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Grundlagen & Notwendigkeit von AGB

AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!

AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!
5 min 4
Stand: 29.01.2026
Erstfassung: 19.11.2013

Bestätigungstexte im Bestellprozess sollen Online-Händlern Rechtssicherheit geben. Tatsächlich können vorformulierte Checkbox-Erklärungen zur Kenntnisnahme von AGB oder Belehrungen erhebliche Risiken bergen.

Typische Bestätigungstexte im Online-Bestellprozess

In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“.

Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann.

Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht, kann sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko erweisen.

Rechtliche Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sind, sind regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB einzuordnen.

Gerade AGB, die gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. In Bezug auf die vorgenannten Bestätigungstexte ist insbesondere das Klauselverbot des § 309 Ziff. 12 b) BGB problematisch. Danach ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

  • diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
  • den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Der Unternehmer lässt sich durch Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen gerade Tatsachen bestätigen, nämlich dass der Verbraucher die AGB gelesen oder zumindest zur Kenntnis genommen hat. Beides sind Tatsachen. Dadurch stellt sich der Unternehmer beweisrechtlich besser, wenn der Verbraucher später behauptet, die AGB seien nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden.

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Rechtsprechung: LG Hamburg und BGH

Dem entsprechend hat etwa das LG Hamburg in einem vergleichbaren Sachverhalt einem Mobilfunkanbieter untersagt, folgende Klausel in einem Auftragsformular für Mobilfunkleistungen zu verwenden (LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013, Az. 312 O 170/12):

"Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Alice Privatkundenprodukte, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre."

Nach Auffassung des LG Hamburg wird durch die Verwendung der vorgenannten Klausel die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners geändert. Wörtlich hat das Gericht hierzu ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der hier angegriffenen Klausel, bestätigt diese die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsabschluss „beigefügt“ waren. Es handelt sich mithin um ein Empfangsbekenntnis durch das die Beweislast zum Nachteil der Kunden in unzulässiger Weise umgekehrt wird. Da im Rahmen der Inhaltsprüfung der Klausel auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist, kann dahin stehen, ob die Klausel auch so verstanden werden kann, dass lediglich auf die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird."

Das LG Hamburg stützt sich bei seiner Entscheidung zudem auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1988 (BGH, NJW 1988, 2106), in der der BGH die formularmäßige Verwendung folgender Klausel als unzulässig angesehen hatte:

"Ich bin damit einverstanden, dass für diese Darlehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekendarlehen (Fassung 1983) gelten, die mir ausgehändigt worden sind."

Zwar betreffen die genannten Gerichtsentscheidungen keine Online-Vertragsschlüsse. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind jedoch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Denn auch bei Bestätigungstexten im Online-Shop, die der Kunde per Checkbox aktiviert, wird letztlich dasselbe Ziel verfolgt wie bei entsprechenden Klauseln in gedruckten Vertragsformularen: eine Beweiserleichterung zugunsten des Unternehmers.

Dabei ist unerheblich, dass die AGB für ihre wirksame Einbeziehung nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sein müssen; ausreichend ist vielmehr die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Problematisch ist jedoch, dass sich der Unternehmer im Streitfall auf die ausdrückliche Bestätigung des Kunden berufen und hieraus beweisrechtliche Vorteile ableiten kann, wenn dieser die Einbeziehung der AGB bestreitet.

Fazit

Aus den vorgenannten Gründen ist Online-Händlern davon abzuraten, im Bestellprozess Bestätigungstexte zu verwenden, mit denen sich der Unternehmer vom Kunden Tatsachen bestätigen lässt, etwa dass dieser die AGB gelesen oder zur Kenntnis genommen habe.

Entsprechendes gilt für Bestätigungstexte, mit denen der Kunde erklärt, die Widerrufsbelehrung oder die Datenschutzinformationen des Händlers zur Kenntnis genommen zu haben. Auch solche Klauseln zielen regelmäßig darauf ab, Tatsachenbestätigungen zu erlangen und damit die Beweislast zulasten des Verbrauchers zu verschieben.

Zulässig dürfte es dagegen sein, rein deklaratorische Willenserklärungen zu verwenden, die der Kunde beispielsweise durch die Aktivierung einer Checkbox abgibt, etwa:

"Ich erkläre mich mit den AGB von XXX einverstanden."

Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich klar, transparent und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.

„Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung.

AGB → lesen <Link zu den AGB im Volltext>

Widerrufsbelehrung → lesen <Link zur Widerrufsbelehrung im Volltext>“

Rein rechtlich wäre eine vom Kunden zu aktivierende Checkbox in diesem Fall nicht erforderlich. In der Praxis kann deren Einsatz jedoch aus technischen oder systembedingten Gründen (z. B. durch Vorgaben des verwendeten Shopsystems oder externer Plattformen) dennoch sinnvoll oder unvermeidbar sein.

Hinweis: Bei den vorgenannten Ausführungen handelt es sich lediglich um Beispiele, die nicht in allen Fällen umsetzbar sind. Die Umsetzbarkeit hängt nicht zuletzt vom verwendeten Shopsystem und von dessen technischen Voraussetzungen ab. Selbstverständlich sind auch andere Lösungswege denkbar, deren Auflistung jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.

Wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihres Online-Shops in rechtlicher Hinsicht benötigen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

F
Familie B.
Ankaufportal versteckt hohe Gebühr in AGB - ist das rechtens?
Ein neues Ankaufsportal lockt mit sehr guten Ankaufspreisen zur Abzocke.
Natürlich rechnet der VERBRAUCHER mit den einfachen Kosten einer Rücksendung, falls es nicht zum Ankauf kommt.
Ehe es zum eigentlichen 'Verkauf' des gebrauchten Artikels kommen kann, muss man natürlich "ein Häkchen setzen".
Sinngemäß: * AGB's gelesen u. akzeptiert * Ist es aber rechtmäßig, dass dort (in AGB) hohe Gebühren "versteckt" werden dürfen? Und dass diese dann ziemlich arrogant in einer Email gefordert u. sogar angemahnt werden? AGB-Klausel: >>§ 10 Versand- und Überprüfungskostenpauschale
(1) Ankauf-alles.de ist berechtigt, jedes elektronische Produkt, das an den Anbieter gesendet wird, durch eine dritte Firma technisch und / oder rechtlich zu überprüfen und das Produkt zu diesem Zweck auch weiter zu versenden.
(2) Der Verkäufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Produkt durch Ankauf-alles.de selbst oder eine von Ankauf-alles.de beauftragte Firma überprüft wird.
(3) Ein Gerät muss zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Originalität unversiegelt sein. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass ggf. die Siegel des Produktes zur Überprüfung entfernt werden und damit eine etwaig noch bestehende Garantie verloren gehen kann.
(4) Für die Überprüfung und den Versand zur dritten Firma fallen pauschalierte Kosten von 39,99 € an. Diese Versand- und Überprüfungspauschale übernimmt Ankauf-alles.de, wenn es zum verbindlichen Verkauf kommt. Wenn es nicht zum Verkauf kommt, zahlt der Verkäufer für die technische Überprüfung seines Geräts sowie für die Versandkosten seines Geräts eine Versand- und Überprüfungskostenpauschale in Höhe von 39,99 Euro. Ankauf-alles.de ist berechtigt den Artikel bis zur vollständigen Bezahlung der Versand- und Überprüfungskostenpauschale zurückzuhalten. Dem Verkäufer ist zur Vermeidung der Kosten der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gilt die Regelung gemäß § 6 (5) analog.<<
g
Grübel
links
Hiess es denn nicht vor Kurzem noch, dass Links zur Aufklärung des Kunden nicht ausreichend sind
Was denn nun ?
Wieso stellt sich der Verkäufer besser, wenn der Kunde etwas bestätigt, was ihm laut Gesetzgebung vor Vertragsschluss eh vorleigen muss
Man versteht die Welt nicht mehr
A
Andy
Verwirrt
Sehr geehrter Herr Nagel,
und wie weiß man jetzt, ob man man sich auf der rechtssicheren Seite befindet ?
Checkbox: ja / nein ?
oder nach Ihrem Tipp, wenn ich es richtig verstanden habe ?
Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.
--------------------------------- Hier steht was anderes: ----------------------------------------------------------
4. Fehlerhafte Einbindung von AGB
.. "
Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden sowie eine Checkbox für die notwendige Einwilligung. " ..
Quelle: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6347-top-10-fehler-eroeffnung-onlineshop.html
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich habe als Betriebswirt gelernt, dass die AGB vor dem Vertrag ausgehändigt werden müssen. Und da AGB ein Bestandteil allgemein formulierter Vertragsbedingungen des Unternehmens sind, müsste der Kunde dem auch zustimmen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird. Deswegen ist die Chechbox doch korrekt ? Bei Kaufverträgen beispielsweise beim Autokauf, muss man doch auch ein Häckchen (AGB) setzen? Warum sollte das jetzt bei Online-Verträgen anders sein ?
Vielleicht habe ich was missverstanden und Sie können mir noch mal Klarheit verschaffen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Andy
F
Frank
Ist doch klar
Sorry, beifügen kann ich einen Werbeflyer AGB's sollten vorher gelesen werden bevor ich einen Vertrag abschließe - ODER?
ABER warum gibt es bitte vom Gesetzgeber nicht einheitliche Textblöcke zu den jeweiligen Punkte wie beim Wiederruf (?). Wer in einem Onlineshop einkauft interessiert es meistens herzlich wenig was in den AGB's steht der Wiederruf ist evtl. noch interessant, da ich bei einer Rücksendung wissen muss wie "Schnell" ich meinen Astralkörper mit dem Paket zur Post bewegen muss. Ergo wer sich daran aufhängt welcher Text bei der Box zum anklicken steht sucht "Streit".
Denn für Otto Normalverbraucher ist es egal ob da steht zur Kenntnis genommen, oder gelesen und Akzeptiert, oder interessiert mich nicht ich will die Ware endlich haben - letzteres ist das was der Verbraucher will - und wer die Box anklickt stimmt den AGB durch seine Handlung eigentlich zu.
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