Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Consulting

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Consulting
Stand: 25.09.2023 5 min

Immer häufiger werden im Internet Beratungsleistungen („Consulting“) aus unterschiedlichen Bereichen angeboten. Lebensberatung, Ernährungsberatung, Energieberatung sind nur einige Beispiele hierfür. Wer als Unternehmer Beratungsleistungen im Internet anbietet, muss einige rechtliche Besonderheiten beachten. Die IT-Recht Kanzlei bietet hierzu ab sofort ein Schutzpaket mit professionellen Rechtstexten an.

I. Rechtliche Besonderheiten beim Consulting

1) Vertragstyp

Beim Consulting verpflichtet sich der Anbieter dazu, den Kunden zu einem vertraglich vereinbarten Thema zu beraten. In der Regel handelt es sich dabei um Verträge über Dienstleistungen, bei denen der Anbieter eine bestimmte Tätigkeit, jedoch keinen konkreten Erfolg schuldet. In Einzelfällen kann auch mal ein konkreter Erfolg geschuldet sein, etwa dann, wenn sich der Anbieter zur Erstellung eines Gutachtens oder einer Analyse für den Kunden verpflichtet. In solchen Fällen kann es sich dann um einen Werkvertrag handeln, wenn diese Leistung isoliert geschuldet wird oder jedenfalls den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung bildet.

Die Feststellung des konkreten Vertragstyps ist einerseits zur Bestimmung der vertraglichen Pflichten und andererseits zur Bestimmung der Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen relevant. Während das Gesetz für den Werkvertrag ein besonderes Mängelhaftungsregime vorsieht, sind Leistungsstörungen bei Dienstverträgen nach den allgemeinen Grundsätzen zu Leistungsstörungen zu beurteilen.

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2) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Beratungsleistungen

Beratungsbedarf kann es in den unterschiedlichsten Bereichen des Lebens geben. Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber zum Schutz der Ratsuchenden besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen, etwa indem die betreffende Beratung nur bei einer besonderen beruflichen Qualifikation (z. B. Rechtsberatung, Steuerberatung) oder nur unter Einhaltung besonderer Aufklärungs- und Dokumentationspflichten (z. B. Kapitalanlage- und Vermögensberatung) erbracht werden darf.

Für andere Bereiche gibt es dagegen keine besondere gesetzliche Reglementierung, so dass die Beratung auch ohne besondere berufliche Qualifikation erbracht werden darf, wenngleich eine entsprechende Expertise des Beraters selbstverständlich zweckmäßig und wünschenswert ist. Sofern der Berater in seiner Außendarstellung mit einer besonderen Expertise zu einem bestimmten Thema wirbt, ist diese auch vertraglich geschuldet und muss von ihm ggf. nachgewiesen werden.

3) Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Wird der Beratungsvertrag im Fernabsatz geschlossen, so muss der Anbieter zusätzlich besondere fernabsatzrechtliche Regelungen beachten, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Anbieter oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde im Fernabsatz zustande, so treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher. Ob dem Verbraucher im Einzelfall ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, beurteilt sich wiederum nach dem Inhalt des jeweiligen Beratungsvertrages. So sieht das Gesetz etwa für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen einen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen auch solche Beratungsleistungen, die ausschließlich der Freizeitgestaltung des Kunden dienen.

4) Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte

Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Besonderheiten beim Consulting- bzw. beim Fernabsatzvertrag gibt es bei Consulting weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wie soll die Beratung erbracht werden (z. B. per Online-Video-Konferenz oder vor Ort beim Kunden)?
  • Wer soll die Beratung erbringen (persönliche Beratung durch den Anbieter oder auch durch Dritte)?
  • Wie kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande?
  • Welche Mitwirkungsobliegenheiten hat der Kunde?
  • Was gilt im Falle einer Beratung vor Ort beim Kunden hinsichtlich Kosten für Anreise, Übernachtung und Verpflegung?

II. Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für Consulting an.

Die AGB sind für Anbieter von Beratungsleistungen geeignet,

  • die keinen besonderen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. besondere berufliche Qualifikationen und/oder besondere gesetzliche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten) unterliegen,
  • bei denen der Vertrag über die Beratungsleistungen im Fernabsatz geschlossen wird und
  • bei denen die Beratungsleistungen vor Ort beim Kunden und/oder per Online-Video-Konferenz erbracht werden.

Die AGB sind nicht für Beratungsleistungen geeignet, die besonderen beruflichen Qualifikationen und/oder besonderen gesetzlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten unterliegen, insbesondere

  • Rechtsberatung
  • Steuerberatung
  • Kapitalanlage- und Vermögensberatung.

Dabei berücksichtigen die AGB die für Consulting wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Anbieters
  • Vertragsschluss
  • Widerrufsrecht für Verbraucher
  • Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
  • Vergütung
  • Vertraulichkeit
  • Begleitendes Informationsmaterial (Nutzungsrechte)
  • Mängelhaftung (bei Werkverträgen)
  • Haftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich. Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Consulting der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Bildquelle: © VIGE.co - Fotolia.com

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