Allergenkennzeichnung im Online-Handel 2026: Pflichtangaben, Fallstricke
Allergeninfos sind auch online Pflicht, bei vorverpackter Ware ebenso wie bei loser Ware. Entscheidend ist die richtige Zuordnung zum Produkt und die Bereitstellung vor Abgabe der Bestellung - klar, vollständig und leicht auffindbar.
Allergenpflicht im Online-Shop bei vorverpackten Lebensmitteln
1. Rechtsgrundlage und Umfang der Pflichtangabe
Bei vorverpackten Lebensmitteln gehört die Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, zu den Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV
Anzugeben sind die in Anhang II LMIV aufgeführten Stoffe oder Erzeugnisse, soweit sie
- bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet werden und
- (gegebenenfalls in veränderter Form) im Enderzeugnis vorhanden sind.
Kennzeichnungspflichtig sind nur solche Allergene nach Anhang II LMIV, die tatsächlich Bestandteil des Lebensmittels sind (rezeptur- bzw. herstellungsbedingt) und deshalb im Zutatenverzeichnis bzw. bei der Allergenkennzeichnung kenntlich zu machen sind.
Hinweise auf unbeabsichtigte Spuren („Kann Spuren enthalten…“) sind demgegenüber keine Pflichtinformation nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV, sondern – soweit verwendet – freiwillige Angaben. Sie dürfen die Pflichtallergenkennzeichnung nicht ersetzen.
2. Wer ist verantwortlich?
Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist grundsätzlich derjenige, unter dessen Namen/Firma das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Ist dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen, ist der Importeur verantwortlicher Lebensmittelunternehmer.
Online-Händler sollten daher stets klären und dokumentieren, welche Rolle konkret eingenommen wird – denn je nach Konstellation kann der Händler selbst verantwortlicher Lebensmittelunternehmer sein (z. B. bei Eigenmarke/Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder als Importeur).)
Achtung: Nimmt der Händler eigenständig Änderungen oder Ergänzungen an Pflichtangaben vor (z. B. „korrigierte“ Zutatenliste, geänderte bzw. ergänzte Pflichtkennzeichnung zu Allergenen), trägt er das Risiko, dass diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Im Online-Handel ist dies besonders heikel, weil Pflichtinformationen typischerweise aus Datenfeeds, Labels oder Herstellerangaben übernommen werden und Fehler schnell in großer Stückzahl ausgespielt werden (z. B. gleichzeitig in mehreren Shops/Marktplätzen).
3. Die 14 Hauptallergene nach Anhang II LMIV
Anhang II LMIV nennt die maßgeblichen allergenen Stoffe/Erzeugnisse (umgangssprachlich „14 Hauptallergene“). Dazu gehören insbesondere:
1. Glutenhaltiges Getreide (z. B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
2. Krebstiere
3. Eier
4. Fisch
5. Erdnüsse
6. Sojabohnen
7. Milch (einschließlich Laktose)
8. Schalenfrüchte (z. B. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia)
9. Sellerie
10. Senf
11. Sesamsamen
12. Schwefeldioxid und Sulfite
13. Lupinen
14. Weichtiere
Gerade im Online-Handel ist zu beachten, dass die Allergenangabe nicht „irgendwo“ im Shop versteckt werden darf. Der Verbraucher muss sie vor Vertragsschluss erhalten – also so, dass sie dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet und im Bestellprozess rechtzeitig (spätestens vor Abgabe der Bestellung) leicht auffindbar ist.
4. Gestaltung im Zutatenverzeichnis: Hervorhebung ist Pflicht
Konkrete Gestaltungsanforderungen ergeben sich aus Art. 21 LMIV: Wird ein Zutatenverzeichnis bereitgestellt, sind allergene Stoffe oder Erzeugnisse nach Anhang II LMIV innerhalb dieses Zutatenverzeichnisses so hervorzuheben, dass sie sich eindeutig vom übrigen Text abheben (z. B. durch Fettdruck, Schriftstil oder GROSSSCHREIBUNG).
Ein zusätzlicher separater „Enthält …“-Hinweis ist dann grundsätzlich nicht erforderlich – maßgeblich ist die korrekte Benennung und Hervorhebung im Zutatenverzeichnis.
Wird im konkreten Fall ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis bereitgestellt bzw. ist ein Zutatenverzeichnis rechtlich nicht vorgeschrieben, müssen Allergene dennoch klar und gut wahrnehmbar genannt werden. In diesem Fall umfasst die Allergenangabe nach Art. 21 LMIV das Wort „Enthält:“, gefolgt von der Bezeichnung des allergenen Stoffs/Erzeugnisses nach Anhang II LMIV; dies gilt jedoch nicht, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden allergenen Stoff bzw. das betreffende Erzeugnis hinweist.
Für Online-Shops empfiehlt sich eine Platzierung unmittelbar bei den produktbezogenen Pflichtinformationen (leicht auffindbar und gut lesbar, z. B. im gleichen Abschnitt wie Zutaten/Allergenhinweise), damit die Information nicht untergeht.
Allergenpflicht im Online-Shop bei loser Ware
1. Wann ist Online-Fernabsatz auch bei „loser Ware“ relevant?
Im Online-Handel werden nicht nur vorverpackte Lebensmittel angeboten.
Typische Fälle sind z. B.
- Theken-/Feinkostware, die erst auf Bestellung zusammengestellt wird,
- Ware, die am Abholort frisch verpackt wird,
- individuell portionierte Produkte (z. B. gemischte Nüsse, Antipasti, Backwaren, Feinkost),
- Speisen/Produkte, die im Rahmen von Abhol- oder Liefersystemen verkauft werden.
Auch bei nicht vorverpackten („losen“) Lebensmitteln kann der Fernabsatz einschlägig sein. Entscheidend ist, dass der Verkauf unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken erfolgt und der Verbraucher die verpflichtenden Informationen vor Vertragsschluss nicht wie im stationären Verkauf am Verkaufsort/Etikett erhalten kann
Wichtig für die rechtliche Einordnung:
Für nicht vorverpackte Lebensmittel, die im Fernabsatz angeboten werden, sind nach Art. 14 Abs. 2 LMIV die nach Art. 44 LMIV (in Verbindung mit nationalen Vorschriften) vorgesehenen Informationen vor Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen; in Deutschland wird dies insbesondere durch die LMIDV konkretisiert (v. a. zur Allergeninformation und zur Form der Bereitstellung).
2. Welche Pflichtangaben sind online bereitzustellen?
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln überlässt die LMIV die Ausgestaltung der Informationspflichten den Mitgliedstaaten. Maßgeblich sind insoweit Art. 44 LMIV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LMIV und die dazu erlassenen nationalen Vorschriften. Unabhängig davon ist die Allergeninformation auch bei loser Ware bereitzustellen.
Im Fernabsatz sind die nach deutschem Recht für nicht vorverpackte Lebensmittel vorgesehenen Angaben, insbesondere zu Allergenen, dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung und damit vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn die Informationen erst am Abhol- oder Lieferort zugänglich sind. Die Angaben müssen so in den Online-Shop und den Bestellablauf eingebunden werden, dass sie rechtzeitig, eindeutig zugeordnet und ohne Umwege abrufbar sind.n den Bestellablauf integrieren, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung Kenntnis nehmen kann.
Bei „loser Ware“ sieht das deutsche Recht (LMIDV) je nach Konstellation zwar verschiedene zulässige Formen der Allergeninformation vor (z. B. schriftlich oder mündlich, teils mit flankierendem Hinweis).
Im Fernabsatz sollte die Information jedoch so bereitgestellt werden, dass sie online vor Abgabe der Bestellung abrufbar ist. Für Online-Shops ist die rechtssicherste und abmahnärmste Lösung daher regelmäßig, die Allergeninformation als Text im Shop und im Bestellprozess bereitzustellen, etwa auf der Produktseite oder über eine eindeutig zugeordnete Verlinkung.
So werden Diskussionen dahingehend vermieden, ob etwa ein bloßer Hinweis auf mündliche Auskunft im konkreten Online-Setup tatsächlich ausreichend und rechtzeitig vor der Bestellung verfügbar ist.
Anforderungen an die Darstellung im Shop (Text, Linklösung, e-Label/QR)
1. Zeitpunkt: vor Vertragsschluss – nicht erst nach Bestellung
Art. 14 LMIV verlangt im Fernabsatz, dass die Pflichtinformationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bereitgestellt werden. Ausgenommen sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise das Verbrauchsdatum.
Für Online-Shops heißt das, dass die Pflichtinformationen spätestens unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung verfügbar sein müssen, also bevor der Verbraucher den Kauf mit dem letzten Klick verbindlich auslöst.
2. Ort und Zugänglichkeit: Produktseite oder eindeutige Linklösung
Die Pflichtinformationen können im Online-Shop grundsätzlich entweder direkt auf der Produktdetailseite stehen oder über einen eindeutig bezeichneten, direkt anklickbaren Link bereitgestellt werden.
Der Link muss so benannt sein, dass der Verbraucher sofort erkennt, welche Informationen ihn erwarten, etwa „Zutaten und Allergene“, „Allergene“ oder „Nährwerte“. Wichtig ist außerdem, dass der Link unmittelbar zu den konkreten Angaben führt.
Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Angaben klar, leicht zugänglich und ohne Umwege abrufen kann. Ein Link, der erst auf allgemeine Informationsseiten führt oder eine Suche erfordert, ist in der Praxis hochriskant.
Nichtssagende Linktexte wie „Mehr Infos“ oder „Details“ sollten vermieden werden. Der Linktext sollte bereits eindeutig erkennen lassen, dass dort Zutaten und Allergene abrufbar sind.
Der Zugriff sollte zudem möglichst direkt erfolgen, also ohne Login, ohne Medienbruch und ohne unnötige Klickstrecken.
3. Verbindlichkeit der Angaben – „Etikett gilt“ reicht nicht
IIm Online-Handel finden sich immer wieder pauschale Hinweise wie „Maßgeblich sind die Angaben auf der Verpackung“ oder „Produktbilder können abweichen“.
Solche Formulierungen ersetzen die Pflicht zur korrekten Online-Bereitstellung nicht. Im Gegenteil kommt es im Fernabsatz darauf an, dass die Pflichtinformationen vor Vertragsschluss verfügbar sind und inhaltlich zutreffen.
4. e-Label/QR: technische Lösung ja – aber Shop-Pflichten bleiben
Elektronische Bereitstellungsformen wie QR-Code oder E-Label können je nach Produktkategorie und zulässigem Modell sinnvoll sein. Das gilt vor allem dort, wo das Unionsrecht spezielle E-Label-Lösungen ausdrücklich vorsieht, etwa bei bestimmten Informationspflichten für Wein.
Für den klassischen Online-Shop bleibt aber unabhängig von der eingesetzten Technik entscheidend, dass die Informationen so eingebunden sind, dass sie vor Vertragsschluss unmittelbar abrufbar sind. Das kann als Text erfolgen oder über einen direkt anklickbaren, eindeutig bezeichneten Link.
Eine Lösung, die allein auf einen QR-Code setzt, den erst nach der Lieferung gescannt werden kann, erfüllt die Fernabsatzpflichten regelmäßig nicht. Maßgeblich ist daher nicht das verwendete Medium, sondern die rechtzeitige und unmittelbare Zugänglichkeit der Angaben im Bestellprozess.
Abmahnfallen bei Allergenen, typische Fehler und Lösungen
1. Allergene fehlen komplett oder sind unvollständig
Häufig fehlt die Allergeninformation, weil nur Produktbilder hochgeladen werden oder lediglich Kurztexte im Shop ausgespielt werden. Maßgeblich sind jedoch die Pflichtinformationen nach LMIV, die im Fernabsatz rechtzeitig und vollständig verfügbar sein müssen.
Pflichtangaben als strukturierte Datenfelder pflegen, etwa Zutaten, Allergene und gegebenenfalls Nährwerte, und nicht ausschließlich „im Bild“ abbilden.
Produktbilder können ergänzen, sind als alleinige Informationsquelle aber hochriskant, unter anderem wegen Skalierung, mobiler Darstellung, Barrierefreiheit und möglicher Überlagerungen durch Marktplatz-Templates.
2. Allergene werden nicht hervorgehoben
Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, Art. 21 LMIV. Reine Aufzählungen ohne erkennbare Hervorhebung gehören zu den typischen Fehlern.
Eine einheitliche Hervorhebungslogik shopweit festlegen, etwa Fettdruck oder Großbuchstaben.
3. Unklare oder „versteckte“ Linklösungen
Links wie „Mehr Informationen“ oder „Details“ sind zu unbestimmt. Der Link sollte bereits erkennen lassen, dass dort Zutaten und Allergene abrufbar sind.
Linktexte ausdrücklich benennen, etwa „Zutaten und Allergene“. Das Linkziel sollte unmittelbar zur konkreten Produktinformation führen, nicht auf eine Kategorie-, FAQ- oder Übersichtsseite. Idealerweise sind Zutaten und Allergene bereits auf der Produktseite sichtbar, der Link dient dann nur der zusätzlichen Information.
Fazit
Für den Online-Verkauf von Lebensmitteln gilt auch im Jahr 2026 unverändert, dass Allergeninformationen Pflichtangaben sind und dem Verbraucher vor Vertragsschluss im Shop klar und leicht zugänglich zur Verfügung stehen müssen.
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