Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz: AGB, gehören neben Impressum, Widerrufsbelehrung und einer Datenschutzerklärung zum must-have im Fernabsatzhandel. Dass AGB immer noch so oft abgemahnt werden liegt vermutlich schlicht daran, dass immernoch so viele unwirksame Klauseln von den Händlern genutzt werden. Wir zeigen, wie man solche Abmahnungen leicht vermeiden könnte....
Fehlerquelle unwirksame AGB
Immer wieder werden unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt - auch wenn der Verbraucher sich möglicherweise nie durch alle Klauseln der Verkäufer-AGB quälen würde, die Abmahner schauen sich jede einzelne Klausel sehr genau an. Und hier können schon leichte Ungenauigkeiten oder Unklarheiten in der Formulierung dazu führen, dass eine Klausel unwirksam und also abmahnbar ist. Hier nur ein paar exemplarische Beispiele abgemahnter AGB-Klauseln:
"Teillieferungen sind zulässig"
Rechtlicher Hintergrund: Der Verkäufer ist gemäß § 266 BGB grundsätzlich nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine solche Bestimmung für den Kunden zumutbar ist und das Zumutbarkeitskriterium ausdrücklich genannt wird.
"Es gilt deutsches Recht"
Rechtlicher Hintergrund: Eine derartige Formulierung zur Rechtswahl ist unzulässig, wenn sich die Angebote in deutscher Sprache an Verbraucher aus Deutschland, Österreich und der Schweiz richten. Denn würde ein Vertrag mit einem Kunden aus Österreich oder der Schweiz geschlossen, wären diesen Kunden die Vorschriften des Heimatlandes entzogen - das ist unzulässig.
"Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt"
Rechtlicher Hintergrund: Der BGH hatte hierzu (im Werkvertragsrecht) festgestellt, dass solche Aufrechnungsklauseln unwirksam sind. Denn sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da er gezwungen ist eine ggf. unvollendete bzw. mangelhafte Leistung in vollem Umfang zu vergüten, ohne die Möglichkeit der Geltendmachung von Gegenansprüchen.
"Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde."
Rechtlicher Hintergrund: Diese Klausel ist unwirksam, da die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche der Verbraucher in grober Form unzulässig beschränkt werden, vgl. § 308 Nr. 8 b, aa BGB.
"Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen Kontokorrent - Saldos, unser Eigentum. …"
Rechtlicher Hintergrund: Dies stellt eine unzulässige Übersicherung des Lieferanten dar. Und darf damit im Verbraucherhandel so nicht vereinbart werden.
"Erfüllungsort ist München...."
Rechtlicher Hintergrund: Diese Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2 BGB, da bei einem Verbrauchsgüterkauf (von einem solchen wird immer dann gesprochen, wenn der Kunde Verbraucher ist) prinzipiell von einer Bringschuld des Händlers auszugehen ist. Folglich ist der Erfüllungsort beim Kunden und auch erst dort geht die Gefahr (einer möglichen Zerstörung der Ware) über.
"Gerichtsstand ist München."
Rechtlicher Hintergrund: Eine solche Vereinbarung ist in dieser Allgemeinheit gemäß § 38 ZPO unzulässig, da wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen ua. nur vereinbart werden können, wenn die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Diese Aufzählung vorgenannter Klauseln ist bei weitem nicht abschließend, zeigt aber: Bei der Formulierung von AGB werden immer noch viel zu viele Fehler gemacht - entweder weil Händler einfach im Netz auffindbare Klauseln kopieren, diese veraltet sind oder schlichtweg selbst fehlerhaft entworfen wurden.
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