AG Lehrte: Negativauskunftspflicht bei nicht verarbeiteten personenbezogenen Daten

AG Lehrte: Negativauskunftspflicht bei nicht verarbeiteten personenbezogenen Daten
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von Katharina Putz
Stand: 09.04.2021 3 min 2

Die DSGVO spricht Betroffenen ein weitreichendes Auskunftsrecht bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten gegenüber dem Verantwortlichen zu. Mit der Frage, ob der Verantwortliche auf ein Auskunftsersuchen auch dann zu reagieren hat, wenn keinerlei Daten der Person bei ihm vorhanden sind, beschäftigte sich vor kurzem das Amtsgericht Lehrte in seinem Beschluss vom 03.02.2021 (Az.: 9 C 139/20).

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine Privatperson, beantragte bei der Beklagten, einem Unternehmen, Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Die beklagte Firma antwortete auf dieses Ersuchen nicht.

Erst nach Zustellung der Klage, mit welcher die Klägerin ihr Auskunftsrecht gerichtlich durchzusetzen gedachte, reagierte die Beklagte und gab beweisbar an, über keinerlei personenbezogene Daten der Klägerin zu verfügen. Folgend erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Das Amtsgericht entschied nach dem bisherigen Streit- und Sachstand über die Kosten des Rechtsstreits. Damit einhergehend war also zu klären, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Pflicht zur Erteilung einer DSGVO-Negativauskunft traf, sie also verpflichtet war, auf das Auskunftsersuchen mit der Mitteilung zu reagieren, keinerlei personenbezogene Daten der Klägerin zu verarbeiten.

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II. Die Entscheidung

Das Amtsgericht Lehrte legte der Beklagten mit Beschluss vom 03.02.2021 (Az.: 9 C 139/20) die Kosten des Rechtsstreits auf, weil sie die Klage durch die Nichterteilung der Negativauskunft provoziert habe.

Für die Beklagte bestehe nach der DSGVO auch die Pflicht, Negativauskünfte zu erteilen.

Das Auskunftsrecht der betroffenen Personen nach Art. 15 Abs. 1 HS 1 DSGVO enthalte zunächst den Anspruch, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet würden.

Folglich ergebe sich damit für die Klägerin aus Art. 15 DSGVO auch ein Anspruch auf Negativauskunft. Würden also keine Daten der auskunftsersuchenden Person verarbeitet, so sei auch dies zu bestätigen.

III. Fazit

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Lehrte trifft den Verantwortlichen nach der DSGVO eindeutig die Pflicht, auf ein DSGVO-Auskunftsersuchen auch dann zu reagieren, wenn keine personenbezogenen Daten des Ersuchenden verarbeitet werden. Im Rahmen einer sogenannten „Negativauskunft“ ist genau das zu bestätigen. Es reicht daher in keinem Fall aus, einfach nicht zu antworten.

Dass im Falle der Nichtverarbeitung personenbezogener Daten eine Negativauskunft zu erteilen ist, entspricht der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei seit Inkrafttreten der DSGVO.

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die DSGVO für die Beantwortung des Auskunftsantrags in Art. 12 eine Frist von grundsätzlich einem Monat nach Antragseingang vorsieht.

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Bildquelle: Aerial Mike

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2 Kommentare

L
Leser 10.04.2021, 23:31 Uhr
Kosten
Verstehe ich das richtig, dass der Händler jede auch noch so sinnfreie Auskunftsanfrage beantworten muss, weil er sich sonst in einer möglicherweise Vielzahl von Anfragen einem nicht unerheblichen Kostenrisiko ausgesetzt sieht?
Kann man dann auch den Kunden, die man nicht kennt und von denen man noch nie etwas gehört hat, die Kosten für die Negativ-Auskunft in Rechnung stellen?
t
tokra 09.04.2021, 15:17 Uhr
Eine Negativauskunft kann es eigentlich nie geben
Das Auskunftsersuchen selber führt ja schon dazu, dass personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet werden. Eine Auskunft kann also nur dahingehend erfolgen, dass neben dem Auskunftsersuchen keine weitergehenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind und dass die Daten zum Zweck der Auskunft gespeichert werden. Sieht mir nach einer klassischen Anwaltsfalle aus.

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