LG Frankfurt am Main: Darstellung von AGB in zu kleinem Scrollfenster ist wettbewerbswidrig
Mit Beschluss vom 27.01.2009 (Az. 3-11 O 12/09) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als 6 Zeilen umfassenden Scrollfenster wettbewerbswidrig ist. Außerdem bestätigte das Gericht in diesem Beschluss seine umstrittene Rechtsauffassung, dass die Verwendung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist.
Das Gericht untersagte einem Online-Händler bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei
a) eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie
b) seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als 6 Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen.
Der Beschluss ist nicht mit einer richterlichen Begründung versehen. Auch ist nicht bekannt, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurden.
Anmerkung
Zunächst eine beruhigende Nachricht für alle eBay-Anbieter, die ihre AGB ausschließlich in dem von eBay vorgesehenen Textfeld unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellen: In diesem Scrollfenster werden insgesamt sechs Zeilen angezeigt, so dass der Beschluss diese Fälle nicht umfassen würde. Im Übrigen gehört dieser Beschluss mit Sicherheit zu den ungewöhnlichsten Entscheidungen, die der IT-Recht Kanzlei in den letzten Monaten bekannt wurden. Auch wenn man hier in rechtlicher Hinsicht sicherlich geteilter Meinung sein kann, sollten Online-Händler ihre AGB jedenfalls nicht ausschließlich in einem zu kleinen Scrollfenster darstellen.
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