Wettbewerbswidrig: Verwendung unwirksamer AGB zum Teilbelieferungsrecht und der Haftungsbeschränkung
Wirksame AGB sind ein nützliches Instrument der Vertragsgestaltung, das den täglichen Geschäftsverkehr erheblich erleichtert. Unwirksame AGB hingegen sind ein Ärgernis gleich in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist es keiner der beteiligten Vertragsparteien möglich sich auf eine unwirksame AGB zu berufen, zum anderen kann die Verwendung unwirksamer AGB wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und eine Abmahnung nach sich ziehen. Den Maßstab für die Wirksamkeit von AGB setzt das BGB in den §§ 307 ff.
Inhaltsverzeichnis
Dass an deren Inhalt mitunter hohe Anforderungen zu stellen sind, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Regensburg (Urt. v. 27.2.2014, 1 HK O 2360/13), welches sich mit AGB zu Teillieferungsvereinbarungen und Haftungsbeschränkungen auseinander zu setzen hatte.
Was sind ABG?
Der strengen Kontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen vertragliche Vereinbarungen nur dann, wenn es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. S. 1 BGB. Eine Vertragsbedingung ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn beim Verwender die Absicht besteht, diese für mindestens drei Verträge verwenden zu wollen. Eine AGB im Sinne des Gesetzes liegt dann schon beim ersten tatsächlichen Verwendungsfall vor. Vertragsbedingungen gelten als vom Verwender gestellt, wenn dieser deren Einbeziehung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten verlangt.
Die Teillieferungsvereinbarung
Die Beklagte hatte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sie unter anderem zur Teillieferung gegenüber ihren Kunden berechtigen und ihre Haftung in bestimmten Fällen beschränken sollte. Die Teillieferungsklausel, die der Überprüfung durch das LG Regensburg im Ergebnis nicht standhielt, lautete wie folgt:
§ 4 – Lieferung der Ware
a) (Beklagte) ist zur Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt (Beklagte) die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten. (…)
§ 5 – Zahlung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt
a) Der Kaufpreis wird mit der Lieferung fällig. (…)
Das Gericht hat der Formulierung „ist zur Teillieferung berechtigt“ die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Passus nicht nur die Lieferbedingungen, sondern auch den Vertragsinhalt regeln könnte.
Durch die Klausel könne sich ein Lieferant, der statt fünf geschuldeter Gegenstände nur drei liefere, darauf berufen, dass seine Lieferung gem. § 150 Abs. 2 BGB ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände darstelle, welches vom Verbraucher durch Entgegennahme der Lieferung angenommen werde. Im Ergebnis könnte der Verbraucher wegen § 4 lit. a) der AGB mit dem Lieferanten durch Annahme der Ware einen neuen Vertrag über nur drei Gegenstände schließen, ohne dass ihm die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewusst wären.
Von dieser Interpretation ausgehend, stellt die Klausel nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen das Verbot fingierter Erklärungen gem. 308 Nr. 5 BGB dar. Eine solche AGB könne gem. § 308 Nr. 5 lit. a)-b) BGB nur dann Bestand haben, wenn der Kunde bei Nichtlieferbarkeit aller Teile vor Annahme der Bestellung besonders auf die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen und ihm die Möglichkeit für eine ausdrückliche Erklärung eingeräumt würde. Beides war durch die AGB der Beklagten nicht vorgesehen, sodass die Klausel als unwirksam anzusehen sei.
Das Gericht räumte ein, dass § 4 der AGB auch dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Beklagte nur zur Teillieferung von Vertragsgegenständen ermächtigt werden soll, ohne dass ihr gelichzeitig die Möglichkeit eröffnet werden soll durch ein neues Angebot einen Vertrag mit anderem Inhalt zustande zu bringen.
Aber auch bezüglich dieser Auslegungsalternative stellte das Gericht fest, dass nicht von einer Wirksamkeit der Klausel ausgegangen werden könne. Das LG Regensburg sah in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 2 BGB bzw. einen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB, weil Fragen zur Inverzugsetzung bezüglich eines Teils der Leistung, sowie zum Teilrücktritt oder der Möglichkeit eines Gesamtrücktritts offen und der Abnehmer darüber hinaus zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet bleibe.
Besonderheit bei der Prüfung von AGB
Die Überprüfung von AGB auf deren Wirksamkeit erfolgt in zwei Schritten: (1) Zunächst ist die Klausel auszulegen, um dann (2) deren Inhalt an den durch das BGB in den §§ 307 ff. festgelegten Maßstäben zu messen.
Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass sich eine mehrdeutige Formulierung der AGB zu Lasten des Verwenders auszuwirken hat. Für die Auslegung bedeutet das, dass immer von der kundenfeindlichsten Bedeutungsmöglichkeit der AGB auszugehen ist. Kommt man bei der Prüfung dieser Auslegungsvariante zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsbedingung mit den Vorgaben des BGB vereinbar ist, kann von einer Vereinbarkeit jeder anderen Auslegungsalternative ausgegangen werden. Die AGB verstößt in diesem Fall nicht gegen geltendes Recht und ist wirksam.
Die Haftungsbeschränkung
Die AGB der Beklagten beinhaltete außerdem in zwei Klauseln eine Haftungsbeschränkung. Die Formulierung der Klauseln lautete wie folgt:
§ 6 – Gewährleistung
b) Reparaturen von Waren die auf Kundenwunsch durchgeführt werden und nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen werden nicht bei (Beklagte) durchgeführt sondern an externe Unternehmen weitergegeben. Hierfür übernimmt die (Beklagte) weder die Kosten noch die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit.
§ 7 - Schadensersatz
Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu leisten, es sei denn es handelt sich um wesentliche Vertragspflichten. (…)
Das LG Regensburg hielt die Klauseln für unwirksam, weil die dadurch eingeführte Haftungsbeschränkung nicht ausdrücklich zwischen Schäden an Leben und Gesundheit und sonstigen Schäden unterscheide. Gem. § 309 Nr. 7 lit a) BGB kann die Haftung für Schäden, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Diese Einschränkung hätte sich eindeutig aus dem Wortlaut der Klauseln ergeben müssen. Da dies nicht der Fall war und man die Haftungsbeschränkung auch als eine Beschränkung für die Haftung von Körper- und Gesundheitsschäden des Konsumenten verstehen konnte, erachtete das Gericht die Klauseln als unwirksam.
Neben den praktischen Unannehmlichkeiten, die unwirksame Vertragsklauseln bei der Abwicklung von Verträgen zwischen Online-Händlern und Konsumenten verursachen, hat deren Verwendung auch eine wettbewerbsrechtliche Dimension. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen gesetzliche Vorgaben Verstoßen verschaffen ihrem Verwender einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dessen Mitbewerbern. Ferner stellen die §§ 307 ff. BGB Marktverhaltensregelungen dar, die dem Schutz des Verbrauchers dienen. Die Verwendung unwirksamer AGB führt demnach zu einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und stellt ist eine unlautere geschäftliche Handlung, die Grundlage einer Abmahnung sein kann. Die Verwendung von AGB sollte daher in der Praxis nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
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