Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service

Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service-Verträge an.

Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Definition „Software-as-a-Service“

Der Begriff „Software-as-a-Service“ (kurz: SaaS) wird weder im Gesetz noch an anderer Stelle allgemeinverbindlich definiert. SaaS bezeichnet ein gängiges Modell, bei dem Softwareanwendungen cloudbasiert über das Internet bereitgestellt werden. Kunden müssen die Software somit nicht lokal installieren und benötigen in den meisten Fällen nur eine funktionierende Internetverbindung. Die Software wird häufig über Abonnements oder Nutzungsgebühren als digitale Dienstleistung in der Cloud bereitgestellt, sodass etwa die Wartung von Hardware nicht erforderlich ist.

Vertragsrechtliche Einordnung

Die finale vertragstypologische Einordnung von SaaS ist noch offen (vgl. BGH 15.11.2006 – XII ZR 120/04, MMR 2007, 243 (244)), wobei der Charakter nach herkömmlicher Meinung dem Mietvertrag entspricht und bei der Einordnung stets der Einzelfall betrachtet werden sollte.

Der SaaS-Vertrag kann – je nach Ausgestaltung - als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB, Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB oder Mietvertrag i.S.d. §§ 535 ff. BGB eingeordnet werden. Im Gegensatz zu klassischen Softwarelizenzen erwirbt der Kunde keine dauerhafte Lizenz zur Nutzung, sondern zahlt eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Software über das Internet.

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Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

In der Praxis finden sich weitere „as-a-Service“-Modelle, wie z.B. „Platform-as-a-Service“ (PaaS), „Infrastructure-as-a-Service“ (IaaS), „Business-Process-as-a-Service“. Während SaaS fertige Softwarelösungen für Endnutzer bietet, wird insbesondere Entwicklern bei PaaS eine Plattform zur Anwendungsentwicklung bereitgestellt, wird bei IaaS eine flexible IT-Infrastruktur wie Server und Netzwerke zur Verfügung gestellt, und werden bei BPaaS standardisierte Geschäftsprozesse in der Cloud automatisiert.

Gesetzliche Regelungen

Die Bereitstellung von SaaS-Dienstleistungen unterliegt verschiedenen rechtlichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere folgende Gesetze von Bedeutung:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die allgemeinen Vertragsbestimmungen, die für SaaS-Verträge von Bedeutung sind, einschließlich Widerrufsrecht und Haftung;
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): SaaS-Anbieter müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten DSGVO-konform verarbeitet werden;
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Gilt für SaaS-Anbieter, die Dienste über das Internet anbieten, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten;
  • Digital Services Act (DSA): Regelt die Verantwortung, Transparenz und Haftung digitaler Dienste und Plattformen in der EU, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit illegalen Inhalten, den Schutz von Nutzerdaten und die Förderung eines fairen digitalen Marktes.

Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Werden SaaS-Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen, sind zusätzlich verbraucherrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Widerrufsrecht

Kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde im Fernabsatz zustande, so treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei SaaS-Verträgen in der Regel um Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte bzw. Dienstleistungen handelt, bei denen das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann.

Kündigungsbutton

Wird der SaaS-Vertrag online geschlossen, muss der Anbieter dem Verbraucher ggf. technisch ermöglichen, den Vertrag mittels eines Online-Kündigungsprozesses auch wieder online zu kündigen.

Regelungsbedürftige Punkte in SaaS-AGB

In SaaS-AGB sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Welche Leistungen schuldet der Anbieter im Rahmen des SaaS?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Anbieter eingeräumt werden?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Kunden eingeräumt werden?
  • Welche vertraglichen (Mitwirkungs-)Pflichten treffen den Kunden?
  • Welche Pflichten treffen den Anbieter bzgl. rechtswidriger Inhalte des Kunden?
  • Welche Vergütungsreglungen sollen gelten?
  • Was soll hinsichtlich Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung gelten?
  • Wie soll der Anbieter bei Leistungsstörungen haften?

Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für SaaS an.

Dabei berücksichtigen die AGB die für SaaS wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Anbieters
  • Vertragsschluss
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Anbieter
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden
  • Pflichten des Kunden
  • Moderation und Beschränkung von Inhalten
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
  • Mängelhaftung
  • Haftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Autorenhinweis:

Der Beitrag wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Sandeep S. Chhatwal, MBA erstellt. Sandeep S. Chhatwal ist Rechtsanwalt in Köln und berät u. a. in den Bereichen Datenschutzrecht und Informationstechnologierecht.

Bildquelle: ImageFlow / shutterstock.com

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