Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG
22.06.2023 | Lesezeit: 4 min

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Fernunterricht anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen. Die IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort professionelle Rechtstexte für Fernunterricht an.

Rechtliche Besonderheiten beim Fernunterrichtsvertrag

Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.

Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter hierfür besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen etwa ein Textformerfordernis hinsichtlich des Vertragsschlusses mit dem Teilnehmer, ein besonderes Widerrufsrecht sowie ein besonders Kündigungsrecht des Teilnehmers. Ferner benötigt der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine besondere behördliche Zulassung.

Fragen zur Anwendbarkeit des FernUSG beantworten wir in diesen FAQ.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Wird der Vertrag über den Fernunterricht darüber hinaus im Fernabsatz geschlossen, so muss der Veranstalter zusätzlich besondere fernabsatzrechtliche Regelungen beachten, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Veranstalter oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer im Fernabsatz zustande, so treffen den Veranstalter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher. Ob dem Verbraucher im Einzelfall ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, beurteilt sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. So sieht das Gesetz etwa für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen einen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen auch solche Kursinhalte, die ausschließlich der Freizeitgestaltung des Teilnehmers dienen.

Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte

Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Besonderheiten beim Fernunterrichts- bzw. beim Fernabsatzvertrag gibt es bei Fernunterricht weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wer soll zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sein?
  • Soll ein Dritter in den Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer eintreten können und wenn ja, wer haftet dann für das Teilnahmeentgelt und evtl. Mehrkosten?
  • Soll es eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl geben und was soll für den Fall gelten, dass diese nicht erreicht wird?
  • Was gilt im Falle der Änderung von Zeit, Ort, Person des Lehrenden und/oder Inhalt der Veranstaltung oder im Falle des Ausfalls der Veranstaltung?
  • Soll der Teilnehmer – unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht – die Möglichkeit haben, seine Anmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stornieren?
  • In welcher Form wird das Lehrmaterial überlassen und welche Nutzungsrechte sollen hieran eingeräumt werden?

Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für Fernunterricht an.

Die AGB sind für Veranstalter von kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen geeignet,

  • die in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen,
  • bei denen der Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung im Fernabsatz geschlossen wird und
  • bei denen begleitender Unterricht ggf. im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und/oder per Online-Video-Konferenz erfolgt.

Dabei berücksichtigen die AGB die für Fernunterricht wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Pflichten des Anbieters
  • Teilnahmeberechtigung
  • Mindestteilnehmerzahl
  • Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
  • Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungen)
  • Vertragslaufzeit und Kündigung
  • Lehrmaterial
  • Anwendbares Recht

Nicht in den AGB enthalten sind insbesondere folgende Informationen, die der Veranstalter dem Teilnehmer zusätzlich im Rahmen seiner Unterrichtsunterlagen erteilen muss:

  • die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
  • Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  • Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
  • wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich. Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Fernunterricht der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© VIGE.co - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
(19.03.2024, 07:49 Uhr)
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
(18.12.2023, 14:01 Uhr)
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
(10.11.2023, 07:41 Uhr)
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
(22.06.2023, 07:33 Uhr)
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei