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Frage des Tages: Kann ich meine Haftung in AGB ausschließen?

10.06.2024, 07:47 Uhr | Lesezeit: 6 min
Frage des Tages: Kann ich meine Haftung in AGB ausschließen?

Unternehmer sind der gesetzlichen Haftung für Verletzungen von Vertragspflichten nicht ohnmächtig ausgeliefert. Vielmehr kann die Haftung auf Schadensersatz unter bestimmten Umständen auch in AGB wirksam ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dabei müssen aber die strengen Grenzen des AGB-Rechts beachtet werden. Wer diese missachtet, riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den AGB. In diesem Beitrag erläutern wir die Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken.

I. Vertragliche Haftung gegenüber Kunden

1. Primäre Pflicht zur Vertragserfüllung

Den Begriff der vertraglichen Haftung assoziieren die meisten mit der Haftung für Schäden, also insbesondere die Verpflichtung zum Schadensersatz. Dabei handelt es sich aber in der Regel um eine Sekundärhaftung. Primär haftet ein Vertragspartner auf Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen, also auf Vertragserfüllung.

Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, wollen Sie den vereinbarten Leistungsaustausch erreichen. Beim Kaufvertrag ist dies die Übergabe und Übereignung der Kaufsache durch den Verkäufer gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Dies ist das primäre Ziel des Kaufvertrages. Diese primäre Verpflichtung kann in der Regel auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dies wäre auch absurd, denn durch den Abschluss des Vertrages wollen die Parteien gerade zum Austausch dieser primären Leistungen verpflichten.

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2. Sekundärhaftung

Erst wenn diese primäre Haftung auf Erfüllung nicht klappt, steht die Sekundärhaftung im Vordergrund. Damit ist etwa beim Kaufvertrag gemeint, dass der Verkäufer etwa bei mangelhafter Leistung, wenn die Kaufsache also einen Mangel aufweist, von Gesetzes wegen zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Nach §§ 437, 439 BGB bedeutet dies, dass der Verkäufer dem Käufer im Wege der Nachlieferung grundsätzlich nach Wahl des Käufers eine mangelfreie Sache liefern muss oder im Wege der Nachbesserung die Kaufsache reparieren muss, so dass der Mangel dann beseitigt ist.

Diese Pflicht zur Nacherfüllung ist ein Teil der Sekundärhaftung des Verkäufers. Im Kaufrecht kann sie im Prinzip nicht ausgeschlossen werden. Zur vertraglichen Sekundärhaftung gehört daneben aber auch die Möglichkeit, bei Schäden unter bestimmten Umständen vom jeweiligen Vertragspartner Schadensersatz zu fordern. Gemeint ist damit etwa der Fall, dass die Kaufsache zu spät geliefert wird oder beim Käufer mangelbedingt einen weitergehenden Schaden verursacht. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz dabei die Haftung des Verkäufers vor, insbesondere muss in der Regel eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegen, was aber von Gesetzes wegen vermutet wird. Dies bedeutet, der Verkäufer muss darlegen und ggf. beweisen, dass er die Pflichtverletzung, die zu einem Schaden geführt hat, nicht zu vertreten hat.

II. Kein AGB-Ausschluss der primären Pflicht zur Vertragserfüllung

Ein vertraglicher Ausschluss der primären Haftung ist von den Vertragsparteien - wie bereits erwähnt - in der Regel nicht gewollt.

Selbst wenn er gewollt wäre: Das Gesetz schiebt dem Ausschluss der primären Leistungsverpflichtungen sowohl individualvertraglich als auch per AGB prinzipiell einen Riegel vor. So wäre es unzulässig und daher auch unwirksam, wenn ein Verkäufer in seinen AGB seine gesetzliche Verpflichtung zur mangelfreien Leistung ausschließen würde und den Kaufpreis etwa auch ohne Erbringung seiner Leistung erhalten könnte.

III. AGB-Ausschluss der Sekundärhaftung

1. Kein Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Im Unterschied hierzu kann die Sekundärhaftung individualvertraglich und auch in AGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Allerdings sieht das Gesetz - insbesondere das AGB-Recht - hierfür strenge Grenzen vor. So ist etwa nicht überraschend, dass sich die Vertragspartner in AGB gemäß 309 Nr. 7a BGB nicht im Vorhinein vorbehalten können, bei vorsätzlicher Pflichtverletzung keinen oder nur einen beschränkten Schadensersatz leisten zu müssen. Wer mit Vorsatz, also Wissen und Wollen, eine vertragliche Pflicht verletzt und dadurch wissentlich einen Schaden verursacht, soll damit nicht davonkommen können. Dies entspricht in der Regel auch den Interessen beider Vertragsparteien bei Vertragsschluss, so dass eine solche Klausel in der Regel auch keine Akzeptanz bei den Parteien finden würde.

Nach § 309 Nr. 7b BGB kann auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht in AGB ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unberücksichtigt lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Dies bedeutet, wenn eine Partei in seinen AGB die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließt, anschließend aber grob fahrlässig eine Pflichtverletzung begeht, sich diese Partei nicht auf den Ausschluss der Haftung berufen kann, sondern trotzdem haftet, also auf Ersatz in Anspruch genommen werden kann.

2. Leben, Gesundheit und Körper

Unabhängig vom Grad des Verschuldens, ob also Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Haftung für Verletzungen des Lebens, der Gesundheit und des Körpers nicht in AGB ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 309 Nr 7a BGB) .

Zwar muss derjenige, der einen Vertragspartner in seinem Leben, Körper oder Gesundheit verletzt, grundsätzlich nur dann auf Schadensersatz haften, wenn er die Pflichtverletzung, die zum Schaden geführt hat, verschuldet, also zu vertreten hat, wie das Gesetz formuliert. Allerdings kann er die Haftung selbst für leichte Fahrlässigkeit nicht wirksam in AGB im Vorhinein ausschließen. Eine AGB-Klausel, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder sonstiges Verschulden bei diesen Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit ausschließt oder begrenzt, ist unzulässig und daher unwirksam und kann gegenüber einem Anspruchsteller daher auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

3. Vorsicht bei Haftungsausschlüssen und -beschränkungen

Innerhalb dieser und auch in Teilen anderer Grenzen des AGB-Rechts ist ein Ausschluss bzw. eine Begrenzung der Haftung des AGB-Verwenders, also etwa des Verkäufers von Waren oder des Erbringers von Dienstleistungen, zulässig und daher auch wirksam möglich.

Wer auf dieser Grundlage seine Haftung möglichst weitgehend, aber eben auch wirksam ausschließen möchte, sollte sich allerdings gut auskennen. Denn solche AGB-Klauseln, die die Haftung zu weitgehend und entgegen den gesetzlichen Vorgaben ausschließen oder beschränken, sind in der Regel insgesamt unzulässig und daher auch insgesamt unwirksam. Bei falscher Formulierung von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen droht somit das Risiko, dass diese unzulässig und unwirksam sind, und damit versäumt wird, gerade noch zulässige und wirksame Haftungsbegrenzungen in AGB zu regeln. Wer also über das Ziel hinaus schießt, hat am Ende gar keine - an sich mögliche - Reduzierung seiner Haftung in seinen AGB. Wer hingegen clever auf der Grenze des gerade noch so Möglichen bleibt, kann die Haftung weitgehend ausschließen bzw. beschränken.

Hinweis: Wir stellen unseren Mandanten im Rahmen unserer Schutzpakete verschiedenste Rechttexte zur Verfügung, die etwa auch solche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen enthalten, die das Gesetz zulässt und für den Verwender der AGB sinnvoll sind. Sprechen Sie uns gerne an, wenn sie sich für eines unserer Schutzpakete interessieren.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Wer vertragliche Leistungen erbringt, hat ein Interesse daran, seine gesetzliche Haftung möglichst weitgehend auszuschließen oder zu beschränken.
  • Während die primäre Pflicht zur Vertragserfüllung in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann und auch nicht soll, sieht es bei der sog. Sekundärhaftung anders aus.
  • Insbesondere die Verpflichtung zum Schadensersatz soll möglichst weitgehend ausgeschlossen oder beschränkt werden. Allerdings lässt das AGB-Recht dies nur in engen Grenzen zu.
  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann in AGB genauso wenig ausgeschlossen werden, wie die Verschuldenshaftung für Verletzungen des Lebens des Körpers und der Gesundheit.
  • Wer diese gesetzlichen Grenzen missachtet, riskiert, dass eine von Gesetzes wegen an sich mögliche Haftungsbegrenzung möglicherweise insgesamt als unzulässig und damit unwirksam anzusehen ist, so dass am Ende gar kein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung wirkt.

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