG erhöhte Sicherheitsmaßnahmen vor: In dem Fall ist zum Öffnen des E-Postbriefs mit den individualisierten Zugangsdaten zusätzlich die Eingabe einer individuellen Transaktionsnummer (TAN) erforderlich. Sie wird dem volljährigen Kunden auf seine – bei der Anmeldung zum E-Postbrief registrierte – persönliche Mobiltelefonnummer gesendet.“ (Entscheidung der KJM vom Mai 2012)

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