Beim Verkauf von alkoholischen Getränken: die Fertigpackungsverordnung beachten!
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet"
Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die angeblich gegen die Fertigpackungsverordnung verstoßen. Hier ging es um die Frage, ob der Vertrieb von Perlwein in 1-Liter-Flaschen (damals laut FertigPackV unzulässig) ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG § 1 darstellt. Das OLG Frankfurt war nicht der Ansicht. So handle es sich bei den Vorschriften der FertigPackV um wertneutrale Ordnungsvorschriften, so daß ein verstoß gegen diese Vorschriften allein noch keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG § 1 begründen könne.) verstoßen haben. Anlass genug, um darauf hinzuweisen, dass beim Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke noch immer bestimmte Nennfüllmengen einzuhalten sind.
Dazu gehört:
- Stiller Wein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
- Gelbwein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620
- Schaumwein: Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1.500
- Likörwein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
- Aromatisierter Wein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
- Spirituosen: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1.000 — 1.500 — 1.750 — 2.000
Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung abmahnbar?
Ist es tatsächlich abmahnbar, wenn man gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt? Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist in jedem Falle ein etwas älteres Urteil des OLG Frankufurt (Az. 6 U 93/93 vom 29.09.1994). Hier ging es um die Frage, ob der Vertrieb von Perlwein in 1-Liter-Flaschen (damals laut FertigPackV unzulässig) ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellen könne. Das OLG Frankfurt war nicht der Ansicht. So handelt es sich - laut OLG Frankfurt - bei den Vorschriften der FertigPackV um wertneutrale Ordnungsvorschriften. Aus dem Grund könne ein Verstoß gegen diese Vorschriften allein noch keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG begründen.
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