Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing

Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
01.07.2024 | Lesezeit: 6 min

Wie Pilze schießen sie im Moment aus dem Boden: KI/AI-Produkte hier und da und überall. Künstliche Intelligenz (KI) bzw. Artificial Intelligence (AI) ist das neue Öko. Auf einmal enthalten ganz viele Produkte, KI bzw. AI, so suggeriert jedenfalls die Werbung. Welche rechtlichen Folgen eine solche Werbung haben kann, wenn sie so nicht stimmt, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Trittbrettfahrer mit KI

In den letzten Jahren mussten Behörden, Verbände und am Ende auch Gerichte stets genau hinschauen, ob dort, wo in der Werbung green/grün, öko, nachhaltig, klimaneutral, umweltfreundlich und natürlich draufsteht, dies jeweils tatsächlich auch drin steckt.

Während somit jüngst noch Werbung mit der Natürlichkeit von Produkten im Trend lag, steht nun Künstlichkeit im Vordergrund, gemeint ist künstliche Intelligenz (KI). Aktuell suggeriert die Werbung bei erstaunlich vielen Produkten, dass sie KI enthalte, obwohl man sich das aufgrund der Art des Produktes manchmal gar nicht so recht vorstellen kann. Tatsächlich dürfte es auch so sein, dass bei genauer Betrachtung in Wirklichkeit nicht in jedem der so beworbenen Produkte KI im eigentlichen Sinne enthalten ist.

Natürlich lebt Werbung von Übertreibungen und Zuspitzung, die Adressaten, die Verbraucher sind dies auch gewohnt. Allerdings hat auch übertriebene Werbung ihre Grenzen. In Deutschland adressiert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Wesentlichen die rechtlichen Anforderungen an Werbung, genauer an geschäftliche Handlungen. Wer gegen das UWG verstößt, handelt unlauter und muss mit den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen leben.

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II. Rechtliche Vorgaben für KI-Werbung

1. Unzulässige KI-Werbung

Völlig unabhängig von der Art des jeweiligen Produktes oder den einzelnen Elementen eines Produktes ist aus Sicht des UWG zwingend erforderlich, dass die Werbung für ein Produkt keine irreführenden Angaben enthält.

Denn wer eine irreführende, geschäftliche Handlung vornimmt, handelt nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung, z.B. zu einem Kauf eines Produktes, zu veranlassen, die der Verbraucher bzw. Marktteilnehmer andernfalls nicht getroffen hätte.

Dabei ist eine geschäftliche Handlung nach 5 Abs. 2 UWG insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände, die im Gesetz im Einzelnen weiter aufgeführt sind, enthält. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sind dabei u.a. unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistungen, wie z.B. die Art der Ausführung der Ware, deren Zusammensetzung und die Beschaffenheit rechtlich problematisch.

Dies bedeutet, dass Werbung, die ausdrücklich oder indirekt behauptet bzw. suggeriert, ein Produkt oder Teile eines Produktes enthielten künstliche Intelligenz (KI) - im Englischen Artificial Intelligence (AI) -, obwohl dies überhaupt nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang stimmt, so verstößt diese Werbung gegen § 5 UWG, ist damit unlauter, und deshalb nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

2. Sanktionen bei unzulässiger KI-Werbung

Verstößt Werbung mit KI gegen das UWG oder sonstige gesetzliche Regelungen, müssen die betreffenden Unternehmen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

In einem solchen Fall stehen insbesondere Mitbewerbern, Verbraucher- und Branchenverbände Unterlassungansprüche zu, die sie im Wege von Abmahnungen gegenüber den werbenden Unternehmen geltend machen können, die mit nicht nur unerheblichen Kosten für den Abgemahnten verbunden sein können. Im Falle von nachweisbaren Schäden sieht das UWG auch Schadensersatz Ansprüche vor.

Daneben müssen Unternehmen auch mit Image- bzw. Reputationverlusten rechnen, wenn aufgedeckt wird, dass sie unzulässige Werbung betreiben bzw. ihre Produkte entgegen der Behauptung in der Werbung tatsächlich keine KI enthalten.

III. Gretchenfrage: Was ist eigentlich KI?

Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen sind aus Sicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klar und eindeutig.

Weder klar noch eindeutig dürfte in vielen Fällen allerdings sein,

  • ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Produkte aus der Werbung tatsächlich KI enthalten und
  • ob dies in der Werbung korrekt abgebildet bzw. dargestellt ist.

Doch Juristen und insbesondere auch Gerichte werden sich in den einzelnen Fällen mit der entscheidenden Frage auseinandersetzen müssen,

  • was KI eigentlich ist, und
  • ob KI in dem jeweils beworbenen Produkt tatsächlich enthalten ist.

denn nicht jedes Software-Tool bzw. jede App ist heutzutage automatisch eine KI-Tool oder eine KI-App.

ChatGPT definiert KI wie folgt:

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Bereich der Informatik, der sich mit der Entwicklung von Systemen und Algorithmen befasst, die in der Lage sind, Aufgaben zu erledigen, die normalerweise menschliche Intelligenz erfordern. Dazu gehören Lernfähigkeit, Problemlösung, Mustererkennung, Sprachverstehen und Entscheidungsfindung. Hier sind einige grundlegende Aspekte und Anwendungen von KI:

Grundlegende Aspekte der KI

1. Maschinelles Lernen (ML)

  • Eine Unterkategorie der KI, bei der Algorithmen aus Daten lernen, um Vorhersagen zu treffen oder Entscheidungen zu treffen. Dies geschieht ohne explizite Programmierung für jede Aufgabe.
  • Beispiele: Überwachtes Lernen, unüberwachtes Lernen, bestärkendes Lernen.

2. Neuronale Netze

  • Inspiriert von der Struktur und Funktionsweise des menschlichen Gehirns. Neuronale Netze bestehen aus miteinander verbundenen Knoten (Neuronen), die Informationen verarbeiten und Muster erkennen können.
  • Besonders tiefe neuronale Netze (Deep Learning) haben große Fortschritte in Bereichen wie Bild- und Spracherkennung gemacht.

3. Natürliche Sprachverarbeitung (NLP)

  • Befasst sich mit der Interaktion zwischen Computern und menschlicher Sprache. NLP ermöglicht Computern, Sprache zu verstehen, zu interpretieren und zu generieren.
  • Anwendungen: Sprachassistenten (z.B. Siri, Alexa), maschinelle Übersetzung, Textanalyse.

4. Expertensysteme

  • Programme, die menschliches Expertenwissen nutzen, um komplexe Entscheidungsprozesse zu unterstützen. Sie basieren auf einer Wissensbasis und einem Regelwerk.
  • Anwendungen: Medizinische Diagnosesysteme, Finanzberatung.

5. Computer Vision

  • Die Fähigkeit von Computern, visuelle Informationen aus der Umgebung zu interpretieren und zu verarbeiten. Dazu gehören Bilder und Videos.
  • Anwendungen: Gesichtserkennung, autonome Fahrzeuge, medizinische Bildanalyse.

Anwendungen von KI

1. Gesundheitswesen

- Diagnose und Prognose von Krankheiten, personalisierte Medizin, Analyse medizinischer Bilder.

2. Finanzen

- Betrugserkennung, Algorithmischer Handel, Risikobewertung.

3. Transport

- Autonome Fahrzeuge, Verkehrsmanagement, Logistikoptimierung.

4. Kundenservice

- Chatbots, automatisierte Kundenbetreuung, Sentiment-Analyse.

5. Unterhaltung

- Empfehlungssysteme (z.B. bei Netflix oder Spotify), automatische Bild- und Videobearbeitung, generative Kunst.

6. Industrie und Fertigung

- Predictive Maintenance (vorausschauende Wartung), Qualitätskontrolle, Automatisierung von Produktionsprozessen.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mit KI wirbt, obwohl seine Produkte oder Dienstleistungen keine KI enthalten, verstößt damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • In solchen Fällen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
  • Für Gerichte dürfte nicht immer auf den ersten Blick klar und erkennbar sein, was KI eigentlich ist und ob und in welchem Umfang bestimmte Produkte tatsächlich KI enthalten.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines der Schutzpakete der Kanzlei abonniert haben, erhalten nicht nur abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung ihrer Online-Präsenzen zur Verfügung gestellt, sondern auch eine Vielzahl von Mustern und Leitfäden, um etwa auch die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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