Amtsgericht Wiesbaden: Nennung konkreter Datenschutzbehörde in DSGVO-Auskunft nicht erforderlich

Amtsgericht Wiesbaden: Nennung konkreter Datenschutzbehörde in DSGVO-Auskunft nicht erforderlich
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von Axel Stoltenhoff und RA Phil Salewski
Stand: 22.07.2022 3 min

Der Auskunftsanspruch nach DSGVO gibt Betroffenen Einblick in die sie betreffender Datenverarbeitung eines Unternehmens. Die Pflichtinhalte der Auskunft sind dabei gesetzlich definiert und umfassen auch die Information über das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Dass diese aber in einer Datenauskunft nicht konkret benannt werden muss, entschied jüngst das AG Wiesbaden in einem Mietrechtsstreit.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger als Mieter hatte mit der Beklagten als Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wiesbaden abgeschlossen, deren Eigentümerin die Beklagte ist.

Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte die Beklagte die A-GmbH.

Diese verlangte eine Betriebskostennachzahlung vom Mieter.

Im Rahmen des sich daran anschließenden Räumungsrechtsstreits forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen.
Dem kam die Beklagte zwar nach, nach Ansicht des Klägers aber unzureichend und nicht vollständig.

Unter anderem rügte der Kläger, im Rahmen der notwendigen Mitteilung über ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde gem. Art. 15 Abs. 1 lit. f DSGVO sei eine für ihn zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen gewesen.
Vor diesem Hintergrund verklagte er die Beklagte auf ordnungsgemäße Auskunftserteilung vor dem AG Wiesbaden.

Die Beklagte war der Ansicht, die Information über eine konkret zuständige Aufsichtsbehörde sehe Art. 15 DSGVO nicht vor. Im Übrigen scheitere eine zielgerichtete Information schon daran, dass es nicht nur eine zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gebe, sondern aufgrund geteilter Zuständigkeit diverse Behörden (auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene) in Betracht kämen.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 3.3.2022 (AZ.: 93 C 2338/20) schloss sich das AG Wiesbaden der Rechtsauffassung der Beklagten an und entschied, dass es nicht erforderlich sei, in einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO die exakte Datenschutzbehörde zu nennen.

Eine Pflicht zur Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten ergebe sich aus Art. 15 DSGVO, der den Umfang der Auskunftspflicht festlege, gerade nicht. Zu informieren sei nur über das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, nicht aber auch darüber, wo diese Beschwerde konkret eingereicht werden könne.

Dies müsse schon deshalb gelten, dass Art. 77 DSGVO, der das Beschwerderecht näher regle, dieses gerade nicht an die Zuständigkeit nur einer Aufsichtsbehörde knüpft.

So laute die Vorschrift:

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

Aus der Betonung des Wortes „insbesondere“ ergebe sich, dass für Beschwerden mehrere Aufsichtsbehörden gleichermaßen zuständig sein können, Betroffene für Beschwerden also nicht an die Aufsichtsbehörde gebunden sind, die nach nationaler Zuständigkeitsverteilung in ihrem Mitgliedsstaat oder einer untergeordneten Verwaltungseinheit mit der Entgegennahme von Beschwerden besonders betraut ist.

Da das Recht der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach eindeutiger EU-gesetzgeberischer Anordnung also nicht an eine bestimmte Einzelzuständigkeit anknüpft, sei es bereits denklogisch nicht möglich, in der Datenauskunft die (eine) zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen.

III. Fazit

Nach zutreffender Ansicht des AG Wiesbaden muss eine ordnungsgemäße Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO nur die Information enthalten, dass ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde besteht. Nicht anzugeben sind Name und Kontaktdaten einer hierfür zuständigen Behörde. Eine derartige Pflicht lässt sich der DSGVO nämlich einerseits nicht entnehmen, andererseits ist für die Entgegennahme von Beschwerden eben nicht nur eine konkrete Behörde zuständig.

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