IT-Recht Kanzlei erweitert AGB für eBay und eigene Online-Shops und stellt neue Kombi-Widerrufsbelehrung zur Verfügung

IT-Recht Kanzlei erweitert AGB für eBay und eigene Online-Shops und stellt neue Kombi-Widerrufsbelehrung zur Verfügung
7 min
Beitrag vom: 28.02.2017

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB für eBay und eigene Online-Shops überarbeitet und jeweils den Anwendungsbereich der AGB erweitert. So können die AGB der IT-Recht Kanzlei nunmehr u. a. auch für den Fall eingesetzt werden, dass neben physischen Waren auch Lizenzschlüssel (Lizenzkeys) über eBay bzw. über einen eigenen Online-Shop vertrieben werden. Zudem bietet die IT-Recht Kanzlei nunmehr auch eine kombinierte Widerrufsbelehrung für den Fall an, dass sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte online vertrieben werden.

Im Einzelnen wurden die Anwendungsbereiche unserer Rechtstexte wie folgt erweitert:

1) AGB für eBay (Basic und Professional)

Unsere AGB für eBay wurden um folgende Anwendungsbereiche erweitert:

  • Verkauf von Gutscheinen
  • Verkauf von digitalen Inhalten
  • Verkauf von Lizenzschlüsseln

Die AGB können daher nunmehr von Unternehmern, die über eBay sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte (ausgenommen Software, die in elektronischer Form geliefert wird) an Verbraucher vertreiben, verwendet werden. Darüber hinaus berücksichtigen die AGB nunmehr auch den Verkauf von Gutscheinen und/oder Lizenzschlüsseln über eBay, gleichgültig ob diese ausschließlich in physischer Form (z. B. Postversand) oder (auch) in digitaler Form (z. B. E-Mail) geliefert werden.

Digitale Inhalte sind alle nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Hierunter fallen z. B. Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte, die in digitaler Form geliefert werden.

Sowohl beim Verkauf digitaler Inhalte als auch beim Verkauf von Lizenzschlüsseln kommt es neben den AGB aber auch entscheidend auf den Inhalt der jeweiligen Artikelbeschreibung an, aus dem sich Inhalt und Umfang der jeweils eingeräumten Lizenz klar und verständlich ergeben müssen.

Beim Verkauf digitaler Inhalte sind daneben noch die besonderen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB zu beachten. So muss der Unternehmer den Verbraucher informieren über die Funktionsweise der digitalen Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie – soweit wesentlich – über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen des Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen. Gemeint sind hiermit etwa die Erläuterung, wie die digitalen Inhalte vom Verbraucher verwendet werden können und die Erläuterung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, DRM etc.). Ferner muss angegeben werden, mit welcher Hard- und Software die digitalen Inhalte kompatibel sind, soweit dies wesentlich ist (z.B. welches Betriebssystem bzw. welche Version von diesem unterstützt wird und welche Hardwarevoraussetzungen gegeben sein müssen, z.B. wie viel RAM verbaut sein muss).

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2) Kombi-Widerrufsbelehrung für eBay (Warenverkauf und Verkauf digitaler Inhalte)

Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten besonderen gesetzlichen Vorgaben unterworfen, die sich von den Vorgaben für den Verkauf physischer Waren im elektronischen Geschäftsverkehr unterscheiden. Daher muss für solche Verträge auch eine andere Widerrufsbelehrung verwendet werden, als für Verträge über die Lieferung von Waren. Nun gibt es aber Online-Händler, die über eBay sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte vertreiben. Und da man bei eBay innerhalb eines Verkäufer-Accounts nur eine Widerrufsbelehrung verwenden kann, die dann für alle Angebote innerhalb dieses Accounts angezeigt wird, benötigen solche Händler für eBay eine Widerrufsbelehrung, die beide Fälle abdeckt. Dies haben wir zum Anlass genommen, eine spezielle Widerrufsbelehrung für eBay zu entwickeln, die beide Sachverhalte abdeckt und dabei zugleich noch die besonderen technischen Vorgaben von eBay für die Widerrufsbelehrung berücksichtigt.

So können Händler bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung bei Verträgen zur Lieferung von Waren nur danach differenzieren, ob Sie im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Kosten der Rücksendung vollständig tragen oder ob diese vollständig vom Verbraucher zu tragen sind. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob es sich im Einzelfall um paketversandfähige Ware oder um Speditionsware handelt, da der Gesetzgeber hieran jeweils unterschiedliche Belehrungspflichten knüpft, wenn die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind.

Leider ist das Anbieten digitaler Inhalte über eBay derzeit aufgrund der technischen Vorgaben von eBay gerade im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nicht ganz unproblematisch. Um das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei der Lieferung digitaler Inhalte nämlich vorzeitig zum Erlöschen zu bringen, müsste man in diesen Fällen im Bestellprozess einen besonderen Informationstext zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts vorhalten, der vom Kunden per Opt-In (Checkbox) zu bestätigen wäre. Fehlt dieser Informationstext, kann der Verbraucher seine Vertragserklärung grundsätzlich auch noch innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, wenn der Verkäufer seine Leistung bereits vollständig erbracht hat. Ein solcher Informationstext nebst erforderlicher Checkbox kann bei eBay derzeit aus technischen Gründen jedoch nicht hinzugefügt werden. Daher ist ein rechtswirksamer vorzeitiger Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay in solchen Fällen derzeit nicht möglich. Solange eBay die technischen Voraussetzungen hierfür nicht ändert, muss der Händler also insoweit mit dem Risiko leben, dass ein Verbraucher auch nach Erhalt des jeweiligen Inhalts noch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht.

3) AGB für Online-Shops (Basic und Professional)

Unsere AGB für eigene Online-Shops wurden um folgende Anwendungsbereiche erweitert:

  • Verkauf von Lizenzschlüsseln
  • Vermittlung von Telekommunikationsverträgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware (z. B. Handy mit Vertrag)

Die AGB können daher von Unternehmern, die über einen eigenen Online-Shop sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte (ausgenommen Software, die in elektronischer Form geliefert wird) an Verbraucher vertreiben, verwendet werden. Darüber hinaus berücksichtigen die AGB nunmehr auch den Verkauf von Gutscheinen und/oder Tickets und/oder Lizenzschlüsseln und/oder die Vermittlung von Telekommunikationsverträgen über einen eigenen Online-Shop, gleichgültig ob diese ausschließlich in physischer Form (z. B. Postversand) oder (auch) in digitaler Form (z. B. E-Mail) geliefert werden.

Auch insoweit kommt es beim Verkauf von Lizenzschlüsseln neben dem Inhalt der AGB entscheidend auf den Inhalt der jeweiligen Produktbeschreibung im Online-Shop an, aus dem sich Inhalt und Umfang der jeweils eingeräumten Lizenz klar und verständlich ergeben müssen.

Hinsichtlich der Vermittlung von Telekommunikationsverträgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware (z. B. Handy mit Vertrag) wird in den AGB klargestellt, dass der Verkäufer der Hardware nicht zugleich auch Leistungserbringer aus dem Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag ist sondern insoweit lediglich als Vermittler fungiert. Ferner wird in den AGB geregelt, dass der Bestand des Kaufvertrages über die Hardware vom Bestand des Telekommunikations-Dienstleistungsvertrages mit dem jeweiligen Service-Provider abhängt und umgekehrt (verbundenes Geschäft).

4) Kombi-Widerrufsbelehrung (Warenverkauf und Verkauf digitaler Inhalte) für Online-Shops und DaWanda

Anders als bei eBay ist der kombinierte Verkauf physischer Waren und digitaler Inhalte über einen eigenen Online-Shop oder auch über die Online-Handelsplattform DaWanda in technischer Hinsicht unproblematisch umsetzbar – auch was die Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucher angeht. Auch zeigt unsere Erfahrung, dass diese Fälle in der Praxis gar nicht so selten vorkommen und daher auch ein entsprechender Bedarf unter den betroffenen Online-Händlern herrscht. Dies haben wir zum Anlass genommen, eine kombinierte Widerrufsbelehrung zu entwickeln, die beide Sachverhalte berücksichtigt. Sie kann von Online-Händlern eingesetzt werden, die über einen eigenen Online-Shop und/oder über DaWanda sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte zum Verkauf anbieten. Die Verwendung zweier getrennter Widerrufsbelehrungen für beide Sachverhalte innerhalb einer Online-Präsenz ist damit nicht mehr erforderlich. Neben einer besseren Übersichtlichkeit erleichtert dies dem Händler auch die Pflege der Widerrufsbelehrung im Falle von gesetzlichen Änderungen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die über einen eigenen Online-Shop und/oder über DaWanda sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte zum Verkauf anbieten und die einen entsprechenden Vertrag zur Pflege ihrer Rechtstexte mit unserer Kanzlei abgeschlossen haben, stellen wir die neu Kombi-Widerrufsbelehrung auf Wunsch ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.

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Bildquelle: © tashatuvango - Fotolia.com

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