Österreichische Vorschriften zum Datenschutzrecht

Österreichische Vorschriften zum Datenschutzrecht
17.10.2013 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Österreich E-Commerce (AGB)"

Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der österreichischen Datenschutzkommission zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben. Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Österreich vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen ist. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

Frage: Muss ein deutscher Onlinehändler, der seine Geschäfte in Österreich über eine Niederlassung in Österreich betreibt, sich im österreichischen Datenverarbeitungsregister, eingerichtet bei der österreichischen Datenschutzkommission registrieren?

Ja, diese Registrierungspflicht besteht gem. § 3, Satz 2, Datenschutzgesetz 2000.

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

Die Registrierung muss online erfolgen. Einzelheiten zu den registrierungspflichtigen Daten können bei der österreichischen Datenschutzkommission abgefragt werden. Meldepflichtig sind personenbezogene Daten wie Name, Anschrift der Kunden, etc.

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Frage: Unterliegt ein deutscher Onlinehändler, der seine Geschäfte in Österreich direkt von Deutschland aus betreibt, österreichischem Datenschutzrecht und der Pflicht zur Registrierung?

Nein, deutsche Onlinehändler, die ihre Geschäfte in Österreich von Deutschland aus betreiben, unterliegen nicht dem österreichischen Datenschutzrecht und müssen sich nicht bei der österreichischen Datenschutzbehörde registrieren lassen. § 3 des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000 beschränkt die räumliche Anwendung des Datenschutzgesetzes auf personenbezogene Daten im Inland.

§ 3 Satz 1, Datenschutzgesetz 2000
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Marco Birn - Fotolia.com

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