Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?

Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
10.08.2010 | Lesezeit: 1 min

Ja. Nach einer Entscheidung des LG Bochum ( Beschluss vom 08.07.2010; Az.: I-14 O 121/10) stellt die Belehrung über den Fristbeginn des Widerrufes unter Hinweis auf die Informationspflichten der BGB-InfoV einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

 

Zur Erinnerung: Seit dem 11.06.2010 gilt die gesetzliche Widerrufsbelehrung.

Damit ist die sog. Musterwiderrufsbelehrung nun nicht mehr eine Rechtsverordnung, sondern ein formelles Gesetz. Und Inhalte, die bislang in der BGB-InfoV geregelt waren, sind nun im Einführungsgesetz zum BGB (kurz: EGBGB) enthalten.

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2 Kommentare

R
Rechtsanwalt Alexander Kysucan 13.02.2011, 12:10 Uhr
Verwendung der alten Widerrufsbelehrung NICHT wettbewerbswidrig
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin vom 25. 01. 2011, Az. 103 O 174/10, ist die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoVerordnung NICHT wettbewerbswidrig. Es lege lediglich ein nicht spürbarer Vorteil gemäß § 3 UWG vor, weil die Frist in jedem Fall gleich bleibt und auch die Benennung von Paragraphen den Verbraucher nicht interessiert. Ähnlich äußerte sich kürzlich das LG Heilbronn. RA Kysucan, Berlin
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DaController 13.08.2010, 10:24 Uhr
Das war ja klar...
..was gestern noch Vorschrift war, ist heute abmahnfähig. Armes Deutschland. Wenn unsere Wirtschaft nicht durch die angespannte Wirtschaftslage drauf geht, dann schaffen das die staatlich sanktionierten Abmahner. Wen wundert's, dass immer mehr Gründer ihr Geschäft aufgeben und in weniger "komplizierte" Wirtschaftsräume abwandern...

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