Vorsicht Falle im Vergabeverfahren: Eigene AGB führen zum Ausschluss!

Vorsicht Falle im Vergabeverfahren: Eigene AGB führen zum Ausschluss!
Stand: 11.04.2009 3 min 1

Wer als Bieter bei einer öffentlichen Ausschreibung seinem Angebot eigene AGB beilegt, sei es auch nur aus Versehen, riskiert, ohne weitere Nachfrage vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.

Aktuelles Urteil

Das OLG München hat am 21. Februar 2008 (Az: Verg 01/08) entschieden, dass das versehentliche Beifügen von AGB durch ein bietendes Bauunternehmen wegen unzulässiger Ergänzung der Verdingungsunterlagen zum Angebotsausschluss führt, obwohl das Unternehmen sofort nach Bemerken des Versehens mitgeteilt hat, dass die beigefügten AGB unbeachtlich seien.

Der Bieter hatte aus Versehen dem Angebot seine eigenen AGB beigefügt; diese waren standardmäßig auf der Rückseite des beigefügten Anschreibens aufgedruckt. Nachdem der Bieter dieses Versehen bemerkte, teilte er der Vergabestelle sofort mit, dass diese AGB keine Anwendung finden sollten. Das fragliche Angebot wurde, obwohl es das rechnerisch günstigste war, alleine wegen dieses Versehens ausgeschlossen.

1

Dieses Vorgehen der Vergabestelle ist aus mehreren Gründen umstritten!

Zum einen ist schon umstritten, ob auf der Rückseite abgedruckte AGB überhaupt wirksam einbezogen werden können, wenn im Anschreiben oder Angebot kein Hinweis darauf erfolgt. Eine Ansicht geht davon aus, dass AGB ohne diesen Hinweis schon gar nicht wirksam einbezogen werden können. Eine andere Ansicht hält einen Hinweis für entbehrlich.

Außerdem ist die Zulässigkeit eines Ausschlusses nur wegen Beifügens der AGB in der aktuellen Rechtsprechung umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass im Beifügen von eigenen AGB keine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A bzw. VOL/A vorliegt. Eine andere Auffassung sieht hierin eine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen, die zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A bzw. VOL/A führt.

Letzterer Meinung schloss sich auch das entscheidende OLG München an: Das Gericht entschied, dass dieser Fall zwar nicht ausdrücklich als Ausschlussgrund in den VOB/A genannt sei, dass aber durch das Beifügen der eigenen AGB keine sich deckenden Willenserklärungen zwischen der Vergabestelle und dem Bieter vorliegen und es nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss kommen kann. Eine nachträgliche Rücknahme der versehentlich beigefügten AGB ist unerheblich. Das Gericht hat argumentiert, dass die Vergabestelle nicht davon ausgehen konnte, dass das Beifügen der AGB irrtümlich geschehen sei, weil dieses Versehen nicht offensichtlich und für Dritte ohne weiteres erkennbar war.

Fazit

Es wird Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren dringend davon abgeraten, eigene AGB beizufügen oder darauf hinzuweisen! Man weiß nie, welche Ansicht die entsprechende Vergabestelle dazu hat und riskiert einen Ausschluss vom Verfahren, egal wie gut das Angebot ist.

Außerdem muss selbstverständlich ein Angebot vor seiner Abgabe immer genauestens geprüft werden, damit alle beigefügten Unterlagen korrekt sind und es nicht schon zu einem Ausschluss aufgrund formaler Gründe kommt.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Ernst Rose / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

J
Jochen 18.04.2014, 11:51 Uhr
Umgekehrt
Sind alle Klauseln des Auftraggeber ( öffentliche Hand ) nach Vertragsabschluss gültig ?

Oder kann man sich bei späterer feststellung noch auf eine unwirksamkeit berufen?

Danke schonmal im Vorraus

Beiträge zum Thema

Vergaberecht: OLG Celle gibt „gelbes“ Licht für Forderung der Subunternehmernennung
(09.03.2009, 17:32 Uhr)
Vergaberecht: OLG Celle gibt „gelbes“ Licht für Forderung der Subunternehmernennung
Vergaberecht: Sind Subunternehmer bereits bei Angebotsabgabe bekannt zu geben?
(06.02.2009, 15:23 Uhr)
Vergaberecht: Sind Subunternehmer bereits bei Angebotsabgabe bekannt zu geben?
Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer
(20.12.2007, 08:45 Uhr)
Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei