OLG Hamm: „Energy & Vodka“ gemäß Health-Claims-VO unzulässige Angabe für alkoholische Getränke!

OLG Hamm: „Energy & Vodka“ gemäß Health-Claims-VO unzulässige Angabe für alkoholische Getränke!
von Mag. iur Christoph Engel
14.09.2012 | Lesezeit: 4 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "BGH: entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks"

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Mischgetränk mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ nicht verkehrsfähig ist. Der Begriff „Energy“ sei nach der Health Claims-Verordnung (HCVO) bei alkoholischen Getränken nicht zulässig, da er beim Verbraucher Erwartungen wecke, die nach dem Normzweck der HCVO gerade vermieden werden sollen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12).

Bei dem Mischgetränk „Energy & Vodka“ handelt es sich um ein Produkt aus einer Reihe von in Dosen abgefüllten Partygetränken, die allesamt aus Vodka und einem weiteren Getränk bestehen (z.B. auch „Bitter Lemon & Vodka“). „Energy & Vodka“ enthielt eine Mischung aus Vodka und dem hauseigenen Energy Drink des Herstellers.

Die Bezeichnung „Energy & Vodka“ ist jedoch unzulässig, da sie gegen die Health Claims-VO verstößt: Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das OLG Hamm führt dazu aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12; mit weiteren Nachweisen):

„Nach der Health-Claims-VO (im Folgenden: HCVO) dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Die Bestimmungen der HCVO dienen dem Schutze der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen […] dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen […].
Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handelt es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder des Brennwertes beziehen – und um solche handelt es sich hier zweifellos nicht –, tragen.
Bei der Bezeichnung „ENERGY + VODKA“ handelt es sich um eine nährwertbezogene und demnach in der hier in Rede stehenden Verwendung unzulässige Angabe.
Unter „nährwertbezogener Angabe“ ist ausweislich Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt […].
Mit der Angabe ‚ENERGY + VODKA‘ wird dem Verbraucher im vorgenannten Sinne suggeriert, dass dem hiermit bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukommen. […]“

Insofern werde durch die Benennung des Getränks genau das verursacht, was die HCVO verhindern will – seitens des Verbrauchers werden einem alkoholischen Getränk positive Eigenschaften unterstellt:

„Durch den in der streitgegenständlichen Bezeichnung enthaltenen Begriff ‚Energy‘ wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm just diese ‚Energy‘. Auch der verständige Durchschnittsverbraucher versteht nämlich den englischen Begriff ‚Energy‘, zumal dieser als Anglizismus weit verbreitet ist, durchaus als das, was er in die deutsche Sprache übersetzt bedeutet. Das heißt als gleichbedeutend für Energie, Kraft, Tatkraft, Leistungsvermögen. Er schreibt dem Getränk damit eine […] anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu.
Die in Rede stehende Angabe kennzeichnet das Getränk damit für den Verbraucher als funktionelles Lebensmittel, und zwar aufgrund seiner solchermaßen positiven […] Nährwerteigenschaften.“

Der Einwand des Herstellers, bei „Energy“ handele es sich nicht um eine nährwertbezogene Angabe, sondern lediglich – und für den Verbraucher ersichtlich – um eine gebräuchliche Abkürzung für den tatsächlich enthaltenen Energy Drink, half hier auch nicht weiter:

„Die Angabe geht nach den vorstehenden Erwägungen über eine rein objektive Beschaffenheitsangabe hinaus, und zwar insbesondere für den Fall, dass dem Durchschnittsverbraucher […] bekannt sein sollte, dass es das streitgegenständliche Produkt auch noch in der Variante ‚Bitter Lemon + Vodka‘ […] gilt. Denn hierdurch wird die besondere positive Nährwerteigenschaft des Getränkes innerhalb dieser auf dem Markt bekannten und vorhandenen Produktgruppe der alkoholhaltigen Mixgetränke mit Vodka umso deutlicher […].“

Vodka Bull, Flying Hirsch, Flügerl, Vodka-E, Gummibärli: Es ist anscheinend gar nicht so schwer, Mixgetränke aus Spirituosen und Energy Drinks mit einem Namen auszustatten, der kein „Energy“ enthält. Was bisher eher zufällig geschah, ist nun jedoch eine Tugend: Mit Blick auf die HCVO ist es nicht mehr möglich, alkoholische Getränke (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.) mit dem Prädikat „Energy“ zu vermarkten. Ebenso sollte künftig in der Werbung darauf verzichtet werden, auf eine anregende oder sonst positive Wirkung dieser Getränke hinzuweisen.

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1 Kommentar

T
Tobias 15.06.2023, 09:31 Uhr
Neueres BGH Urteil
Zum Glück sah der BGH das anders.

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