Aufgepasst: Verbraucherschutzverein guW fordert aktuell vermehrt hohe Vertragsstrafen ein!
Er ist ein alter Bekannter aus der Riege der Abmahnvereine, dennoch war es in letzter Zeit sehr ruhig um ihn geworden. Diese Ruhe ist trügerisch, wie einige aktuelle Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzvereins guW aus den letzten Wochen zeigen. Wer gegenüber dem Verbraucherschutzverein guW eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, muss auf der Hut sein!
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es denn?
Es ist ein altbekanntes Spiel: Abmahnvereine mahnen seit Jahren gängige und eindeutige Wettbewerbsverstöße ab. Die Abmahnkosten sind in aller Regel sehr gering. Meist werden „nur“ zwischen 200 und 300 Euro geltend gemacht.
Daher denken sich viele Abgemahnte, es lohne sich nicht, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und ggf. Vertretung in der Abmahnsache zu beauftragen. Zum einen sind die Verstöße meist recht eindeutig, zum anderen ist das Anwaltshonorar nicht selten höher als die geforderten Abmahnkosten.
Darauf spekuliert man gerne auf Abmahnerseite, weil dann vorschnell strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben werden, nicht selten zu Verstößen, die vom Unterlassungsschuldner gar nicht dauerhaft verhindert werden können.
In der Praxis kommt es dann häufig zu Folgeverstößen, die eine Verletzung des Unterlassungsversprechens darstellen und zu Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen führen.
Für Abmahnverbände sind solche „heißen“ Unterlassungserklärungen eine willkommene Einnahmequelle. Meist in wenigen Minuten lassen sich entsprechende Verstöße aufspüren, dokumentieren und mittels Formschreiben geltend machen. Wenig Aufwand für Forderungen meist im mittleren vierstelligen Bereich.
Als recht hartnäckiger Abmahnverein wurde den Rechtsanwälten der IT-Recht Kanzlei dabei der „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.“ (kurz „Verbraucherschutzverein guW“) mit Sitz in Fürstenfeldbruck bekannt.
Seit Jahren haben Online-Händler mit diesem Verein nicht nur auf der Ebene der Abmahnung zu tun, sondern werden danach regelmäßig auch mit Forderungsschreiben hinsichtlich angeblich verwirkter Vertragsstrafen konfrontiert.
Was passiert aktuell?
In Sachen Abmahnungen ist es in den letzten Monaten doch sehr ruhig um den Verbraucherschutzverein guW geworden.
Dies mag primär daran liegen, dass der Verein Stand heute gar nicht (mehr) abmahnbefugt ist.
Es liegt Stand heute weder eine Eintragung des Verbraucherschutzverein guW in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG noch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG vor.
Seit einigen Wochen muss jedoch beobachtet werden, dass die Vertragsstrafenaktivität des Vereins wieder deutlich aufzuleben scheint.
Der Verbraucherschutzverein guW scheint dabei vermehrt teils vor Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen unter die Lupe zu nehmen.
Das Tückische daran: Oftmals sind die abgegebenen Unterlassungserklärungen bei den Unterlassungsschuldnern längst in Vergessenheit geraten, weil der Vorgang schon mehrere Jahre zurückliegt. Das ist fatal, da ein Unterlassungsversprechen grundsätzlich ein „Unternehmerleben“ lang bindet und für jeden einzelnen Verstoß eine Forderung im vierstelligen Bereich droht. Bei mehreren Verstößen gleichzeitig droht dem Unterlassungsschuldner ein Aufsummieren der Forderungen auf deutlich höhere Beträge.
Immense Forderungen
Der Verbraucherschutzverein guW wurde der IT-Recht Kanzlei über die Jahre auch dafür bekannt, dass sich die geforderten Vertragsstrafen teils doch sehr im oberen Bereich des Üblichen bewegten.
Hier können böse Überraschungen auf den Abgemahnten lauern. In einem von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Fall machte der Verbraucherschutzverein guW wegen sehr vieler angeblicher Verstöße eine Vertragsstrafe von über 500.000 Euro geltend. Selbst für ein großes Unternehmen existenzbedrohend.
In den aktuellen Fällen geht es um andere Größenordnungen. Zum einen über 20.000 Euro, in mehreren Fällen um jeweils 8.000 Euro.
Jedenfalls handelt es sich auch aktuell um Beträge, bei denen der durchschnittliche Online-Händler schnell in die Bredouille kommen kann.
Fazit:
Sie wurden bereits vom Verbraucherschutzverein guW abgemahnt und haben sich für den Weg der Unterlassungserklärung entschieden? Dann sollten Sie die Zeit nutzen, und Ihre Verkaufsauftritte und Angebote detailliert dahingehend prüfen, ob (noch) alle Punkte des Unterlassungsversprechens von Ihnen eingehalten werden.
Achtung, dies gilt auch, wenn die Abmahnung bereits Jahre zurückliegt.
Bei den Abmahnungen des Verbraucherschutzverein guW ging es nicht selten um komplexe Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wie etwa Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder zu Allergenen. Auch der Punkt fehlender bzw. falscher Grundpreisangaben ist ganz oben dabei, was Wiederholungsverstöße betrifft.
Sie werden aktuell auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Verbraucherschutzverein guW in Anspruch genommen?
Dann empfehlen wir Ihnen, dazu in jedem Fall eine spezialisierte, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Zum einen ist zu prüfen, ob dem Verein die Forderung durch die fehlende Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG sowie in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG dem Grunde nach zusteht. Zum anderen sind auch die meist doch recht „sportlich“ angesetzten Forderungen der Höhe nach zu prüfen.
Sie möchten idealerweise Abmahnungen von vorneherein vermeiden, um solchen Ärgernissen wie horrenden Vertragsstrafen aus dem Weg zu gehen?
Investieren Sie in die professionelle, anwaltliche Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz(en) durch die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.
Wir wissen, wo die Probleme lauern und helfen Ihnen, diese zu umschiffen.
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