Aufgepasst: Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wird zur „Universalschlichtungsstelle“

Aufgepasst: Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wird zur „Universalschlichtungsstelle“
von Dr. Bea Brünen
19.12.2019 | Lesezeit: 4 min

Wir erinnern uns: Seit Februar 2016 haben Verbraucher und Shop-Betreiber die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) auszufechten. Die Einführung der Plattform sorgte im Online-Handel durch zahlreiche neue Informationspflichten für reichlich Trubel. Nun werden Händler, die zur Streitbeilegung verpflichtet sind oder sich dazu (freiwillig) verpflichtet haben, durch eine Gesetzesnovelle erneut in die Pflicht genommen.

A. Status Quo der zuständigen AS-Stelle

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet Händler, die sich freiwillig zur Nutzung der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet haben oder dazu verpflichtet sind, unter anderem dazu, auf die zuständige AS-Stelle hinzuweisen und dabei Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben.

In Deutschland haben sich bis dato insgesamt 27 Streitbeilegungsstellen gebildet. Für allgemeine Verbraucherprobleme ist grundsätzlich die vom Bund geförderte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl zuständig. Auf diese Schlichtungsstelle mussten Shop-Betreiber daher auch hinweisen.

Neben diesen bereits bestehenden 27 AS-Stellen haben die Länder zudem die Möglichkeit, ergänzende Schlichtungsstellen als sog. „Auffangschlichtungsstellen“ einzurichten, um Verbrauchern einen flächendeckenden Zugang zu Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten. Von dieser Option konnten die Länder jedoch bislang absehen, da aufgrund der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht (vgl. § 29 Abs. 2 VSBG).

Die Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl durch den Bund wird jedoch Ende 2019 wegfallen. Damit entfällt dann auch das ausreichende Schlichtungsangebot. Die Folge: Die Länder wären nach dem bislang geltenden § 29 Abs. 2 VSBG auf den Plan gerufen, Auffangschlichtungsstellen zu schaffen, um weiterhin einen flächendeckenden Zugang zu Streitbeilegungsstellen zu garantieren.

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B. Schaffung einer neuen Universalschlichtungsstelle durch den Bund

Der Gesetzgeber sieht in der Schaffung von Auffangschlichtungsstellen durch die Länder jedoch Nachteile. So könne die Einrichtung von insgesamt 16 ergänzenden Verbraucherschlichtungsstellen dazu führen, dass die Zuständigkeit der maßgeblichen Verbraucherschlichtungsstelle schwer zu ermitteln ist. Die Lösung des Gesetzgebers: Die Schaffung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der neuen Universalschlichtungsstelle hat der Gesetzgeber bereits durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze geschaffen (BT.-Drs. 19/10348).

Nach dem neuen § 29 Abs. 1 VSBG soll die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Verbrauchern ab Januar 2020 als eine zentrale Auffangschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten zur Verfügung stehen, für die es keine branchenspezifische private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Der Bund hat nach dem neuen § 29 VSBG zudem die Möglichkeit, die Aufgabe der Universalschlichtung entweder selbst durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle zu erfüllen oder eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung zu beleihen oder zu beauftragen.

Nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren erhielt das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl den Zuschlag.

Kurzum: Das Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl bleibt weiterhin für allgemeine Verbraucherprobleme zuständig. Aber: Ab Januar 2020 ist das Zentrum nicht mehr als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, sondern als Universalschlichtungsstelle tätig.

C. Fazit und Praxistipp: Hinweis auf Universalschlichtungsstelle

Zum 01.01.2020 hat sich die Bezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle geändert. Diese heißt nun seit Jahresbeginn „Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.“.

Wer – weil er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder gesetzlich dazu verpflichtet ist – in seinem Impressum und den AGB (noch) auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ hinweist, sollte dort zeitnah den neuen Namen der der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, also „Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.“ hinterlegen.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder hierzu gesetzliche verpflichtet wurden, können im Rahmen der Konfiguration des Impressums im Mandantenportal Name und Anschrift der für sie zuständigen Schlichtungsstelle hinterlegen.

Werden die Daten dort hinterlegt, erscheinen diese auch in ggf. gebuchten AGB der IT-Recht Kanzlei (so dass dann sowohl Impressum als auch die AGB erneut aus dem Mandantenportal übernommen werden müssten).

Wichtig: Wer bisher nicht auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ hingewiesen hat (eben weil er als Händler sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet hat und dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist), für den besteht kein Handlungsbedarf!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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4 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 20.01.2020, 12:11 Uhr
Bezeichnung der Online-Streitschlichtungsplattform ist nicht betroffen
Guten Tag,

die Änderungen betreffen ausschließlich die Neubezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl). Die Bezeichnung der Online-Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission ist nicht betroffen und hat sich nicht geändert.
B
Büsing 20.01.2020, 11:55 Uhr
Marketing
Betrifft die Änderung zur allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle auch die Informationen zur Online-Streitbeilegung? Also den Passus -> Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit.
Oder sind das zwei unterschiedliche Schlichtungsstellen? Danke!
C
Carsten Rosebrock 29.12.2019, 18:38 Uhr
Änderung im Impressum erforderlich?
Wenn ich unser Impressum im Mandantenportal konfiguriere entsteht zur Zeit dieser Text (bei Ablehnung der Streitschlichtung):
-----

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
----- Werden Sie den Konfigurator dahingehend ändern, dass dort zukünftig "Universalschlichtungsstelle" steht und muss der Link geändert werden? Gruß Carsten Rosebrock
L
Leserin 19.12.2019, 21:34 Uhr
Wie wäre diese Formulierung?
"Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren gem. VSBG vor irgendeiner Schlichtungsstelle, wie auch immer deren genaue Bezeichnung (z. B. Verbraucherschlichtungsstelle, allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, zentrale Auffangschlichtungsstelle, zuständige Schlichtungsstelle oder Universalschlichtungsstelle des Bundes oder weiterer Kombinationen vorstehender Begriffe bzw. Teilen dieser) lauten mag, teilzunehmen."

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